Gestellung im Ausfuhrverfahren
Bevor eine Ware exportiert werden kann, ist Sie beim zuständigen Zollamt zu gestellen. Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen bereitstehen.
Definition und Zweck
Unter Gestellung versteht man die Mitteilung an die zuständige Zollstelle, dass sich die Waren an der Zollstelle oder einem anderen zugelassenen Ort befinden. Nach der Gestellung findet die Beschau der Waren durch den Zoll statt. Dabei wird geprüft, ob die Ware und die Zollanmeldung übereinstimmen.
Gestellung außerhalb des Amtsplatzes
Jedes Unternehmen kann im Rahmen der ATLAS-Ausfuhranmeldung einen Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes stellen. Das bedeutet, dass die Beschau der Waren nicht beim Zollamt, sondern im Unternehmen stattfindet. Dieser Antrag muss am Vortag des Versandes zwei Stunden vor Ende der Öffnungszeiten des zuständigen Binnenzollamtes dort eingegangen sein. Das Binnenzollamt entscheidet über die Annahme des Antrags. Wenn es ihn ablehnt, ist die Ware im Zollamt vorzuführen. Bei Annahme wird in der Regel das Ausfuhrbegleitdokument elektronisch zugestellt. Falls der Zoll eine Abfertigung im Unternehmen vornimmt, entstehen hierfür Abfertigungsgebühren.
Vereinfachung bei der Gestellung
Ab dem 1. Juli 2026 gilt: Bei eiligen Fällen kann die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes auch unmittelbar vor Beginn des Verpackens/Verladens abgegeben werden. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit der Beschleunigung setzt in der Ausfuhranmeldung ergänzende Angaben unter “Zusätzliche Informationen (D.E. 12 02 000000)” sowie eine Ausdehnung des Verpackungs- und Verladezeitraums voraus.
