Ausschluss des UN-Kaufrechts
Das UN-Kaufrecht findet inzwischen in mehr als 90 Vertragsstaaten Anwendung und wird nahezu in allen deutschen Exportgeschäften angewendet, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Anforderungen an einen Ausschluss
Um das UN-Kaufrecht auszuschließen, ist eine sogenannte "Ausschlussvereinbarung" erforderlich. Diese muss den Ausschluss des UN-Kaufrechts eindeutig vorsehen.
Ungültige Formulierung
Eine Formulierung wie "Für den Vertrag gilt deutsches Recht" stellt keinen wirksamen Ausschluss dar. Da das UN-Kaufrecht auch in der Bundesrepublik Deutschland gilt, könnte es als "deutsches Recht" angesehen werden. Es kommt bei einer derartigen Formulierung nicht hinreichend zum Ausdruck, dass das UN-Kaufrecht nicht zur Anwendung kommen soll.
Gültige Formulierung
Eine korrekte Formulierung wäre: "Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung." Es ist entscheidend, dass die Vereinbarung zum Ausschluss des UN-Kaufrechts den Anforderungen für einen Vertragsschluss gemäß Art. 14 ff. UN-Kaufrecht entspricht.
Ein unzureichender Ausschluss des UN-Kaufrechts liegt vor, wenn er lediglich auf der Auftragsbestätigung, der Rechnung oder dem Lieferschein aufgedruckt ist.
Ausschluss durch allgemeine Geschäftsbedingungen
Das UN-Kaufrecht wird oft durch allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen. Dafür muss der Anbieter klarstellen, dass er die AGB anwenden möchte, und zwar spätestens bei Vertragsschluss. Zudem ist es notwendig, dass der anderen Vertragspartei der vollständige AGB-Text vor Vertragsabschluss übermittelt oder zugänglich gemacht wird.
Es genügt nicht, dass die AGB lediglich auf Anfrage erhältlich sind. Stattdessen muss der AGB-Inhalt der anderen Partei vollständig mitgeteilt werden.
Des Weiteren müssen sowohl der Hinweis auf die Geltung der AGB wie auch der vollständige Text der AGB in einer Sprache abgefasst sein, auf die sich die andere Seite einlassen muss. In der Regel ist das entweder die Heimatsprache der anderen Partei oder die Sprache, in der der Vertragstext abgefasst ist.
Sollte das UN-Kaufrecht ausgeschlossen werden?
Unabhängig von den formalen Anforderungen für einen wirksamen Ausschluss des UN-Kaufrechts, bleibt die Frage, ob es überhaupt ausgeschlossen werden sollte.
Dies gilt besonders, wenn stattdessen deutsches Kaufrecht Anwendung findet. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- bei Ausschluss des UN-Kaufrechts gelten die strengen deutschen Regeln des Unternehmerregresses
- die Schadensersatzhaftung nach dem UN-Kaufrecht ist strenger; Artikel 6 des UN-Kaufrechts erlaubt es den Parteien jedoch, diese Haftung zu mildern
- das deutsche Kaufrecht neigt dazu, die Interessen des Käufers stärker zu berücksichtigen.
- das UN-Kaufrecht tendiert dazu, die Interessen des Verkäufers stärker zu wahren