CBAM – das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
Die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM) steht kurz vor dem Start. Nutzen Sie Ihre Chance und prüfen Sie, ob Sie betroffen sind, was auf Sie zukommt, und ob Sie bereits als zugelassener CBAM-Anmelder registriert sind.
- Zoll-Anforderungen ab 1. Januar 2026
- Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025
- Hinweis zur CBAM-Zulassung ab 2026:
- Hintergrund zu CBAM
- Betroffene Produktgruppen
- CBAM Check für Waren-Importe
- Funktionsweise des CBAM
- Ab wann gilt CBAM?
- Weiterführende Informationen zu CBAM
- Hinweise zur Berichtspflicht/CBAM-Register/Guidance
- Implementierungsphase ab 2026 - CBAM-Anmelder
- Verbesserungsforderungen der IHK
Zoll-Anforderungen ab 1. Januar 2026
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
- der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer) oder
- eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
Der Zoll hat mit der ATLAS Teilnehmerinformation 881/25 die relevanten TARIC-Unterlagencodierungen veröffentlicht, die bei der Einfuhr anzugeben sind. Diese lauten wie folgt:
Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld “Nummer der Unterlage [Position]”)
Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
Y135 – militärische Nutzung
Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
Y137 – De-minimis-Ausnahme
Y237 – Ursprung EU
Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27. September 2026)
Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025
Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31. Dezember 2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 1. Januar 2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.
Hinweis zur CBAM-Zulassung ab 2026:
Ab dem 01. Januar 2026 beginnt die Regelphase des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM). Ab diesem Zeitpunkt dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Unternehmen mit Sitz in der EU sowie indirekte Zollvertreter benötigen diesen Status, sobald sie die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr überschreiten.
Besonders wichtig: wird der Zulassungsantrag bis spätestens 31. März 2026 über das CBAM-Register gestellt, dürfen betroffene Importeure und Vertreter die entsprechenden Waren vorläufig weiter einführen, bis die zuständige Behörde über den Antrag entschieden hat. Bei einer verspäteten Antragstellung oder Ablehnung drohen Sanktionen und eine Abweisung der Einfuhr.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Newsletter der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Hintergrund zu CBAM
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.
Betroffene Produktgruppen
CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) betrifft große Teile der deutschen Industrie. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die folgende Produkte (HS-Code) aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM:
- Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
- Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
- Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
- Strom: 27160000
- Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
- Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben, aktuell sind das: Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland Livigno, Ceuta und Melilla.
Ausnahmen gelten weiterhin für Kleinsendungen, sofern der Gesamtwert der CBAM-Waren in der Sendung 150 EUR nicht überschreitet. Ebenso sind Waren ausgenommen, die ihren Ursprung in der EU haben und in die EU zurückkehren, sowie Waren anderen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren deklariert werden.
CBAM Check für Waren-Importe
Eine (kostenfreie) Online-Überprüfung ermöglicht die Identifikation der Waren, für die die Berichtspflichten im CO2-Grenzausgleich der EU gelten. Über die Zolltarifnummern (HS-Code) können Unternehmen ihr Import-Portfolio screenen, um herauszufinden, für welche Waren CBAM Daten zu erfassen sind.
Funktionsweise des CBAM
Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.
Ab wann gilt CBAM?
CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.
Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, die im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen. Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Weiterführende Informationen zu CBAM
Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Webseite zu CBAM; dort auch ein E-learning-Tool hinterlegt.
Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell jedoch nicht beantwortet.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auch auf in deutscher Sprache publiziert. Außerdem wurde eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal veröffentlicht. Eine Erläuterung der Fehler wurde in der verlinkten Excel-Datei publiziert. Wichtig: innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.
Hinweise zur Berichtspflicht/CBAM-Register/Guidance
Die CBAM-Durchführungsverordnung 1773/2023 wurde am 15. September 2023 veröffentlicht. Dargelegt werden hier die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum. Außerdem wurden die entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen publiziert, sowie eine Excel-Vorlage mit dessen Hilfe Importeure Emissionsdaten bei ihren Lieferanten in Drittländern abfragen können. Nun gibt es eine neue, ausgefüllte Version mit Beispielen für die Warenkategorien Zement, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Stahl (beispielsweise Schrauben und Muttern). Die Nutzung des Templates ist nicht verpflichtend, sondern lediglich eine Empfehlung der EU-Kommission. (Die Exceltabelle ist unter Guidance der EU-Seite zu finden).
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden.
Für die ersten drei Quartalsberichte bis zum 31. Juli 2024 kann in dem Quartalsbericht mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt sind. Ab dem III. Quartalsbericht sind dann die Echtwerte anzugeben. Sollten diese nicht bekannt sein, kann das Bemühen um Echtdaten angegeben werden.
Implementierungsphase ab 2026 - CBAM-Anmelder
Um nach Ablauf der Übergangsphase ab 2026 CBAM-Waren in die Zollunion einzuführen, müssen CBAM-Anmelder darüber hinaus im CBAM-Register einen Antrag auf Zulassung stellen, um den Status “zugelassener CBAM-Anmelder” zu erhalten.
Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden). Die DEHSt informiert über die Einzelheiten zur Zulassung: Antragstellung wo, wie, welche Unterlagen und wann? Die Zulassungsdauer bei Antragstellung vor dem 15. Juni 2025 beträgt 180 Tage (also sechs Monate), ab dem 15. Juni 2025 120 Tage.
Bitte beachten Sie: sollten Sie unter die Bagatellschwelle für Importe von maximal 50 Tonnen CBAM-Güter fallen, sind sie ab 2026 nicht mehr von CBAM betroffen und benötigt auch keine Zulassung.
Vor Ablauf des Übergangszeitraums wird die Kommission zudem noch prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Verbesserungsforderungen der IHK
Als IHK Rhein-Neckar setzen wir uns für eine Vereinfachung der CBAM-Verordnung ein, um Bürokratie abzubauen, und Unternehmen zu entlasten. Deshalb fordern wir zusammen mit dem deutschen Dachverband der IHKs (DIHK) folgende Punkte:
- Konditioniertes Abschmelzen der freien Zuteilung: Die schrittweise Reduzierung der kostenlosen Zertifikate sollte erst erfolgen, wenn der CBAM einen klaren und wirksamen Schutz vor Carbon Leakage gewährleistet. Nur so kann sichergestellt werden, dass europäische Unternehmen nicht benachteiligt werden, bevor der CBAM seine volle Schutzwirkung entfaltet.
- Harmonisierung der Benchmarks: Die CBAM-Benchmarks sollten sich direkt aus den EU-EHS-Benchmarks ableiten. Dies stellt sicher, dass die Vermeidung signifikanter indirekter Emissionen nicht untergraben wird und eine konsistente Bewertung von EU- und Drittlandsprodukten erfolgt.
- Standardwerte mit klaren Kriterien: Die Verwendung von Standardwerten sollte ermöglicht werden, aber nur unter der Bedingung, dass das Exportland einen hohen Anteil erneuerbarer Energien im Strom- und Energiemix aufweist. Dies verhindert eine ungerechtfertigte Begünstigung von Ländern mit hohem CO₂-Fußabdruck.
- Exportlösungen als Voraussetzung: Die schrittweise Reduzierung der freien Zuteilung darf nur erfolgen, wenn Exportlösungen für international wettbewerbsfähige Unternehmen und Produkte gefunden wurden. Andernfalls drohen Wettbewerbsnachteile und die Verlagerung von Produktion ins Ausland.
- Kombination von Benchmark- und Faktor-Methode im Übergang: Für die Übergangsphase könnte eine Kombination aus Benchmark-Methode und Faktor-Methode sinnvoll sein. Dies würde mehr Planungssicherheit bieten, indem die Belastung schrittweise und vorhersehbar steigt, während gleichzeitig die Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.
