Deutsches Verpackungsgesetz novelliert

Das bisherige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) musste aufgrund der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) angepasst werden. Obwohl die EU-Verpackungsverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit hat, ist für deren Durchführung und Ergänzung ein zusätzliches nationales Gesetz notwendig. Es wurde am 17. Juli 2026 als Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am PPWR-Stichtag, dem 12. August 2026, in Kraft.

Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz

Mit dem VerpackDG werden einige Vorgaben und Ziele der PPWR konkretisiert und ergänzt. Auch künftig werden Verpackungen in Deutschland zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unterschieden. Hierfür wird der Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) derzeit aktualisiert.

Viele Regelungen bleiben erhalten

Obwohl viele Facetten durch die ab 12. August 2026 stufenweise wirksam werdende europäische PPWR neu geregelt werden, ist das zugehörige deutsche Gesetz nicht kürzer oder übersichtlicher geworden. Praktisch alle bisherigen deutschen Sonderregelungen werden fortgeführt, z. B.
  • die komplizierte Unterscheidung zwischen privaten und gewerblichen Endverbrauchern,
  • die Systembeteiligungspflicht im “privaten” Bereich und hinsichtlich “vergleichbarer Anfallstellen” (b2c),
  • Sonderregelungen für definierte Branchenlösungen,
  • die Pflicht zur Hinterlegung von Vollständigkeitserklärungen bei größeren Verpackungsmengen,
  • die Pfandregelungen für bestimmte Getränke bzw. Getränkeverpackungen,
  • die zahlreichen Aufgaben und Rechte der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) usw.

Änderungen im Vergleich zum bisherigen deutschen Recht

Verkürzt wurden z. B. die Begriffsbestimmungen, da diese nun größtenteils durch die PPWR vorgegeben werden. Gestrichen wurde aufgrund des PPWR-Wortlauts die bisherige Festlegung, dass Versandverpackungen an private Endverbraucher und vergleichbare Anfallstellen als systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen gelten. Laut der PPWR handelt es sich hier seit dem 12. August 2026 um Transportverpackungen. Allerdings “kontert” das deutsche VerpackDG diese Änderung, indem es nun auch Transportverpackungen teilweise als systembeteiligungspflichtig einstuft, um quasi den Status Quo beizubehalten.
§ 3 Abs. 6 VerpackDG lautet dazu:
Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen sowie Transportverpackungen, die nach Gebrauch, bezogen auf den Gesamtmarkt typgleicher Verpackungen, typischerweise mehrheitlich in privaten Haushaltungen oder bei vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen, sowie Serviceverpackungen.
Gravierend sind die Änderungen im gewerblichen Bereich (b2b), der bisher trotz Detailvorgaben im alten § 15 pragmatisch gehandhabt werden konnte (Rücknahmepflicht, Absprache-Möglichkeiten, kurze Entsorgungswege…). Mit Verweis auf die PPWR, die kaum zwischen b2c und b2b unterscheidet, werden Unternehmen nun auch im b2b-Bereich de facto gezwungen, sich bundesweiten “Entsorgungs-Organisationen” anzuschließen (vergleichbar den dualen Systemen im b2c-Bereich). Sie werden als “sonstige Organisationen für Herstellerverantwortung (OfH)" bezeichnet. Theoretisch kann ein Unternehmen im b2b-Bereich wählen, ob es sich einer OfH anschließt oder selbst eine OfH aufbaut oder eine eigenständige “Zulassung” gemäß § 19 VerpackDG bei der ZSVR beantragt. Aber dies wäre so aufwändig, dass die OfH-Beteiligung der neue “Standard” im b2b-Bereich werden wird. Speziell dazu gibt es eine “Vorbereitungszeit” bis Ende 2027, da die OfHs ihrerseits erst Zulassungen beantragen müssen.
§ 68 Abs. 9 legt deshalb fest:
(9) Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und von Verpackungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dürfen ohne Zulassung nach § 19 längstens bis zum 31. Dezember 2027 Verpackungen im Bundesgebiet bereitstellen.
§ 66 VerpackDG enthält zwei lange Listen mit Bußgeldtatbeständen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten:
  • Sein Absatz 1 bezieht sich auf die Regelungen direkt im VerpackDG und tritt am 12.08.2026 in Kraft.
  • Sein Absatz 2 bezieht sich dagegen auf die Vorgaben in der PPWR und tritt laut § 68 Abs. 17 erst 6 Monate später, also am 12. Februar 2027 in Kraft.

Registrierungspflicht bleibt bestehen

Wer verpackte Waren in Verkehr bringt, muss sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (kostenfrei) registrieren, seit 2022 gilt dies auch im gewerblichen Bereich. Betroffen von der Registrierungspflicht sind seit Juli 2022 auch die Befüller von Serviceverpackungen. Als Serviceverpackungen gelten diejenigen Verpackungen, die erst auf der letzten Handelsstufe (vom “Letztvertreiber”) mit Ware befüllt werden zur Übergabe an die Kunden (zum Beispiel Papiertüten in Bäckereien oder auf dem Wochenmarkt oder in Hofläden). Diese Letztvertreiber können zwar ihre Beteiligungspflicht an einem dualen Entsorgungssystem wie früher schon auf ihre Lieferanten delegieren; dagegen ist ein Delegieren der Registrierung nicht mehr möglich. Bei ihrer eigenständigen Registrierung unter www.verpackungsregister.de (dort unter “LUCID”) müssen sie durch Anklicken bestätigen, dass ihre Lieferanten die besagten Serviceverpackungen bei einem anerkannten dualen Entsorgungssystem “beteiligen” (also anmelden und abrechnen).
Auf der genannten Webseite werden fortlaufend alle registrierten Unternehmen mit Namen, Marken und Kontaktdaten veröffentlicht.
Unverändert nicht registrierungspflichtig sind nur Unternehmen, die verpackte Ware im Inland einkaufen und unverändert weitergeben (also ohne umzupacken und ohne Hinzufügen einer zusätzlichen Verpackung, zum Beispiel einer Versandverpackung).
Die besagte Registrierungspflicht wurde auch in das neue VerpackDG übernommen, zumal sie mit der PPWR nun in jedem EU-Staat gefordert wird.
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