Regelungen für Abfalltransporte

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), insbesondere die §§ 53-55, hat neue Anzeige- und Erlaubnispflichten für Abfalltransporteure gebracht. Alle Unternehmen, die Abfälle einsammeln oder befördern, damit handeln oder deren Entsorgung makeln, sind betroffen.
Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Die ”abfallrechtliche Transportgenehmigung” gilt als “Erlaubnis” im Sinne des § 54 KrWG.
Eine zusätzliche Anzeige ist nur dann notwendig, wenn Sie zusätzliche Abfälle transportieren, die von Ihrer bisherigen Transportgenehmigung nicht erfasst waren, weil es sich dabei zum Beispiel um nicht gefährliche Abfälle zur Verwertung handelte.
  • Als “Entsorgungsfachbetrieb” zertifizierte Unternehmen benötigen für die zertifizierten Tätigkeiten bzw. Abfälle ebenfalls keine neue “Erlaubnis”, aber sie fallen unter die neue Anzeigepflicht des § 53 KrWG
  • “Beauftragte Dritter der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger” oder Transporteure nur nicht gefährlicher Abfälle fallen 
    • bei gefährlichen Abfällen unter die Erlaubnispflicht oder
    • bei nicht gefährlichen Abfällen unter die Anzeigepflicht
Außerdem ist in allen Fällen von Bedeutung, dass die Pflicht zur Kennzeichnung von Abfalltransportfahrzeugen (A-Schild) auf alle gewerbsmäßigen Transporte ausgeweitet wird. Damit sind nun auch Entsorgungsfachbetriebe und Transporteure von nicht gefährlichen Abfällen zur Verwertung betroffen.
Details zu Anzeige/Erlaubnis finden Sie in der  "Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung" auf der Seite der ZKS-Abfall. Die in Baden-Württemberg zuständigen Unteren Abfallbehörden haben wir für Sie unten aufgeführt.
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