Meldungen im Zahlungsverkehr mit dem Ausland
Seit dem 1. Januar 2025 gilt für grenzüberschreitende Zahlungen eine erhöhte Meldeschwelle von 50.000 Euro. Dadurch werden Unternehmen bei den Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank entlastet. Inländische Unternehmen sind verpflichtet, monatliche Zahlungen von mehr als 50.000 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert zu melden, die sie aus dem Ausland erhalten oder ins Ausland leisten.
Wann entfällt die Meldepflicht ?
Keine Meldung an die Bundesbank sind erforderlich, wenn:
- Der Zahlungsbetrag 50.000 Euro oder weniger beträgt (bzw. Gegenwert in Fremdwährung).
- Die Zahlung im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren steht (Warenhandel).
- Kredite aufgenommen, gewährt oder zurückgezahlt werden, sofern die ursprünglich vereinbarte: Laufzeit oder Kündigungsfrist höchstens 12 Monate beträgt.
Die Meldungen sind über das Z4-Meldeformular bei der Deutschen Bundesbank einzureichen.
Erläuterungen zum Meldewesen
Ende Juni 2026 wurde eine Neuauflage der Erläuterungen zum außenwirtschaftlichen Meldewesen veröffentlicht. Sie bietet Unternehmen eine Orientierungshilfe zur Erfüllung ihrer Meldepflichten im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts. Die neue Fassung berücksichtigt alle relevanten gesetzlichen Änderungen und Anpassungen, die sich aus den jüngsten Novellierungen der AWV ergeben haben.
