Die IHK-Vollversammlung: Aufgaben und Zusammensetzung

Wer in der IHK-Vollversammlung sitzt, gestaltet die Ausrichtung der IHK mit, vor allem die wirtschaftspolitische Positionierung. Erfahren Sie, wie das "Parlament der Wirtschaft" funktioniert.

Was ist die IHK-Vollversammlung?

Als sogenanntes "Parlament der Wirtschaft" ist die Vollversammlung das oberste Organ unserer IHK. 85 Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem gesamten IHK-Bezirk arbeiten hier ehrenamtlich zusammen. Sie wählen Präsident oder Präsidentin sowie Präsidium und bestellen den Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin. Diese/r führt die Geschäfte unserer IHK nach den Beschlüssen der Vollversammlung.

Über welche Themen wird hier entschieden?

Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit und entscheidet über alle Fragen, die für die Wirtschaft des IHK-Bezirks oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind. Zu ihren wichtigsten Aufgaben gehören:
  • die Formulierung und Verabschiedung wirtschaftspolitischer
    Positionen,
  • die Verabschiedung des Satzungsrechts,
  • insbesondere die jährliche Feststellung des
    Budgets und die Festsetzung der Beiträge und
    Gebühren.
Die Vollversammlung entscheidet zusätzlich unter anderem darüber, ob und wenn ja welche Fachausschüsse und Einigungsstellen eingerichtet oder ob Aufgaben auf andere IHKs übertragen werden.

Wer darf für die Vollversammlung kandidieren?

Wählbar ist jede natürliche Person, die volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Mitglied ist – oder für ein IHK-Mitglied vertretungsberechtigt ist. Gesetzlich vertretungsberechtigt sind:
  • für eine OHG und GbR die Gesellschafter
  • für eine KG die persönlich haftenden Gesellschafter
  • für eine GmbH/UG (haftungsbeschränkt) deren
    Geschäftsführer/in
  • für eine AG deren Vorstandsmitglieder.
Darüber hinaus sind auch im Handelsregister eingetragene Prokuristen eines IHK-Mitglieds und besonders bestellte Bevollmächtigte eines IHK-Mitglieds wählbar. Besonders bestellte/r Bevollmächtigte/r kann sein, wer in leitender Stellung, etwa aufgrund einer Generalvollmacht, unternehmerisch tätig ist. Dies sind beispielsweise Filialleiter/innen von Banken, Versicherungen oder Kaufhäusern. Diese Vollmacht ist der IHK vorzulegen. Weitere Voraussetzung ist, dass das IHK-Mitglied auch in der Wählerliste eingetragen ist.