Vereinfachungen im Versandverfahren

Zollrechtliche Versandverfahren erlauben es, Waren unter zollamtlicher Überwachung von einem Ort zu einem anderen zu befördern, ohne dass sie an jeder Grenze sofort verzollt werden müssen. Dadurch können Waren beispielsweise von der Außengrenze der EU in das Binnenland transportiert werden oder mehrere Länder im Transit durchqueren.
Man unterscheidet verschiedene Arten von Versandverfahren. Dazu zählen insbesondere:
  • Externes Versandverfahren (T1): für Nicht-Unionswaren, die noch nicht in den freien Verkehr überführt wurden
  • Internes Versandverfahren (T2): für Unionswaren, die durch Drittgebiete transportiert werden
  • Carnet TIR: ein internationales Versandverfahren für den grenzüberschreitenden Straßentransport
In der Praxis wird das Versandverfahren elektronisch über das sogenannte NCTS (New Computerised Transit System) abgewickelt, das in Deutschland in das Zollsystem ATLAS integriert ist.
Detaillierte Regelungen zu den Abläufen und Formalitäten finden sich im Merkblatt zu Zollanmeldungen 2026 in Titel II Abschnitt II Kapitel 1.
Zum 1. Juli 2026 treten folgende Erleichterungen in den Versandverfahren in Kraft:
  • Englische Warenbezeichnungen sind im Versandverfahren (ohne TIR-Verfahren) zulässig. Das gilt zunächst für Versandanmeldungen, die in Deutschland abgegeben werden.
  • Enthält die Versandanmeldung Waren, die bereits in der EU zur (Wieder-)Ausfuhr überlassen worden sind, dann kann die in der Ausfuhrerklärung enthaltene fremdsprachige Anmeldung im Versandverfahren übernommen werden
  • Anschluss-T1: Die Warenbeschreibung aus T1-Vorverfahren kann unter bestimmten Umständen anerkannt werden. Die Vorgehensweise sollte mit dem zuständigen Zollamt abgestimmt werden.
  • Angabe des Empfängers in Versandanmeldungen ist optional, wenn der Empfänger außerhalb der EU, der Länder des gemeinsamen Versandverfahrens sowie Andorra oder San Marino ansässig ist und bestimmte Besonderheiten eingehalten werden. Auch hier sollte eine Abstimmung mit dem Zollamt erfolgen.
  • Beendigung eines Versandverfahrens in der EU: Prüfung der Warennummer oder Warenbezeichnung in Versandverfahren durch Zugelassene Empfänger ist nicht erforderlich. Sollte der Zugelassene Empfänger dennoch eine Abweichung feststellen, vermerkt er dies im Entladekommentar an seine Zollstelle.