Zölle für Kleinsendungen aus Drittstaaten seit 1. Juli 2026

Die Zahl der chinesischen Paketsendungen in die EU, deren Wert unter der Zollfreigrenze von 150 Euro liegen, beträgt jährlich mittlerweile über vier Milliarden. Die Europäische Union erhebt seit dem 1. Juli 2026 für derartige Sendungen einen Zollsatz.

EU hat neuen Zollsatz für E‑Commerce-Sendungen eingeführt

Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2026/382 vom 18. Februar 2026 die Rechtsgrundlage geschaffen, dass seit dem 1. Juli 2026 ein pauschaler Zollsatz von 3 Euro je Warenposition (Item) für E‑Commerce-Sendungen (Importe aus Nicht-EU-Ländern) mit einem Warenwert unter 150 Euro gilt. Damit entfällt die bisherige Zollfreigrenze für derartige Kleinsendungen.
Diese Änderung ist Teil der schrittweisen EU‑Zollreform und gilt zunächst bis mindestens 1. Juli 2028 als Übergangsregelung. Eine Verlängerung ist möglich, falls der neue EU Customs Data Hub – das zentrale IT‑System für die künftige Zollabwicklung – nicht rechtzeitig voll einsatzbereit sein sollte.

Anpassungen im UZK-IA

Zur Umsetzung war noch Änderungen und Anpassungen des UZK-IA notwendig. Mit der Verordnung (EU) 2026/1200 wurden die Änderungen vorgenommen.

Wesentliche Inhalte:

  • Für eingeführte Waren bis 150 EUR aus Fernverkäufen gelten künftig neue Zoll- und Sicherheitsregelungen. Die bisherigen Zollbefreiungen für geringwertige Sendungen entfallen.
  • Die Verordnung passt zahlreiche Vorschriften zu Gesamtsicherheiten, Zollanmeldungen und Zuständigkeiten der Zollstellen an. Dabei wird insbesondere geregelt, dass die zuständige Zollstelle grundsätzlich im Bestimmungsmitgliedstaat liegen muss, wenn die besondere Mehrwertsteuerregelung (IOSS) nicht genutzt wird
  • Im Zoll-Datenmodell (Anhang B) werden neue Codes eingeführt bzw. bestehende gestrichen, insbesondere:
    • neuer Code “F53” für geringwertige Fernverkaufswaren,
    • neuer Präferenzcode “5” für Waren mit dem 3-EUR-Zoll,
    • Wegfall des bisherigen Befreiungscodes “C07” für Kleinsendungen
  • Die Regelungen zum Postverkehr wurden sprachlich und inhaltlich aktualisiert, insbesondere hinsichtlich Beförderung und Kennzeichnung von Sendungen unter Verantwortung von Postbetreibern.

Für welche Sendungen gilt die neue Regelung?

Der neue Zollsatz wird zunächst auf Waren angewendet, die über das EU‑weit genutzte Import One‑Stop Shop (IOSS) mit dem reduzierten Datensatz H7 für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet werden. Das betrifft den überwiegenden Großteil der heutigen E‑Commerce-Importe.
Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten beobachten die Umsetzung und prüfen anschließend, ob das Verfahren auf weitere Versandarten ausgeweitet werden soll.

Wie läuft die Erhebung der Abgaben ab?

Sobald der EU‑Datahub für E‑Commerce‑Sendungen in Betrieb ist, sollen die Abgaben für alle Sendungen exakt pro Ware berechnet werden.
Ein wichtiger Unterschied zu heutigen Verfahren: die Paketdienstleister kassieren die Abgaben nicht mehr beim EU‑Empfänger, sondern direkt beim außerhalb der EU ansässigen Absender oder Auftraggeber. Die Europäische Kommission hat ein “Guidance Document” zur korrekten Anwendung des 3-Euro-Pauschalzolls veröffentlicht.

Bearbeitungsgebühr ab dem 1. November 2026

Ab dem 1. November 2026 wird zudem eine Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) fällig. Die Abgabe erfolgt auf jedes Paket und wird durch die nationalen Zollbehörden erhoben. Ihre genaue Höhe legt die EU-Kommission noch per delegiertem Rechtsakt fest – sie soll die tatsächlichen Mindestkosten der Zollabwicklung abbilden. Das Ziel: Die steigenden Kontroll- und Abwicklungskosten durch die explodierende Zahl kleiner Pakete aus dem Ausland gedeckt halten.