Exportkontrolle: Allgemeine Genehmigungen (AGG) – Update

Bei zahlreichen genehmigungspflichtigen Ausfuhren ist keine förmliche Einzelgenehmigung notwendig. Oft können Exporteure eine sogenannte "Allgemeine Genehmigung (AGG)" pauschal anwenden.

Bedingungen der AGG

Die Bedingungen der jeweiligen AGG sind einzuhalten. Sie beziehen sich auf:
  • Warenarten
  • Werte
  • Empfangsländer und
  • Meldepflichten
Wenn diese eingehalten werden, kann der Export ohne Zeitverzug erfolgen.

EU-weite Allgemeine Genehmigungen

Die wichtigste Allgemeine Genehmigung ist die EU-weit gültige Allgemeine Genehmigung (EU 001). Sie hat das breiteste Anwendungsspektrum und relativ geringe Meldeauflagen.
  • EU 001 Dual-use-Güter
  • EU 002 bestimmet Dual-use-Güter
  • EU 003 Wiederausfuhren von Dual-use-Gütern nach Instandsetzung oder Austausch
  • EU 004 Vorübergehende Ausfuhr von Dual-use-Gütern zu Messen und Ausstellungen
  • EU 005 bestimmte Telekommunikationsgüter
  • EU 006 bestimmte Chemikalien
  • EU 007 konzerninterner Technologie- und Softwaretransfer
  • EU 008 bestimmte Verschlüsselungsgüter

Nationale Allgemeine Genehmigungen

Die nationalen AGG sind befristet und werden jährlich zum 1. April in der Regel um ein Jahr verlängert und gegebenenfalls angepasst.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle stellt auf seiner Webseite detaillierte Informationen zu der neuesten Änderungen zur Verfügung; inhaltliche Änderungen gab es bei den AGG 13, 18 bis 28, 32 bis 36 und 41, Klarstellungen zu bestimmten Bestimmungszielen für die AGG 14, 37, 38 und 40 und Genehmigungspflichten.
Nationale AGG:
  • Nr. 12 (WGG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb bestimmter Wertgrenzen)
  • Nr. 13 (FAG: für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 14 (Pumpen, bestimmte Wärmetauscher, Durchlaufmischer und Ventile)
  • Nr. 15 (Brexit) endete zum 31. März 2024
  • Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit)
  • Nr. 17 (Frequenzumwandler)
  • Nr. 18 (Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)
  • Nr. 19 (geländegängige Fahrzeuge)
  • Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte)
  • Nr. 21 (Schutzausrüstung)
  • Nr. 22 (Sprengstoffe)
  • Nr. 23 (Wiederausfuhr)
  • Nr. 24 (Vorübergehende Verbringung)
  • Nr. 25 (Ausfuhr und Verbringung von Rüstungsgütern in bestimmten Fallgruppen)
  • Nr. 26 (Streitkräfte)
  • Nr. 27 (Zertifizierte Empfänger)
  • Nr. 28 für die Zulieferung von Rüstungsgütern nach Frankreich
  • Nr. 30 (nicht sensitive Geschäfte im Zusammenhang mit Iran)
  • Nr. 31 Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen
  • Nr. 32 (Schutzausrüstung und Hilfslieferung in die Ukraine
  • Nr. 33 (Ausfuhr und Verbringung von sonstigen Rüstungsgütern (mit Ausnahme) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea (geänderter Meldezeitraum)
  • Nr. 34 (Ausfuhr und Verbringung von Software für bereits genehmigte Güter (außer: Upgrade) an EU-Länder, bestimmte NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sowie die Republik Korea, Singapur, Chile und Uruguay.
  • Nr. 35 (Ersatzteillieferungen bis zu einem Wert von 25 Prozent der Hauptsache im Rüstungsbereich)
  • Nr. 36 (Marineausrüstung an bestimmte staatliche Endverwender: z.B. Seestreitkräfte, staatliche Küstenwache der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Mitgliedstaaten der NATO)
  • Nr. 37 (Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
  • Nr. 38 (Software für elektronische Bauteile der Listennummer 2D002)
  • Nr. 39 (Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I Verordnung (EU) 821/2021)
  • Nr. 40 bestimmte Chemikalien nach Indien
  • Nr. 41 (Ersatzteillieferung bis zu einem Wert von 25 Prozent der Hauptsache im Dual-Use-Bereich)
  • Nr. 42 Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger
  • Nr. 43: für die Wiederausfuhr von Gütern des Anhang I
  • Nr. 44: für bestimmte, nicht sensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 ergeben sich folgende Änderungen: Die Allgemeine Genehmigung gilt nunmehr im Hinblick des Verkaufs, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der dort genannten Güter bzw. die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen ab dem 1. Oktober 2024 und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Hinweis: Falls Sie Allgemeine Genehmigungen nutzen, prüfen Sie die Details. Ein erstes wichtiges Hilfsmittel für die Frage, ob eine Allgemeine Genehmigung überhaupt in Frage kommen kann, ist der vom BAFA bereitgestellte AGG-Finder. Mit dieser Datenbank ist eine erste Recherche möglich, sie ersetzt jedoch keinesfalls die eigenverantwortliche Prüfung der Einzelheiten.

Gültigkeitszeitraum für Nullbescheide

Seit dem 1. September 2023 verlängerte sich außerdem der Gültigkeitszeitraum von Nullbescheiden, von Auskünften zur Güterliste und die Erklärung des Ausfuhrverantwortlichen (AV1) um zwei Jahre.

Meldung der AGG in ATLAS

Wenn Ausführer eine AGG nutzen, müssen sie dies in ATLAS-Ausfuhr angeben. Welche Codierung angegeben werden muss und wie die elektronische Abschreibung beim BAFA erfolgt, ist im Handbuch “Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen, elektronische Abschreibung” der deutschen Zollverwaltung beschrieben.