Atlas Ausfuhr: Erledigung offener Ausfuhrverfahren (Follow-up)
Ein Ausfuhrverfahren ist aus zollrechtlicher Sicht nicht ordnungsgemäß beendet, wenn die Warensendung zwar das Zollgebiet der Union verlassen hat, aber keinen Ausgangsvermerk zu diesem Vorgang vorliegt, um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung rechtfertigen zu können. Um die notwendige Bestätigung für die Ausfuhr zu erlangen, leiten Unternehmen das Verfahren initiativ bereits 20 Tage nach Überlassung ein.
Alternativnachweis bereits vorhanden?
Die Zollverwaltung informierte mit der ATLAS-Info 0835/25 über geänderte Fristen im Nachforschungsverfahren. Die bisherige Frist für ein selbst eingeleitetes Nachforschungsverfahren wurde von 70 Tage auf 20 Tage reduziert. Haben Unternehmen für Ihre Ausfuhr keinen elektronischen Ausgangsvermerk erhalten, aber es liegt bereits ein Alternativnachweis vor, können sie seit dem 20. September 2025 bereits 20 Tage nach der Überlassung eine elektronische Meldung dazu an den Zoll versenden. Die Übermittlung des Alternativnachweises an den Zoll hat dann innerhalb von 20 Tagen zu erfolgen. In ATLAS ist die Nachricht “Ausgang erfolgt. Alternativnachweis liegt vor” zu wählen.
Zugelassene Alternativnachweise
Die zugelassenen Alternativnachweise werden in der ATLAS-Verfahrensanweisung 4.9.5 aufgeführt. Folgende werden akzeptiert:
- Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland (im Original oder beglaubigt)
- ein von der Ausgangszollstelle abgestempeltes INF 2
- unterzeichnete oder authentifizierte Versendungsbelege von Unternehmen, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht haben ( Frachtbrief, Konnossement, Posteinlieferungsschein, Zahlungsnachweis Rechnung im Original oder beglaubigt)
Die Alternativnachweise müssen im Unternehmen vorliegen und sind für eine spätere Prüfung aufzubewahren und auf Verlangen der Zollstelle in Einzelfällen vorzulegen. Dies wurde in der ATLAS-Info 0360/2022 als Ergänzung zur ATLAS-Info 0352/2022 etwas undeutlich nochmals klargestellt.
sonstige handelsübliche Belege:
- zum Beispiel Spediteur-Bescheinigung im Straßengüterverkehr bei Transport über die Grenze (im Original oder elektronische Vorlage analog zu den steuerrechtlichen Vorschriften),
- vom außergemeinschaftlichen Empfänger unterzeichneter oder authentifizierter Lieferschein (im Original oder beglaubigt),
- unterzeichnete oder authentifizierte Auszüge aus betriebseigenen Tracking-Systemen, sofern diese folgende Mindestangaben enthalten: MRN, Barcode, Name und Anschrift des Unternehmens, Name und Anschrift des Ausstellers (wenn dieser nicht identisch ist mit dem Unternehmen), die handelsübliche Bezeichnung und die Menge, Ort und Tag der Ausfuhr sowie Name und Anschrift des Empfängers),
- Bescheinigungen von Auslandsvertretungen Deutschlands (zum Beispiel diplomatische oder konsularische Vertretungen)
- ein nachträglich (frühestens 70 Tage nach Überlassung) zur Ausfuhr abgestempeltes ABD eines anderen Mitgliedsstaates. Umsatzsteuerrechtlich gilt diese Frist nicht.
- Zahlungsnachweise oder Rechnungen können grundsätzlich nicht als Nachweis anerkannt werden; zollrechtlich wäre dies jedoch möglich.
- Für Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittland kann die Ausfuhrzollstelle die Vorlage einer amtlich anerkannten Übersetzung verlangen.
- Bei Nutzung der betriebseigenen Tracking-Systeme lassen sich die Ausfuhrzollstellen stichprobenweise die dazugehörigen oben genannten Belege vorlegen.
- Die bei den Zollstellen vorgelegten Alternativnachweise sind nach Prüfung zurückzugeben.
Nachforschungsverfahren durch den Zoll
Andernfalls wird zollseitig 90 Tage nach der Überlassung einer Ausfuhranmeldung das Nachforschungsersuchen eingeleitet. Dieses muss dann innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Anfrage durch das Unternehmen beantwortet werden. Dabei kann gemeldet werden, ob der Ausgang erfolgt ist oder ob sich der Ausgang verzögert – alternativ kann für die Ausfuhranmeldung auch ein Antrag auf Stornierung gesendet werden.
Offene Ausgangsvermerke insbesondere nach Großbritannien über Calais
Ausfuhren über Calais: Der aktuelle Stand und notwendige Angaben wurden in der ATLAS Info 0988/26 veröffentlicht. Unter anderem sollte die Zollstelle Calais port tunnel bureau (FR620001) als vorgesehene Ausgangszollstelle gewählt werden.
Fehlende AGV/Alternativ-AGV für Sendungen nach Großbritannien wurden in den Jahren 2021 bis 2023 im Rahmen einer Billigkeitslösung umsatzsteuerlich als nicht möglich/nicht zumutbar klassifiziert. Dieser Beschluss der deutschen Finanzbehörden vom Juni 2022 getroffen und für das Jahr 2023 verlängert.Weitestgehend Einigkeit besteht darin, dass es sich bei offenen Ausgangsvermerken nicht um eine Ordnungswidrigkeit handeln kann.
- Für Versendungsfälle (Regelfall, mit Transportdienstleister) gelten dann die Nachweisregeln des § 10 Abs. 3 UStDV, außerdem muss die MRN enthalten sein.
- Für Beförderungsfälle (Käufer oder Verkäufer transportiert selbst) gilt folgendes:
Der Nachweis erfolgt durch einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält und eine Bescheinigung über die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland, oder sofern dies nicht möglich oder nicht zumutbar ist (vermutlich der Regelfall), durch:
eine Rechnung,
einen Beleg, der die Versendungsnummer der Ausfuhranmeldung (MRN) enthält, und
eine Empfangsbestätigung des Warenempfängers, die mindestens folgende Angaben enthält:
Name und Anschrift des Abnehmers,
Menge des Gegenstandes und handelsübliche Bezeichnung, einschließlich der Fahrzeugidentifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 UStG,
Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes,
Datum der Empfangsbestätigung und
Unterschrift des Empfängers bzw. dessen Beauftragten (im letzten Fall mit Nachweis der Bevollmächtigung).
Verfahrenserleichterung für AEO
Für Ausfuhranmeldungen eines Authorised Economic Operator (AEO), entfällt beim Nachforschungsersuchen die Pflicht, Alternativnachweise bei der Ausfuhrzollstelle vorzulegen. Die alternative Ausgangsbestätigung wird automatisiert vorgenommen, wenn der AEO auf das Nachforschungsersuchen mit „Ausgang erfolgt, Alternativnachweis liegt vor“ antwortet.
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn zunächst kein Nachweis vorgelegen hat und später auf diese Antwort gewechselt wird.
