Meldungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland
Bisher mussten grenzüberschreitende Geldbewegungen von mehr als 12.500 Euro an die Bundesbank gemeldet werden. Seit dem 1. Januar 2025 werden die Unternehmen entlastet, da die neue Meldeschwelle von 50.000 Euro gilt.
Inländische Unternehmen sind verpflichtet, monatliche Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind neben Zahlungen bis zu einem Wert von 12.500 Euro auch Zahlungen für die Ein- und Ausfuhr von Waren sowie Zahlungen für die Gewährung, Aufnahme oder Rückzahlung von Krediten einschließlich der Begründung und Rückzahlung von Krediten, bei denen die ursprünglich vereinbarte Laufzeit oder Kündigungsfrist nicht mehr als zwölf Monate beträgt. Die Meldungen sind über das Z4 Meldeformular bei der Bundesbank abzugeben.
Im Rahmen der Bürokratieentlastungsverordnung erfolgte nun die Anpassung der Meldeschwelle auf 50.000 Euro.
Zudem wurden die Meldeschwelle für Bestandsmeldungen über Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 66 AWV) und die Meldeschwelle der Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland jeweils auf 6 Millionen Euro angehoben (§ 64 f. der AWV).
Die Details zu den Änderungen sind auf der Webseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht.