Handelsabkommen EU-Chile

Im Jahr 2002 war Chile das erste südamerikanische Land, mit dem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat. Das bestehende Abkommen wurde zum 1. Februar 2025 durch ein neues Interimshandelsabkommen (ITA) zwischen der EU und Chile ersetzt.
Im neuen Handelsabkommen sind großzügigere Ursprungsregeln enthalten. Außerdem wird der Ermächtigte Ausführer durch den REX ersetzt und die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 entfällt.
Seit dem 1. Februar 2025 gilt:
  • Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung als Ermächtigter Ausführer werden nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis akzeptiert.
  • Als Ursprungsnachweis wird die Erklärung auf der Rechnung akzeptiert; bei Werten über 6.000 Euro ist die REX Nummer anzugeben.
  • Wie bei den Handelsabkommen mit Japan, Großbritannien und Neuseeland kann der Einführer die Präferenz beantragen, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt; aber die Gewissheit besteht, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge)
Der Text des Abkommens mit den Modernisierten Regeln ist in Annex 2: EU-Chile: Text of the agreement veröffentlicht; weitere Informationen erhalten Sie auf der Zoll-Webseite.
Außerdem wurde von einer unabhängigen Arbeitsgruppe ein (unverbindlicher) Leitfaden auf der Seite des Zolls veröffentlicht.