Sicherheitsbeauftragte – Arbeitsschutzhelfer an der Basis
Oft wird der Arbeitsschutz im Unternehmen nicht so ernst genommen. Es passiert ja “sowieso” nichts! Genau dafür sind aber Sicherheitsbeauftragte da: Mit wachsamem Blick und praktischem Verständnis setzen sie sich für den Arbeitsschutz vor Ort ein, dass just nichts passiert, und unterstützen Unternehmer und Vorgesetzte bei der betrieblichen Sicherheitsarbeit. Hinweise und Tipps geben Sicherheitsbeauftragte quasi ehrenamtlich und neben der Arbeit – eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Umsetzung der Arbeitssicherheit
Der Sicherheitsbeauftragte ist nicht der primär Verantwortliche für die Erstellung des Sicherheitskonzepts eines Unternehmens: Das macht die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder bei kleineren Betrieben der Unternehmer selbst. Die Aufgabe ist es vielmehr, beratend das zu sehen, was im betrieblichen Alltag untergeht oder durch Kollegen sicherheitsmäßig nicht befolgt wird. Dazu gehören beispielsweise Hinweise auf unerkannte Gefahrstellen, technische Defekte, gefährliche Bedingungen und auch falsche Verhaltens- oder Arbeitsweisen von Kollegen. Praktische Beispiele sind das falsche Tragen von Lasten, Nichtbeachtung von Sicht- oder Gehörschutz, oder auch speziell auf Baustellen fehlender Schutzhelm und Arbeitsschuhe. Der Sicherheitsbeauftragte hat gerade wegen seiner Orts- und Sachkenntnis die besten Voraussetzungen, Unfall- und Gesundheitsgefahren im Arbeitsbereich zu erkennen und darauf zu reagieren. Stellt der Sicherheitsbeauftragte solche Schwachstellen oder Gefährdungen fest, meldet er sie zeitnahe seinem Vorgesetzten bzw. der Sicherheitsfachkraft. Dazu kann dieser betriebliche Beauftragte auch konstruktive Vorschläge machen, wenn es um die praktische Verbesserung von vorhandenen Sicherheitseinrichtungen geht. Das sollte dann aber schriftlich festgehalten werden. Und schließlich kann der Sicherheitsbeauftragte an der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung mitarbeiten.
Gesetzliche Grundlage ist § 22 SGB VII. Die Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten werden in der DGUV Vorschrift 1, § 20 und in der DGUV Regel 100-001, 4.2 näher beschrieben. Einzelheiten stehen auch in der DGUV Information 211-042 “Sicherheitsbeauftragte”.
Innerhalb des Kollegenkreises kommt dem Sicherheitsbeauftragten eine weitere wichtige Rolle zu: Auf Augenhöhe von einer richtigen und sicheren Arbeits- und Verhaltensweise zu überzeugen. Dazu gehört sicher auch eine gute Portion Überzeugungsarbeit, denn oft werden die Sicherheitsvorlagen als überflüssig angesehen – wenn der Hintergrund fehlt. Das macht dann der Sicherheitsbeauftragte – erklären, was wozu und warum nötig ist. Und das geht leichter als Kollege denn als Führungskraft – wobei das nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Zeitaufwand ist relativ: Einen konkreten Zeitbedarf für die Tätigkeit kann man pauschal nicht nennen. Der Einsatz des Sicherheitsbeauftragten findet ja zu den üblichen Arbeitszeiten statt- also quasi “nebenbei” und parallel zur normalen Arbeit. Dann kann das Aufmerksammachen an den Kollegen auch im schnellen Gespräch stattfinden, oder bei festgestellten Arbeitsschutzmängeln ein Hinweis an den Vorgesetzten oder eine kurze Meldung per E-Mail während der Arbeitszeit.
Stellung im Betrieb
Sicherheitsbeauftragte sind quasi “ehrenamtlich” während der Arbeitszeit tätig und können nur aus dem eigenen Unternehmen stammen. Sie machen ihre Tätigkeiten wie andere Kollegen und sind nicht hauptsächlich mit Sicherheit und Arbeitsschutz beschäftigt. Diese Spezialaufgabe übernehmen sie zusätzlich und ehrenamtlich bei (entsprechender) Entlastung von der Haupttätigkeit und möglicherweise, je nach zeitlichem Umfang, zeitweise freigestellt. Sicherheitsbeauftragte können nicht zugleich Sicherheitsfachkraft sein. Sicherheitsbeauftragte bleiben für ihren Aufgabenbereich weiterhin direkt im Verantwortungsbereich der Vorgesetzten. Sie sollten schriftlich bestellt werden. Dazu gehört es, dass im Unternehmen und bei den Mitarbeitern bekannt ist, wer diese Aufgabe übernimmt. Das kann mit Aushang geschehen, im betrieblichen Intranet, oder mit einer Aufgabenvorstellung in der betrieblichen Mitarbeiterzeitung oder -Newsletter. Schließlich sollen Kollegen Hinweise an sie weitergeben können, um auf potentielle Arbeitsschutzmissstände aufmerksam zu machen.
Wichtig: Der Sicherheitsbeauftragte hat kein Weisungsrecht. Er kann für sein Wirken als Sicherheitsbeauftragter also nicht zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Anders, wenn der Sicherheitsbeauftragte auch Führungskraft ist. Der Vorgesetzte ist stets verantwortlich für sein Tun oder Nichttun (Unterlassen) und kann dafür zur Rechenschaft gezogen werden.
Voraussetzungen für die Bestellung
Sicherheitsbeauftragter kann jeder Mitarbeiter im Betrieb werden. Eine fachliche Voraussetzung gibt es nicht. Allerdings sollte schon ein gewisses Grundverständnis für den Unfallschutz da sein und eine Verantwortung zur Umsetzung. Hilfreich ist es auch, wenn der Kandidat Offenheit zeigt für die Maßnahmen und Einrichtungen und im Kollegenkreis dies auch begründen, umsetzen und kommunizieren kann. Die nötigen fachlichen Kenntnisse erwirbt er in einer Weiterbildung der jeweiligen Unfallversicherungsträger/Berufsgenossenschaften. Sofern es einen Betriebsrat gibt, ist diesem Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Bestellung zu geben.
Gut zu wissen: Jeder Betrieb mit mehr als 20 Mitarbeitern muss mindestens einen Sicherheitsbeauftragten haben. Die genaue Anzahl hängt von der Betriebsgröße ab: Der Unfallversicherungsträger kann auf Grund der Gefährdungssituation eine von der Beschäftigtenzahl abweichende Regelung treffen.
Aktuell soll nach Plänen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) die Zahl der Sicherheitsbeauftragten insbesondere in kleineren Betrieben künftig reduziert werden. Natürlich können auch bei weniger als 20 Mitarbeitern auf freiwilliger, unternehmerischer Basis (und zur Verbesserung der betrieblichen Sicherheit) Sicherheitsbeauftrage bestellt werden.
Erst- und Folgeschulungen
Die nötigen Arbeitsschutzkenntnisse erwerben Sicherheitsbeauftragte bei Seminaren der jeweiligen Berufsgenossenschaft, bei denen das Unternehmen gesetzlich Mitglied ist. Grundlegend ist ein Einführungskurs von bis zu einer Woche. Darauf aufbauend sind Fortbildungskurse (nach drei bis fünf Jahren) im Umfang von bis zu drei Arbeitstagen. Für den Kurs selbst fallen in der Regel keine gesonderten Kosten an. Diese werden vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger im Rahmen der allgemeinen Mitgliedschaft des Unternehmens kostenfrei angeboten. Der Ausfall der Arbeitszeit wird hingegen nicht übernommen – dafür hat der Arbeitgeber dann aber eine wertvolle Unterstützungshilfe beim alltäglichen Unfallschutz gewonnen.
Ergänzend können in regelmäßigen Abständen Fortbildungsseminare besucht werden. Die DGUV spricht dabei von besonderen Ausbildungszielen , die Sicherheitsbeauftragten in ihrer betrieblichen Praxis unterstützen und Handlungshilfen geben. Vorrangig wird ein praxisnaher Realitätsbezug angestrebt: Erkennen von Gefährdungen und Belastungen, Wahrnehmung möglicher Schutzmaßnahmen sowie Einflussnahme auf Kolleginnen und Kollegen und Abstimmung mit den Vorgesetzen.
Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und weitere gesetzliche Träger bieten vielfältige Unterstützungsmöglichkeiten für Sicherheitsbeauftragte an.
Links und Downloads
- Arbeitsmedizin und Arbeitspsychologie (Nr. 947520)
- Fachkraft für Arbeitssicherheit (Nr. 947564)
- Portal für Sicherheitsbeauftragte (Link: https://aug.dguv.de/arbeitssicherheit/aufgaben-sicherheitsbeauftragte/)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Link: https://www.dguv.de/fb-org/sachgebiete/sicherheitsbeauftragte/index.jsp)
- Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten (Link: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/2954/leitfaden-zur-ermittlung-der-anzahl-der-sicherheitsbeauftragten)
- DGUV Information "Sicherheitsbeauftragte" (Link: https://publikationen.dguv.de/regelwerk/dguv-informationen/3158/sicherheitsbeauftragte)
- Kommunikation von Sicherheitsbeauftragten (Link: https://aug.dguv.de/arbeitssicherheit/sibe-tipps/sibe-kolleginnen-ansprechen/)
