Atlas Ausfuhr: Fristreduzierung im Nachforschungsverfahren (Follow-up)

Der Zoll hat im September 2025 über geänderte Fristen im Nachforschungsverfahren informiert. Dies wird für Ausfuhren benötigt, die keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten haben. Leiten Unternehmen das Verfahren initiativ ein und melden, dass ein Alternativnachweis vorliegt, können sie dies seit 20. September 2025 bereits 20 Tage nach Überlassung tun.

Alternativnachweis bereits vorhanden?

Die Zollverwaltung informierte mit der ATLAS-Info 0835/25 über geänderte Fristen im Nachforschungsverfahren. Die bisherige Frist für ein selbst eingeleitetes Nachforschungsverfahren wurde von 70 Tage auf 20 Tage reduziert. Haben Unternehmen für Ihre Ausfuhr keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, aber es liegt bereits ein Alternativnachweis vor, können sie seit dem 20. September 2025 bereits 20 Tage nach der Überlassung eine elektronische Meldung dazu an den Zoll versenden. Die Übermittlung des Alternativnachweises an den Zoll hat dann innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen. In ATLAS ist die Nachricht “Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor” zu wählen.

Zugelassene Alternativnachweise

Die zugelassenen Alternativnachweise werden in der ATLAS-Verfahrensanweisung 4.9.5 aufgeführt. Folgende werden akzeptiert:
  • Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt)
  • ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF 2
  • unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben (z. B. Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein)
  • Nachweise aus betriebseigenen Trackingsystemen, mit bestimmten Mindestinformationen
  • Spediteursbescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze
  • von einem Empfänger außerhalb der Union unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein
  • ggf. eine Kombination aus zwei oder mehr davon

Nachforschungsverfahren durch den Zoll

Andernfalls wird zollseitig 90 Tage nach der Überlassung einer Ausfuhranmeldung das Nachforschungsersuchen eingeleitet. Dieses muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Anfrage durch das Unternehmen beantwortet werden. Dabei kann gemeldet werden, ob der Ausgang erfolgt ist oder ob sich der Ausgang verzögert – alternativ kann für die Ausfuhranmeldung auch ein Antrag auf Stornierung gesendet werden.