Vorübergehende Verwendung ohne Carnet

Waren, die nur vorübergehend im Ausland verbleiben sollen, können auch außerhalb des Carnet A.T.A-Verfahrens, der sogenannten “vorübergehenden Verwendung” mit einer Sicherheitshinterlegung in Drittländer eingeführt werden.

Ausfuhr der Waren aus der Bundesrepublik Deutschland (EU)

Warenstatus: Freiverkehrsware (Gemeinschaftsware): die Ware muss verzollt und versteuert sein; die Ware muss nicht Eigentum, aber im Besitz des Ausführers/Verbringers sein.
Es ist eine Proformarechnung zu erstellen mit dem Vermerk:
Zur vorübergehenden Verwendung/Einfuhr...
für die Messe/Ausstellung...
von Berufsausrüstung...
von Warenmustern..."
"Kein Handelswert - nur für Zollzwecke"
(eine Einladung beizulegen wird empfohlen)

In Englisch:
"Temporary importation...
for fair/exhibition...
of professional equipment...
of commercial samples..."
"No commercial value - only for customs purposes"
(eine Übersetzung der Einladung ist zu empfehlen)
Bitte beachten Sie: Verschiedene Länder (z. B. Saudi Arabien, Vereinigte Arabische Emirate) verlangen bei Einfuhren (auch bei vorübergehenden Einfuhren) die Einhaltung sämtlicher Vorschriften (gemäß Konsulats- und Mustervorschriften) und ggf. die Vorlage  weiterer Dokumente. Dies sollten Sie rechtzeitig recherchieren.
  • bei Auslandsmessen gegebenenfalls den Messeorganisator fragen
  • für Einfuhren in Präferenzländer sind die Warenverkehrsbescheinigung beizufügen bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung einzudrucken
Ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder einem Gewicht von 1.000 Kilogramm müssen Sie die vorübergehende Ausfuhr der Ware beim Zoll anmelden. Die Zollanmeldung erfolgt elektronisch über das Zollsystem ATLAS-Ausfuhr oder über die Internetzollanmeldung IAAPlus.

Zweistufiges Ausfuhrverfahren (möglich bei jedem Warenwert)

  • Ausfuhranmeldung erstellen
  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt. Die Vorabfertigung geschieht entweder:
    - beim Zollamt selbst
    - im Unternehmen (hierfür stellen Sie mit der Ausfuhranmeldung einen "Antrag auf Gestellung außerhalb des Amtsplatzes"; entweder der Zoll kommt zur Vorabfertigung in Ihren Betrieb oder er gibt Ihnen die Ware ohne Beschau auf elektronischem Weg zur Ausfuhr frei. Hierfür bitte einen Tag Zeit einplanen)
  • Abfertigung durch jedes EU-Grenzzollamt möglich

Einstufiges Ausfuhrverfahren (nur möglich bei einem Warenwert unter 3.000 Euro)

  • Vorabfertigung durch deutsches zuständiges Binnenzollamt nicht erforderlich
  • die Abfertigung ist nur durch die Grenzzollstelle möglich, die vorher in der Ausfuhranmeldung genannt werden muss
  • bei der Internetausfuhranmeldung ist die Abwicklung des einstufigen Verfahrens nur mit einer deutschen Grenzzollstelle möglich; eine andere als die genannte Grenzzollstelle kann die Daten nicht aufrufen
IHK-Tipp: Wählen Sie das zweistufige Ausfuhrverfahren, damit erhalten Sie sich eine größere Flexibilität hinsichtlich der gewählten Route. Dies ist in Kombination mit der Beschau der Waren im Unternehmen (Gestellung außerhalb des Amtsplatzes) möglich.
Besondere Vermerke: ggf. Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

INF3 / Rückwarenregelung 

Das INF.3 Auskunftsblatt Formular 0329 (erhältlich in entsprechenden Formularverlagen) benötigen Sie, um bei der Wiedereinfuhr in die Bundesrepublik Deutschland (Europäische Union)) nachzuweisen, dass Sie die Ware zuvor ausgeführt haben.
Es fallen dann bei der Wiedereinfuhr keine Zollabgaben an.
Legen Sie das ausgefüllte INF.3-Auskunftsblatt bei der Abfertigung der Ware dem Zoll vor; Sie erhalten das Original und eine Kopie zur Vorlage bei der späteren Wiedereinfuhr.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Ausfüllen des INF.3 Auskunftsblatts:
  • für die Nämlichkeitssicherung durch den Zoll sind die genaue Warenbeschreibung (handelsübliche Bezeichnung, Hersteller, Serien-Nummer, etc.) (Feld 4) und die Statistische Warennummer (Feld 9) unbedingt erforderlich
  • bei mehreren Warenpositionen empfiehlt es sich, Kopien der Proformarechnung mit statistischen Warennummern dreifach dazu zu heften und der  Vermerk im Feld 4 und 9 "siehe beiliegende Kopie der Proformarechnung"
  • übrige Felder 1-11 korrekt ausfüllen

Einfuhr in das Drittland

Bei der Einfuhr in das Drittland sollten Sie die Proformarechnung wie oben beschrieben vorlegen.
Sie melden beim Zoll des jeweiligen Einfuhrlandes mit den entsprechenden nationalen Zollpapieren eine vorübergehende Einfuhr an.
Hierbei müssen Sie eine Sicherheitsleistung oder Kaution hinterlegen (Barsicherheit in der jeweiligen Landeswährung oder Bürgschaft eines nationalen Bankinstitutes des Einfuhrlandes).
In manchen Ländern müssen Sie für die Abwicklung der Einfuhr einen Zollagenten einschalten.

Ausfuhr aus dem Drittland

Bei vollständiger und unveränderter Wiederausfuhr der vorübergehend importierten Ware wird die Kaution (teilweise) wieder freigegeben.

Wiedereinfuhr in die Europäische Union

Die Einfuhr von Ware als so genannte Rückware ohne Zollangaben ist nur unter folgenden Bedingungen möglich (Unionszollkodex (UZK) “Rückware” Artikel 203):
  • Ware muss in unverändertem Zustand sein
  • Wiedereinfuhr muss innerhalb von drei Jahren ab Ausfuhrdatum erfolgen

Nachweis : INF.3 oder Referenz auf Ausfuhranmeldung

Als Nachweis der Rückwareneigenschaft, sind die Durchschriften des INF.3, die bei der Ausfuhr abgefertigt wurden, bei der Eingangszollstelle der EU vorzulegen (Implemented Act (IA) Artikel 253 “Erforderliche Informationen”). Alternativ wird auf die Vorgangsnummer der EU-Ausfuhrmeldung Bezug genommen (MRN). Bei der Einfuhranmeldung sind folgende Codierungen zu beachten:
  • Feld 37: Code 6123 F01 (in Deutschland), Code 6323 F01 (in einem anderen Mitgliedsstaat der EU)
  • Feld 24: Code 69
  • Feld 44 das beiliegende INF.3 muss in folgender Weise codiert werden C 605 Nr. ... vom … . Alternativ wird auf die MRN der EU-Ausfuhranmeldung Bezug genommen.
Weitere Informationen erteilt auch die Generalzolldirektion unter der Telefon-Nummer 0228-303-26030 (für Unternehmen) und Telefon-Nummer 0228-30326020 (für Privatpersonen).