Internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Mediation
Schiedsgerichtsbarkeit allgemein
Im internationalen Bereich gibt es sowohl private als auch völkerrechtliche Schiedsgerichte. Völkerrechtliche Schiedsgerichte können nur von Staaten angerufen werden. Ein Unternehmer kann nur ein privates Schiedsgericht anrufen. Private Gerichte entscheiden einen Rechtsstreit unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit abschließend. Voraussetzung für die Entscheidung eines Schiedsgerichts ist eine Schiedsvereinbarung der Parteien. Durch eine solche Vereinbarung wird der Rechtsweg zu den national-staatlichen Gerichten ausgeschlossen. Der Schiedsspruch tritt an die Stelle des Urteils eines staatlichen Gerichts. Für die Parteien ist der Schiedsspruch bindend und kann für vollstreckbar erklärt werden. Im Unterschied zu staatlichen Gerichtsverfahren hat das Schiedsverfahren nur eine Instanz. Ausnahmsweise kann jedoch der Schiedsspruch durch ein „Oberschiedsgericht” auf grobe Verfahrensverstöße überprüft werden.
Vorteile/Nachteile gegenüber nationalstaatlicher Gerichtsbarkeit
Im internationalen Wirtschaftsverkehr hat die Schiedsgerichtsbarkeit die Gerichtsstandwahl weitgehend verdrängt. Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit liegen insbesondere in der hohen fachlichen Qualität der Entscheidungen, der Vertraulichkeit des Verfahrens, der flexiblen Verfahrensgestaltung und der internationalen Vollstreckbarkeit. Ein weiterer Vorteil ist, dass aufgrund der nicht so starren Regeln nach einer praktikablen und nicht in erster Linie nur nach der gesetzlich „richtigen” Lösung gesucht wird. Ziel der Schiedsgerichte ist es, bestehende Geschäftsbeziehungen zu erhalten. Die hohe Fach- und Branchenkompetenz der von den Parteien selbst bestimmbaren Schlichter sorgt für eine praxistaugliche und zukunftsfähige Lösung. Die Parteien können Verfahrenssprache und Schiedsort frei bestimmen. Ein Nachteil der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sind die meist sehr hohen Kosten für einen kundigen Rechtsbeistand, denn nur wenige, hoch qualifizierte Anwälte sind auf dem Gebiet der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ausgebildet.
Mediation
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung und Vermeidung von Konflikten. Die Konfliktparteien - Medianten genannt - wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht. Wichtigstes Prinzip der Mediation ist die Eigenverantwortlichkeit der Konfliktparteien: Der Mediator ist verantwortlich für den Ablauf des Verfahrens, die Parteien sind verantwortlich für den Inhalt. Der Mediator unterstützt also lediglich die Parteien beim Finden einer Konfliktlösung. Der Mediator entscheidet nicht, wie der Konflikt zu lösen ist. Er spricht keine Vorschläge oder Empfehlungen zur Konfliktlösung aus und er berät die Konfliktparteien nicht. In der Schiedsgerichtsbarkeit wird also eine Entscheidung durch das Schiedsgericht getroffen, wohingegen sich die Parteien in der Mediation auf eine Lösung einigen müssen, um den Konflikt zu „entscheiden”.
Die Mediation hat gegenüber der nationalstaatlichen Gerichtsbarkeit die gleichen Vorteile wie die Schiedsgerichtsbarkeit.
Schieds- und Mediationsklauseln
Jedes Schiedsgericht empfiehlt seine eigene Schiedsklausel. Im Großen und Ganzen sind diese jedoch inhaltlich nahezu gleich. Sie haben die Wahl, ob sie eine Schiedsordnung oder/und ein Schiedsgericht benennen. Die vom jeweiligen Schiedsgericht empfohlene Klausel finden sie auf der Homepage der Institution bzw. des Schiedsgerichts. Teilweise sind die empfohlenen Schiedsklauseln in der Schiedsordnung aufgeführt. Es gibt auch Mediationsklauseln. Sie haben jedoch weitestgehend gleichen Inhalt. Unten folgen einige Beispiele für Schieds- und Mediationsklauseln.
Schiedsklauseln
Die Kurzen
Alle aus oder in Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Vertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.
Alle Streitigkeiten, aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, werden durch ein Schiedsverfahren nach den Regeln des Schiedsgerichtsinstitutes der Stockholmer Handelskammer endgültig entschieden.
Die Ausführlichen
Any dispute arising out of or in connection with this contract, including any question regarding its existence, validity or termination, shall be referred to and finally resolved by arbitration under the LCIA Rules, which Rules are deemed to be incorporated by reference into this clause.
Any dispute, controversy or claim arising out of or relating to this contract, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be settled by arbitration in accordance with the UNCITRAL Arbitration Rules as at present in force.
Die empfohlenen Zusätze
Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ...
Der Ort des Schiedsverfahrens ist ...
Die Sprache des Schiedsverfahrens ist ...
Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht ...
oder
The number of arbitrators shall be [one/three].
The seat, or legal place, of arbitration shall be [City and/or Country].
The language to be used in the arbitral proceedings shall be [ ].
The governing law of the contract shall be the substantive law of [ ].
Schiedsklausel nach Entstehen eines Streits
A dispute having arisen between the parties concerning [ ], the parties hereby agree that the dispute shall be referred to and finally resolved by arbitration under the LCIA Rules.
(natürlich werden auch hier die obigen Zusätze empfohlen)
Mediationsklauseln
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich dessen Gültigkeit, Ungültigkeit, Verletzung oder Auflösung, sind durch ein Mediationsverfahren gemäß der Schweizerischen Mediationsordnung für Wirtschaftskonflikte der Schweizerischen Handelskammern zu regeln. Es gilt die zur Zeit der Zustellung der Einleitungsanzeige in Kraft stehende Fassung der Mediationsordnung.
Der Sitz des Mediationsverfahrens ist [Ort in der Schweiz, es sei denn die Parteien einigen sich auf einen Sitz im Ausland]; Sitzungen können auch in [Ort einfügen] abgehalten werden.
Die Sprache des Mediationsverfahrens ist [gewünschte Sprache einfügen].
Mediation und Schiedsrecht in Kombination
In the event of a dispute arising out of or relating to this contract, including any question regarding its existence, validity or termination, the parties shall first seek settlement of that dispute by mediation in accordance with the LCIA Mediation Procedure, which Procedure is deemed to be incorporated by reference into this clause.
If the dispute is not settled by mediation within [............] days of the appointment of the mediator, or such further period as the parties shall agree in writing, the dispute shall be referred to and finally resolved by arbitration under the LCIA Rules, which Rules are deemed to be incorporated by reference into this clause.
Internationale Schiedsgerichte und Mediationsstellen
Im Folgenden werden die wichtigsten internationalen Schiedsgerichte, Schiedsinstitute und Mediationsstellen vorgestellt.
ICC International Chamber of Commerce (Internationale Handelskammer)
Die Internationale Handelskammer ICC in Paris unterhält ein Schiedsgericht. Die Schiedsgerichtsordnung der ICC ist die in internationalen Verträgen am häufigsten vereinbarte. Die ICC-Schiedsgerichtsordnung ist in viele verschiedene Sprachen übersetzt worden. Die Vertragspartner sollten sich bereits im Vertrag darauf einigen, dass für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis das ICC Schiedsgericht zuständig ist oder die ICC Schiedsordnung gilt. Hierzu bietet die ICC auf ihrer Homepage Musterklauseln in fast 40 Sprachen an. Die Vertragspartner können sich aber auch nach Entstehen eines Rechtsstreites noch auf das Schiedsgericht einigen.
Die ICC weist in ihrer Schiedsgerichtsordnung darauf hin, dass es im Interesse der Parteien sein kann, unmittelbar in der Schiedsklausel das auf den Vertrag anwendbare materielle Recht, die Anzahl der Schiedsrichter, den Schiedsort und die Sprache des Schiedsverfahrens zu vereinbaren. Die freie Wahl der Parteien im Hinblick auf das anwendbare Recht, den Schiedsort und die Verfahrenssprache wird durch die Schiedsgerichtsordnung der ICC nicht beschränkt.
Zu beachten ist, dass nach der Gesetzgebung einiger Länder die Schiedsklausel von den Parteien ausdrücklich akzeptiert werden muss oder sogar einer besonderen Form bedarf.
Schiedsklauseln sind auf der Webseite der ICC abrufbar.
Der ICC-Schiedsgerichtshof ermöglicht seit 1. März 2017 ein beschleunigtes Verfahren für geringe Streitwerte. Die neuen Regeln gelten ab diesem Zeitpunkt automatisch für alle Schiedsverfahren mit einem Streitwert von bis zu zwei Millionen US-Dollar. Bei höheren Streitwerten ist das Verfahren optional.
Der ICC-Schiedsgerichtshof ernennt einen Einzelrichter sogar dann, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn der Schiedsverhandlungen müssen die Schiedssprüche ergehen, Verlängerungen sind nur im Einzelfall möglich. Eine Dokumentation der Verfahrensanordnungen (Terms of Reference) findet nicht statt. Der Schiedsrichter hat einen Ermessensspielraum, den Fall allein aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, ohne Anhörung der Parteien, Vorlage zusätzlicher Dokumente oder die Vernehmung von Zeugen. Bestehen bleibt die Überprüfung des Schiedsspruchs durch den ICC-Schiedsgerichtshof. Aufgrund der Verfahrensbeschleunigung reduzieren sich die Kosten.
Die Frist für die Erstellung der Terms of Reference beträgt nun einen statt zwei Monate. Neu ist auch, dass der ICC-Schiedsgerichtshof seine Entscheidung künftig begründen kann, selbst wenn nur eine Partei dies wünscht. Das soll zu mehr Transparenz führen. Darunter fallen die Ablehnung von Schiedsrichtern oder die Konsolidierung von Verfahren. Das trifft auch für Entscheidungen zu, die aufgrund des ersten Anscheins getroffen werden, so genannte prima facie-Entscheidungen.
LCIA – London Court of International Arbitration (Londoner Internationaler Schiedsgerichtshof)
Der LCIA ist ein in London ansässiges Schiedsgericht. Er kann von allen Parteien, ungeachtet dem Ort der Niederlassung oder des Rechtssystems angerufen werden. Der Schwerpunkt des Schiedsgerichts liegt im Bereich der Schlichtung und der Bereitstellung eines formalen Schlichtungsgerichtshofs und einer Schiedsordnung. Es wird jedoch auch Mediation angeboten. In Verträgen können die Parteien sowohl den Schiedsgerichtshof als das zuständige Streitschlichtungsorgan benennen, als auch die Anwendung der Schiedsordnung der LCIA bestimmen.
Schiedsklauseln befinden sich auf der Webseite der LCIA.
SCC INSTITUTE – The Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer)
Das SCC war in den siebziger Jahren ein neutrales Zentrum zur Lösung von Handelsstreitigkeiten zwischen den USA und Russland. Heute ist es als Schiedsinstitut in über 40 Staaten tätig. Das Institut gilt als führend in Ost-West-Handelsstreitigkeiten. Auch im Handel zwischen westlichen Staaten und China ist das SCC auf dem Weg eine führende Rolle zu erlangen. Die Schiedsrichter sind oft in westlichen und östlichen Rechtssystemen ausgebildet und sprechen außer Englisch auch Russisch. Osteuropäische Vertragspartner wählen das SCC gerne als Schiedsgericht, da es in Osteuropa einen guten Ruf genießt. Die SCC bietet ebenfalls Mediation an.
Schiedsklauseln sind über die Webseite der SCC abrufbar.
ICDR – The International Centre for Dispute Resolution
Die ICDR ist die internationale Abteilung der American Arbitration Association (AAA), welche die führende Schiedsgerichtsbarkeitsinstitution im gesamten US-Gebiet ist. Wie die AAA hat die ICDR eigene Schiedsordnungen. Sie unterhält jedoch kein eigenes Schiedsgericht, sondern unterstützt diese lediglich, indem sie Schiedsordnungen sowie Hilfestellung zur Verwaltung von Schiedsgerichten anbietet.
Das ICDR unterhält eine Liste von mehr als 400 selbständigen Schiedsrichtern und Mediatoren. Das ICDR unterhält Büros in New York, Singapur, Dublin und in Mexiko City.
SIAC – Singapore International Arbitration Center
Das SIAC ist das unabhängige Streitschlichtungsinstitut für Asien. Es wurde von der singapurischen Regierung gegründet, ist heute aber von dieser finanziell unabhängig. Das SIAC unterhält ein eigenes Schiedsgericht und erlässt eine eigene Schiedsordnung. Es hilft den Parteien bei der Benennung von Schiedsrichtern, wenn diese sich nicht einigen können. Es unterstützt bei der Bewältigung der finanziellen und praktischen Anforderungen des Schiedsverfahrens, sowie bei dessen reibungslosen Ablauf.
Schiedsklauseln sind über die Webseite der SIAC abrufbar.
UNCITRAL - United Nations Commission on International Trade Law
UNCITRAL hält eine eigene Schiedsordnung bereit, jedoch kein eigenes Schiedsgericht. Sie bietet keine Unterstützung der Parteien an.
Schiedsklauseln befinden sich auf der Webseite der Unicitral
DIS – Deutsches Institut für Schiedsgerichtsbarkeit e.V.
Die DIS ist ein eingetragener Verein, mit ca. 800 Mitgliedern aus dem In- und Ausland. Ihr Zweck ist die Förderung der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die DIS bietet ein administriertes Schiedsgerichtsverfahren nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung an.
Schiedsklauseln sind über die Webseite der DIS abrufbar.
SCCAM - Swiss Chambers' Court of Arbitration and Mediation (Schieds- und Mediationsgerichtshof der Schweizerischen Handelskammern)
Die schweizerischen Handelskammern bieten sowohl Mediation als auch Schiedsgerichtsverfahren an. Sie haben eine eigene Schiedsordnung und eine eigene Mediationsordnung. Es gibt einen Schiedsgerichtshof. Als Mediationsstelle fungiert jede Kammer.
Schiedsklauseln sowie die Schiedsordnung finden Sie auf der Webseite der SCCAM.
Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
Das Schiedsgericht hat eine eigene Schiedsordnung sowie eine Schlichtungsordnung (Mediationsordnung).
CIETAC - China International Economic and Trade Arbitration Commission (Schiedsinstitut der chinesischen Wirtschafts- und Handelskommission)
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist gerade für den Geschäftsverkehr mit China eine besonders wichtige Art der Streitbeilegung, da in China immer noch wesentlich weniger Rechtssicherheit herrscht als in westlichen Staaten. Die Streitschlichtung ist allerdings teurer als die Schlichtung durch ein westliches Schiedsgericht. Die genaue Höhe der Gebühr sollte bei der Kammer erfragt werden. Zudem ist auch das chinesische Schiedsgericht nicht unwesentlich durch die chinesische Kultur geprägt und birgt damit die gleichen Fallstricke wie auch der Umgang mit chinesischen Geschäftspartnern. Dennoch hat der Schiedsspruch einige Vorteile gegenüber der chinesischen Gerichtsbarkeit, wie Schnelligkeit, faires rechtliches Gehör, Vollstreckbarkeit.
Weitere Schiedsgerichte finden sich in den Handelskammern der meisten Länder, z. B.: Deutsch-Belgisch-Luxemburgische Handelskammer in Brüssel; bulgarische Industrie- und Handelskammer in Sofia; Institut für Schiedsgerichtsbarkeit in Kopenhagen; estnische Handelskammer in Tallin; Handelskammer in Helsinki (Finnland); griechische Handelskammer in Athen; Handelskammer in Mailand (Italien); kroatische Handelskammer in Zagreb; Industrie- und Handelskammer Lettland in Riga; Internationales Handelsschiedsgericht in Vilnius (Litauen); Kuala Lumpur Regional Centre for Arbitration (Malaysia); Permanent Court of Arbitration in Den Haag (Niederlande); Polnische Handelskammer in Posen; Handelskammer Lissabon (Portugal); Industrie- und Handelskammer Rumänien in Bukarest; Sankt Petersburger Stiftung zum Schutz von Investitionen oder der International Commercial Arbitration Court at the Chamber of Commerce and Industry of the Russian Federation (ICAC); slowakische Handelskammer in Bratislava; Permanent Court of Arbitration der slowenischen Handelskammer in Ljubljana; Kammer für Handel, Industrie und Seefahrt in Bilbao (Spanien); German-Thai Chamber of Commerce – Mitigatin & Arbitration; Wirtschafts- und Agrarkammer in Prag (Tschechische Republik); Industrie- und Handelskammer in Kiew (Ukraine); ungarische Handelskammer in Budapest; Industrie- und Handelskammer Weißrussland; Züricher Handelskammer (Schweiz).