Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Speisen und Getränken

Seit dem 1. Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe, Händler, Caterer und Lieferdienste verpflichtet, Mehrwegbehältnisse als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf anzubieten.
Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben. Ausnahmen gibt es für kleine Betriebe wie etwa Imbissstände und Kioske und beim Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben. Unsere FAQ beantwortet häufig gestellte Fragen.

Weitere Informationen

Was dabei zu beachten ist, hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst.
Ergänzend dazu hat das baden-württembergische Umweltministerium ein weiteres Merkblatt erstellt.
Auch die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat einen Leitfaden zur Thematik veröffentlicht, der auf der LAGA-Homepage abrufbar ist.
Das Umweltbundesamt (UBA) bietet Letztvertreibern, wie z. B. Gastronomen von To-Go-Speisen und To-Go-Getränken, zahlreiche Informationen rund um das Thema Mehrweg an.