CBAM – Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe

Die EU beabsichtigt bis 2050 eine klimaneutrale Volkswirtschaft (Green Deal) zu werden. Eine Maßnahme ist die Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems. CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des “Fit for 55“-Klimaschutz-Pakets und soll vermeiden, dass in der EU hergestellte Produkte durch CO2-intensivere Importe ersetzt werden.   

Webinar CBAM: Erste Erfahrungen und Praxistipps

Im Webinar am 22. April 2024 von 10:00 bis 11:00 Uhr bieten wir Ihnen einen Überblick über die CBAM-Anforderungen, teilen erste Erfahrungen mit Ihnen aus der Startphase und geben einen Ausblick auf die nächsten Schritte. 

Einführung

CBAM soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll “Carbon Leakage” verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht. Die zugrundeliegende Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems trat am 17. Mai 2023 in Kraft.

Produktgruppen

CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die folgende Produkte (HS-Code) aus Nicht-EU Staaten importieren, fallen unter die Regeln des CBAM:
  • Aluminium: 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
  • Eisen und Stahl: Kapitel 72 mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 20, 7202 30, 7202 50, 7202, 70-72029980, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
  • Düngemittel, Amoniak, Kaliumnitrat: 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
  • Strom: 27160000
  • Zement: 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
  • Wasserstoff, Eisenerz: 280410000, 26011200.
Perspektivisch ist mit einer Ausweitung der betroffenen Produkte zu rechnen.
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben.
Aktuell sind das:
  • Island,
  • Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen,
  • Helgoland
  • Livigno,
  • Ceuta und Melilla.

CBAM Check für Waren-Importe 

Eine (kostenlose) Online-Überprüfung ermöglicht die Identifikation der Waren, für die die Berichtspflichten im CO2-Grenzausgleich der EU gelten. Über die Zolltarifnummern (HS-Code) können Unternehmen ihr Import-Portfolio screenen, um herauszufinden, für welche Waren CBAM Daten zu erfassen sind.

Funktionsweise des CBAM

Bei der Einfuhr der oben genannten Produktgruppen kaufen EU-Importeure Zertifikate, die dem CO2-Preis entsprechen, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären.
Kann ein Nicht-EU-Hersteller nachweisen, dass er bereits einen Preis für das CO2 bezahlt hat, dass bei der Herstellung der eingeführten Ware im Drittland entstanden ist, kann der EU-Importeur sich die entsprechenden Kosten anrechnen lassen. Das CBAM soll für die direkten Emissionen von Treibhausgasen während des Herstellungsverfahrens der betroffenen Produkte gelten.

Ab wann gilt CBAM? 

CBAM wird schrittweise eingeführt, beginnend mit einer Übergangsphase seit 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025. Während dieser Phase müssen Unternehmen die direkten und indirekten Emissionen, welche im Produktionsprozess der importierten Güter entstanden sind, berechnen und dokumentieren und einen vierteljährlichen Bericht – sog. CBAM-Bericht – einreichen. 
Die Europäische Kommission hat die Abgabefrist für den ersten CBAM-Bericht erneut verlängert. Dies betrifft den Berichtszeitraum für das vierte Quartal 2023. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist kann noch bis zum 31. März 2024 über das CBAM-Portal gestellt werden (siehe FAQs der EU-Kommission: Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) Questions and Answers). Der Bericht enthält Daten bezüglich der Importmenge der direkten und indirekten im EU-Ausland ausgestoßenen CO2-Emissionen und dem im Herkunftsland möglichen gezahlten CO2-Preis. Allerdings muss in diesem Zeitraum noch kein finanzieller Ausgleich geschaffen werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Hinweise zur Berichtspflicht / CBAM-Register

Die CBAM-Durchführungsverordnung 1773/2023 wurde am 15. September 2023 veröffentlicht. Dargelegt werden hier die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum. Außerdem wurden die entsprechenden Leitlinien für EU-Einführer sowie für Nicht-EU-Anlagen publiziert, sowie eine Excel-Vorlage zur CBAM-Kommunikation innerhalb der Lieferkette.
Die CBAM-Quartalsberichte müssen in das vorläufige CBAM-Register (provisional CBAM registry) hochgeladen bzw. im Register erstellt werden. 
Für die ersten drei Quartalsberichte bis zum 31. Juli 2024 kann in dem Quartalsbericht mit Standartwerten der CO2-Emissionen (default values transitional period) gearbeitet werden, wenn die für den konkreten Herstellungsprozess entstandenen CO2-Emissionen nicht bekannt sind. Das CBAM-Register, alle Dokumente, Gesetzestexte, weitere Informationen und Beispiele finden Sie auf der zentralen EU-Seite zu CBAM; hinterlegt ist dort auch ein E-learning-Tool. Der Zugang zum CBAM-Register muss durch die national zuständige Behörde freigeschaltet werden. Kurz vor Jahresende 2023 wurde diese nun auch in Deutschland offiziell benannt, es ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt). Die DEHSt bietet ebenfalls Informationen zu CBAM selbst und zur Teilnahme. Der Zugang zum Register erfolgt über das Zoll-Portal und wird ausführlich beschrieben. Einzelfragen werden dort aktuell nicht beantwortet.
Der Leitfaden der EU-Kommission für Importeure (108 Seiten) wurde auch auf in deutscher Sprache publiziert. Eine Übersicht der bekannten Fehler im Meldeportal wurde veröffentlicht, in der verlinkten Excel-Datei  werden die Fehler erläutert. Innerhalb der EU besteht keine Meldepflicht für CBAM-Güter.
Bitte beachten Sie: Die Regelungen zur Beantragung einer "Zulassung als CBAM-Anmelder" gemäß Art. 5 und 17 der Verordnung (EU) 2023/956 gelten erst ab dem 31. Dezember 2024 (Art. 36 Abs. 2 Buchstabe a) der Verordnung (EU) 2023/956).