Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ)

Mit der Online-Anwendung eUZ ermöglichen die IHKs den Unternehmen, UZs und Bescheinigungen von Außenwirtschaftsdokumenten – z. B. Handelsrechnungen oder andere für den Außenhandel vorzulegende Dokumente – per Internet zu beantragen.

Vorteile der elektronischen Beantragung  

Der Ausdruck der Dokumente mit Dienstsiegel erfolgt im Unternehmen nach der Bewilligung durch die IHK.
  • Schnellere Übertragung und kürzere Ladezeiten, da die neue eUZ-Anwendung eine Webanwendung ist.
  • Die Anwendung funktioniert als passwortgestütztes Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung).
  • Eigenständiges Anlegen ihrer Nutzer. Lediglich eine Person (“Admin”) des Unternehmens muss vorher durch die IHK angelegt werden.
  • Benutzereinstellungen pflegen: z. B.: Telefonnummer und E-Mail-Adresse einmalig angeben, die Daten werden dann bei jedem Antrag übernommen; Benachrichtigungen per E-Mail bei Statusänderung des Antrags ein- oder ausschalten.
  • Entwürfe speichern. Speichern Sie Ihren Antrag als Entwurf ab und vervollständigen Sie ihn zu einem späteren Zeitpunkt.
  • Bearbeitung des Antrags durch mehrere Mitarbeiter (“Vier-Augen-Prinzip”) – somit können Sie Ihren internen Compliance-Anforderungen gerecht werden.
  • Erstellen Sie eine Vorschau-PDF für nötige Rücksprachen mit Ihren Kunden oder Banken, noch bevor Sie das Ursprungszeugnis bei der IHK einreichen. Das spart viel Zeit bei eventuell notwendigen Änderungen.
  • Wird ein UZ sowohl für Produkte mit Eigenherstellung als auch Fremdherstellung beantragt, gibt es ein Referenzfeld für die Produkte mit Fremdherstellung. Somit können diese übersichtlicher dargestellt werden.
  • Mehrere Dokumente gleichzeitig hochladen, als Nachweise oder zum Bescheinigen.‎ Mit einem Klick erhalten Sie eine Vorschau auf die Dokumente
  • Der Antrag kann zurückgezogen werden, falls die IHK den Antrag noch nicht bearbeitet hat.

Technische Voraussetzungen

Die eUZ Anwendung ist eine Webanwendung und hat daher andere technische Voraussetzungen als die Bestandsanwendung. Anforderungen und Veränderungen sind in dieser Tabelle zusammengefasst: Technische Voraussetzungen neues eUZ

Onboarding-Guide

In dieser Anleitung werden Sie Schritt für Schritt durch den Onboardingprozess für Ihr Unternehmen geführt. Alle Schritte sollten abgeschlossen sein, bevor Sie als Unternehmen den Betrieb in der neuen Anwendung “elektronisches Ursprungszeugnis” aufnehmen: neues eUZ – Onboard-Quickguide für Unternehmen.
Was muss vom Unternehmen getan werden, wenn es das neue Verfahren passwortgestützte Berechtigungsverfahren (Nutzerkennung) verwenden möchte?

Nützliche Links

Anleitungen

Auf der Webseite der IHK-GfI finden Sie noch einmal alle Handbücher und Guides zum neuen eUZ. Außerdem gibt es dort hilfreiche Videoanleitungen.

Ansprechpartner

Bei allen technischen Fragen zur Anwendung oder zur Installation finden Sie hier Ihre Ansprechpartner.

Gebühren

Es fallen zur Zeit die normalen Gebühren für Ursprungszeugnisse in Höhe von:
  • 17 Euro bis 49 Positionen;
  • 32 Euro ab 50 Positionen; 
  • 1,50 Euro für die Rückseite an.
Vorteil: Für Kopien werden keine Gebühren erhoben.

Formulare

Die Außenhandels- und Zollformulare können Sie bei der IHK im Service-Center beziehen oder in den Formularverlagen.

Aufbewahrungsfristen

Im Rahmen der Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen sind seitens der Industrie- und Handelskammern folgende Aufbewahrungsfristen festgelegt:
  • der Antrag sowie zugehörige Unterlagen und Daten werden zwei Jahre aufbewahrt
  • die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die IHK über den Antrag entschieden hat
  • nach Ablauf der Frist werden bei elektronischer Verarbeitung die Daten gelöscht
Die sich aus den Bestimmungen ergebende Löscherfordernis im eUZ-Web wird die IHK-GfI zum Jahresanfang, (innerhalb der ersten beiden Kalenderwochen) nachkommen.
Zur Sicherung betroffene Anträge als Vorlage oder Statistiken aus dem betroffenen Zeitraum, können Sie den hierzu erstellten Quickguide nutzen. 
Statistische Auswertungen, die über die Aufbewahrungsfrist hinausgehen, werden ab dem Löschzeitpunkt am Jahresanfang auch für IHKs nicht mehr möglich sein.