Versicherungsschutz bei Betriebssport und Betriebsfesten
Nach dem Feierabend das gemeinsame Betriebskicken oder die Laufgruppe? Wenn dann ein Unfall passiert, stellt sich die Frage, ob dies über den betrieblichen Arbeitsschutz abgedeckt ist oder nicht. Gleiches gilt auch für betriebliche Feste oder Ausflüge. Grundsätzlich gilt, dass dabei die betriebliche Gemeinschaft mit dem Unternehmensbezug im Vordergrund steht.
Versicherungsschutz beim Betriebssport
Neben dem körperlichen Ausgleich erfüllt ein Sportangebot im Unternehmen auch einen sozialen Zweck zur Festigung des Zusammenhalts. Dabei setzt die gesetzliche Unfallversicherung und die jeweils angeschlossenen Versicherungsträger/Berufsgenossenschaften jedoch enge Maßstäbe.
- Ausgleichender Charakter: Der Sport muss geeignet sein, gegen stressigen Arbeitsalltag und/oder körperliche Anstrengungen ausgleichend zu wirken. Dabei sind keinesfalls Wettbewerbe (auch nicht in Teams) erlaubt oder Spitzenleistungen gefordert. Welche Sportart das ist, spielt dabei keine Rolle – solange es keine Risikosportart ist.
- Regelmäßiger Charakter: “Einmal die Woche” geht, aber die Häufigkeit spielt keine Rolle. Wichtig ist die Frequenz, also dass der Betriebssport immer regelmäßig angeboten und getaktet wird. Eine einmalige Aktion mit einem “Freizeitcharakter” fällt nicht unter die Regelmäßigkeit.
- Betrieblicher Charakter: Egal ob auf dem Werksgelände oder außerhalb: Wichtig dabei ist, dass der Sportausgleich vom Betrieb organisiert wird, und nicht von einzelnen Mitarbeitenden oder Teams – so löblich deren Einsatz auch ist. Die Veranlassung muss durch das Unternehmen selbst kommen. Auch gilt das Angebot nur für Betriebsangehörige, wenn es um deren gesetzlichen Unfallschutz geht. Dritte können auch teilnehmen: Sie stehen jedoch dann nicht unter dem Betrieblichen Unfallschutz. Und wichtig dabei: Das Sportangebot muss allen Mitarbeitenden offen stehen, und nicht nur einzelnen Gruppen oder Teambereichen.
Grundsätzlich gilt dabei, dass nicht nur die Betätigung beim Betriebssport selbst versichert ist, sondern auch Wegeunfälle auf dem oder zurück vom Sport. Auch hier greift der Grundsatz wie auf dem “normalen” Heimweg: private Unterbrechungen beenden den Versicherungsschutz! Bei Zweifelsfragen gilt: lieber nochmal bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft als Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) nachfragen!
Falls sich herausstellt, dass nach den obigen Kriterien kein Betriebssport gemacht wurde, so greift immer noch die gesetzliche Krankenversicherung, die die Heil- und Behandlungskosten des Verunfallten übernimmt – nicht jedoch aufwendige Behandlungen, Rehamaßnahmen, erweiterte Krankengelder und – schlimmstenfalls – eine Unfallrente.
Das Entscheidungsbaum-Poster “Beim Betriebssport versichert” hilft bei der Abgrenzung. Sie können das Poster im Portal des Certo-Kundenmagazins kostenlos downloaden.
Versicherungsschutz beim Betriebsfest und Betriebsausflug
Sommerfest oder Weihnachtsfeier – soziale Veranstaltungen im Betrieb gehören zu einem guten Betriebsklima dazu. Dabei muss wie beim Betriebssport beachtet werden, welchen Charakter die Feier hat, um den gesetzlichen Unfallschutz dabei nicht auszuschließen. Gleiches gilt auch für den Ausflug im Kollegenkreis. Um betriebliche Events von nicht versicherten Veranstaltungen mit überwiegend privatem Charakter zu unterscheiden, hat das Bundessozialgericht vier Kriterien aufgestellt, die eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug erfüllen müssen.
- Arbeitgeberbezug: Das private Treffen im Kollegenkreis für den Bummel über den Weihnachtsmarkt gehört nicht zu einer betrieblichen Veranstaltung. Eine “offizielle” Einladung an alle Beschäftigten durch ein Mitglied der Geschäftsleitung und deren Teilnahme ist für den umfassenden Unfallschutz erforderlich. Dazu gehört auch die vorbereitende Organisation solch einer Veranstaltung, die durch die Unternehmensleitung veranlasst wird. Bei größeren Unternehmen können jedoch organisatorisch bedingt auch entsprechende Teams und Abteilungen eingeladen werden mit gleichem Charakter.
- Unternehmensbezug: Es muss eine Verbindung zur Feier oder Ausflug geben mit dem einladenden Unternehmen. Auch hier zählt wieder der soziale, gemeinschaftliche Aspekt. Ein reiner Incentive-Charakter reicht hierbei nicht aus: Ganz im Gegenteil ist bei solchen „Belohnungen“ im Regelfall von einem Individualcharakter auszugehen und erfüllt nicht die soziale Gesamtbeziehung zum Unternehmen.
- Mitarbeiterbezug: Die Veranstaltungseinladung muss an alle Mitarbeiter gehen bzw. die Teilnahme offen sein.
- Gemeinschaftsbezug: Der soziale Charakter der betrieblichen Feier oder des Ausflugs als verbindende Gemeinschaftsveranstaltung muss mit der Einladung an alle Betriebsangehörigen sichtbar sein – als Förderung zum Betrieb oder innerhalb des Mitarbeiterkreises untereinander. Freizeitgestaltung im Teamkreis oder bei einzelnen Kollegen zählt dabei nicht dazu.
Wichtig: Mitfeiernde Angehörige oder weitere externe Gäste, die zum Event eingeladen werden, genießen dabei keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Dies geht auch nicht mit einer – wie auch immer – verbindenden Einladungsaufnahme.
Wie beim Betriebssport gilt auch für Feiern und Ausflüge das soziale Element, das vom Unternehmen ausgeht. Sollte eines der Kennzeichen nicht zutreffen, so greift der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr – wobei die gesetzliche Krankenversicherung wie beim Betriebssport auch für die unmittelbaren Kosten aufkommt. Ein Event lässt sich aber auch aufteilen in einen gemeinschaftlichen Teil und einen freiwilligen Part außerhalb des Gemeinschaftscharakters.
Links- und Downloads
- Informationsportal für Arbeitgeber Sozialversicherung (Link: https://www.informationsportal.de/unfallversicherung-und-der-betriebssport/)
- Berufsgenossenschaft Handel- und Warenlogistik (BGHW): Arbeitsunfall bei einer Betriebsfeier/einem Betriebsausflug (Link: https://www.bghw.de/der-versicherungsschutz-der-bghw/arbeitsunfall/betriebliche-gemeinschaftsveranstaltungen)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Betriebsausflüge und -feste (Link: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/arbeitsunfall/betriebsausflug/index.jsp)
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)/Certo-Portal: Poster (Link: https://www.certo-portal.de/artikel/beim-betriebssport-versichert)
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV): Betriebssport (Link: https://www.dguv.de/de/ihr_partner/unternehmen/arbeitsunfall/betriebssport/index.jsp)