Carnet ATA: Türkei verlangt Vollmacht

Im Carnet ATA Verfahren mit der Türkei genügte es bisher, dass der Name des Vertreters (Feld B: represented by) in der Türkei eingetragen wird; sowohl bei Import als auch bei der Wiederausfuhr aus der Türkei.
Die türkische Zollverwaltung teilte mit, dass für den Vertreter in Feld B (Represented by) eine durch das Konsulat überbeglaubigte Vollmacht erforderlich ist.
Die DIHK empfiehlt auch dann eine Vollmacht, wenn der Carnet-Inhaber/Firmeninhaber selbst reist.
Carnets, die nicht dieser Vorgabe entsprechen, werden vom türkischen Zoll nicht mehr akzeptiert. Außerdem wird bei der Überschreitung der Wiederausfuhrfrist eine Zollstrafe verhängt.