Freihandelsabkommen EU-Mercosur

Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay, Uruguay) wird eine der größten Freihandelszonen bilden. Der Mercosur (“Mercado Común del Sur”) bezeichnet den gemeinsamen Markt Südamerikas mit enormen wirtschaftlichen Vorteilen.

Vorläufige Anwendung des Abkommens (seit 1. Mai 2026)

Am 23. März 2026 hat die EU-Kommission die vorläufige Anwendung des Mercosur-Abkommens für den 1. Mai 2026 mitgeteilt. Das Abkommen gilt seit dem 1. Mai 2026 vorläufig zwischen der EU und allen Mercosur-Ländern, die ihre Ratifizierungsverfahren abgeschlossen und dies der EU bis Ende März notifiziert haben – Argentinien, Brasilien und Uruguay haben dies bereits getan. Paraguay hat das Abkommen kürzlich ratifiziert und wird seine Mitteilung voraussichtlich in Kürze übermitteln. Mit der Übermittlung ihrer “Verbalnote” an Paraguay, dem gesetzlichen Verwahrer der Mercosur-Verträge, hat die Europäische Kommission den letzten Verfahrensschritt für die vorläufige Anwendung gemäß dem Beschluss des Rates vom 9. Januar vollzogen. Damit fallen die ersten Zölle bereits am 1. Mai 2026.

Handelsabkommens EU-Mercosur

Das Handelsabkommen wurde im Amtsblatt L 2026/186 vom 27. Februar 2026 veröffentlicht. Wegen der Größe der Datei ist keine direkte Ansicht möglich. Der Abkommenstext ist auch in englischer Sprache auf der Webseite der EU-Generaldirektion Handel einsehbar.
In den nächsten Monaten wird das Abkommen auch in der Präferenzdatenbank des Zolls WuP online sowie in Access2Markets aufbereitet. Der Zoll hat auf seiner Homepage ein “Guidance” zum Interims-Handelsabkommen veröffentlicht. Der unverbindliche Leitfaden der Europäischen Kommission ist in englischer Sprache abrufbar.

Von welchen Zollvorteilen können Sie profitieren?

Rund 12.500 deutsche Unternehmen exportieren bereits in die Mercosur-Länder, wobei fast 75 Prozent davon kleine und mittlere Betriebe sind. Vom Abkommen profitieren insbesondere Branchen wie:
  • Automobile (aktuell 35 Prozent Zoll)
  • Maschinen (aktuell 14 bis 18 Prozent)
  • Chemikalien (bis zu 18 Prozent)
  • Wein (aktuell 27 Prozent)
  • Schokolade & Süßwaren (20 Prozent)
Die Zölle werden schrittweise abgeschafft. Die vorgesehenen Abbaustufen der Mercosur-Zölle auf EU-Ursprungswaren sind veröffentlicht unter Appendix on tariff elimination schedule for Mercosur bzw. die Änderungen dazu unter Annex: Changes to tariff elimination schedule for Mercosur.
In der “staging category” wird jeweils der Zollabbau in Jahren abgebildet, wobei das Jahr des Inkrafttretens (1. Mai 2026) als Jahr Null dazugezählt wird. Zum 1. Januar 2027 tritt dann die zweite Stufe in Kraft. Beispiel: Eine “10” in der staging category bedeutet bei einem Inkrafttreten im Mai einen Zollabbau über zehn Jahre und sieben Monate.
Tipp: Über die Datenbank Access2Markets können Sie prüfen, wie hoch die Zölle für Ihre Waren bei der Einfuhr in die einzelnen Mercosur-Staaten ausfallen.

Ursprungsnachweis

Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung zum Ursprung auf Handelsdokumenten dienen. Für Sendungen mit einem Wert über 6.000 Euro an präferenzberechtigten Waren ist eine Registrierung als REX vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass bestehende Registrierungen verwendet werden können.
Der Wortlaut der Erklärung lautet:
Deutsche Version:
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers . …1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2 sind
Englische Version:
The exporter of the products covered by this document (exporter reference no…1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin2.

Lieferantenerklärung

Nachdem das Abkommen im Amtsblatt veröffentlicht wurde, können die Mercosur-Staaten auf Lieferantenerklärungen ab sofort mit dem Hinweis ab Anwendbarkeit genannt werden.

Einfuhr in die EU: Anerkennung eines Ursprungszeugnisses (Muster)

Die Europäische Union wird während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennen, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen.
Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde am 17. April 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/875 veröffentlicht und ist in Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen festgelegt.
Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.