Energieeffizienzgesetz: Neue Pflichten für Unternehmen

Seit dem 18. November 2023 gilt das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz). Es normiert nicht nur erstmalig verbindliche Energieeffizienz- bzw. Energieeinsparziele für die Bundesrepublik Deutschland. Es bringt darüber hinaus eine Reihe neuer und konkreter Vorgaben für Unternehmen und die öffentliche Hand mit sich. Zudem stellt das Gesetz zahlreiche konkrete Anforderungen an die Betreiber bzw. den Betrieb von Rechenzentren sowie Informationstechnik.
Das Energieeffizienzgesetz legt klare Energieeffizienzziele für 2030, 2040 und 2045 für Primär- und Endenergie fest. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland und geben damit den Rahmen für die Effizienzsteigerungen in Deutschland wider. Im Gesetz soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gestärkt werden. Auch werden die Unternehmen adressiert. So sollen Energie- und Umweltmanagementsysteme stärker zum Einsatz kommen. Auch benennt das Gesetz Energieeffizienz- und Abwärmeanforderungen an Rechenzentren, da hier große Potenziale ausgemacht wurden. Auch soll die Vermeidung und Verwendung von Abwärme verbessert werden.

Verbindliche Energieeinsparziele

Es werden verbindliche End- und Primärenergieeinsparziele festgelegt, die sich an den Klimazielen der Bundesregierung orientieren.
Der Endenergieverbrauch soll
  • bis 2030 um 26,5 Prozent,
  • bis 2040 um 39 Prozent und
  • bis 2045 um 45 Prozent
gegenüber dem Jahr 2008 reduziert werden.
Der Primärenergieverbrauch soll
  • bis 2030 um 39,3 Prozent,
  • bis 2040 um 50 Prozent und
  • bis 2045 um 60 Prozent
gegenüber dem Jahr 2008 sinken.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer hat am 13.10.2023 ein Webinar mit dem Titel "Was bringt das neue Energieeffizienzgesetz?" durchgeführt, in dem der bis dato bekannte Sachstand vorgestellt wurde. Das Webinar können Sie hier nochmal ansehen.

Merkblatt der BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat kürzlich das Merkblatt zum Energieeffizienzgesetz (EnEfG) (pdf) aktualisiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Präzisierung des Unternehmensbegriffs, die Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen, Konkretisierungen der Anforderungen an Umsetzungspläne sowie Ausnahmeregelungen der Wirtschaftlichkeitsbewertung nach VALERI.
Mit der aktuellen Überarbeitung des Merkblatts zum EnEfG wurden wesentliche Anpassungen vorgenommen, um die Anforderungen für Unternehmen zu präzisieren und den bürokratischen Aufwand zu verringern. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Anpassung des Unternehmensbegriffs & Entscheidungsbaum

Im Kern bleibt das BAFA bei der funktionalen Betrachtungsweise des Unternehmens (nach EU). Explizit wird nun aber dargelegt, dass auch Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung als Unternehmen gelten können - wenn sie zur Erzielung eines Leistungsaustauschs am Markt tätig sind und keine unselbstständigen Eigenbetriebe sind.

Anwendung der 90 %-Regelung bei Energie- und Umweltmanagementsystemen (§ 8 EnEfG)

Analog zur Energieaudit-Regelung müssen EnMS oder UMS künftig mind. 90 % des gesamten Endenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken. Dies ermöglicht eine flexiblere Umsetzung und reduziert den administrativen Aufwand für die Unternehmen, denn bisher wurden immer 100 % "gehandelt". Die Einhaltung der 90 %-Regelung obliegt dem verpflichteten Unternehmen und ist im Rahmen der Zertifizierung mit der Zertifizierungsstelle abzustimmen. Sie ist aber leider ausschließlich auf das einzelne verpflichtete Unternehmen beschränkt; eine unternehmensübergreifende Betrachtung (innerhalb eines Konzerns) ist nicht zulässig.

Konkretisierung der Anforderungen an Umsetzungspläne (§ 9 EnEfG)

Das Merkblatt enthält detaillierte Informationen zu Inhalt und Umfang der geforderten Umsetzungspläne für wirtschaftliche Endenergieeinsparmaßnahmen und ein Gestaltungsbeispiel. Diese orientieren sich an den Vorgaben der ISO 50001, EMAS und DIN EN 16247-1.

Ausnahmeregelungen für Wirtschaftlichkeitsbewertung nach DIN EN 17463 (VALERI)

Zukünftig sind bestimmte Maßnahmen von der detaillierten Wirtschaftlichkeitsbewertung befreit: Maßnahmen mit einem Netto-Investitionsvolumen bis 2.000 Euro, beschlossene und direkt in den Umsetzungsplan aufgenommene Maßnahmen sowie aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Vorgaben verpflichtende Maßnahmen.

Politischer Ausblick

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung sieht eine Überarbeitung des Energieeffizienzgesetzes vor. Ziel ist es, nationale Vorgaben mit der EU-Energieeffizienzrichtlinie zu harmonisieren und zugleich bürokratische Lasten für Unternehmen zu reduzieren. Konkret wird diskutiert, den Schwellenwert für die Pflicht zur Einführung eines Managementsystems auf den EU-Wert von 85 Terajoule (rund 23,6 GWh) anzuheben.
Auch ist bis zur Sommerpause 2025 ein umfassendes Monitoring angekündigt, das die Grundlage für weitere Anpassungen im Energierecht bilden soll – etwa im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Ausbauziele der Erneuerbaren Energien und den Wasserstoffhochlauf.
Ungeachtet der politischen Debatte sollten Unternehmen die geltenden Fristen weiterhin ernst nehmen und die geforderten Maßnahmen fristgerecht umsetzen.

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