Mehrwegangebotspflicht beim Verkauf von Speisen und Getränken

Ab dem 1. Januar 2023 sind Gastronomiebetriebe, Händler, Caterer und Lieferdienste verpflichtet, Mehrwegbehältnisse als Alternative zu Einwegbehältern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und beim Außer-Haus-Verkauf anzubieten. 
Viele Gastronomen bieten einen Außer-Haus-Verkauf an. Verbraucher sollen künftig die Wahl zwischen To-Go-Einwegverpackungen und mehrfach nutzbaren Alternativen haben. Ausnahmen gibt es für kleine Betriebe wie etwa Imbissstände und Kioske und beim Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat ein Merkblatt zur Mehrwegangebotspflicht veröffentlicht, das einen Überblick über die Gesamtthematik gibt. Ergänzend dazu enthält ein weiteres Merkblatt des baden-württembergischen Umweltministeriums einige Klarstellungen und ergänzende Hinweise zu § 33 und § 34 des Verpackungsgesetzes.
Informationen und Angebote der Klimaschutzagentur Mannheim (u. a. ein kleines Förderprogramm zur Umstellung auf Mehrwegspeisebehälter) zum Thema Mehrweg finden Sie auf den Internetseiten der Klimaschutzagentur.