Elektronisches Nachweisverfahren

Als "gefährliche Abfälle" bezeichnet das Abfallrecht alle Abfälle, die in der Abfallverzeichnisverordnung mit einem * gekennzeichnet sind . Sie unterliegen den Vorgaben der Nachweisverordnung, insbesondere ist ihre Entsorgung mittels Übernahmeschein oder Begleitschein zu dokumentieren.
Alle Beteiligten am Nachweisverfahren müssen zwingend die qualifizierte, elektronische Signatur nutzen. Die betroffenen Mitarbeiter auf Seiten der Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger benötigen dann also jeweils eine individuell auf sie ausgestellte, qualifizierte, elektronische Signaturkarte, mit der sie jeweils zu gegebener Zeit die elektronischen Daten authentisieren müssen.