Übersicht über Betriebsbeauftragte
Vorbeugen kommt vor dem Unfall! Betriebsbeauftragte kümmern sich um vielerlei Bereiche, bei denen betriebliche Gefahren im Unternehmen entstehen können. Diese können aus dem Arbeitsschutz oder Umweltbereich kommen, ebenso wie auch innere und äußere Einflüsse betreffen.
Funktion und Einsatz
Abgesehen von der innerbetrieblichen Situation schreiben verschiedene Gesetze die Bestellung von besonders beauftragten Personen vor, die auf eine Vermeidung oder wenigstens Verminderung der betrieblichen Schadensauswirkungen sowie der Risiko- und Gefahrenquellen hinwirken sollen. Diese Bündelung von Fachwissen hat sich bewährt, und so gibt es inzwischen je nach Art des Unternehmens verschiedene mit Sonderfunktionen beauftragte Personen.
Wer muss einen Betriebsbeauftragten bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten ist von der Eigenschaft des Unternehmens, seiner Art, Größe und in bestimmten Bereichen auch Umweltrelevanz der im Unternehmen betriebenen Anlagen abhängig. Diverse Gesetze regeln die Bestellung und den Einsatz. Von dieser Pflicht können auch kleinere Betriebe betroffen sein, sofern sie aufgrund ihrer Funktion oder Produktion eine besondere Eigenschaft besitzen. Die zuständige Behörde kann (insbesondere unter landesrechtlichen Gesichtspunkten) eine Bestellung festlegen. Die entsprechende Landeshoheit bei den Auflagen ist dabei zu beachten. Daher ist immer auch ein Blick in die jeweiligen landesspezifischen Vorgaben und Regelungen nötig.
Die Broschüre der Industrie- und Handelskammer Hochrhein-Bodensee ”Beauftragte nach Arbeits- und Umweltschutzrecht (PDF 711 KB)” informiert in übersichtlicher Form über verschiedene Arten von Betriebsbeauftragten. Dargestellt werden die jeweiligen Rechtsgrundlagen, die Bestellung der Beauftragten, ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten, die geforderte Qualifikation sowie die jeweils zuständigen Behörden.
Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Mit der Bestellung des Beauftragten ist der Unternehmer jedoch nicht von seinen Pflichten entbunden. Er ist nach wie vor für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich, einschließlich erteilter Nebenbestimmungen und Auflagen. Er hat zudem darauf zu achten, den Beauftragten schriftlich zu bestellen, der zuständigen Behörde die Bestellung anzuzeigen, den Betriebs- bzw. Personalrat von der Bestellung zu unterrichten und ganz wichtig: dem Beauftragten die nötigen technischen, personellen und finanziellen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Ein Betriebsbeauftragter soll immer bei der Ausübung seiner Aufgaben durch das Unternehmen maximal unterstützt werden (auch im Eigeninteresse der Funktionen für das Unternehmen), so dass durch die Funktion keine Nachteile entstehen (auch Benachteiligungs- und Kündigungsverbot). Größere Unternehmen sehen sich oft vor der Aufgabe, in mehreren Bereichen Beauftragte zu bestellen. Die Gesetzgebung ermöglicht, die einzelnen Beauftragtenfunktionen zu bündeln und auf eine Person zu übertragen: Dabei muss aber gewährleistet werden, dass die praktische Ausführung der Aufgaben erfüllt ist.
Links und Downloads
- Gesetzliche Quellen für die Bestellung von Betriebsbeauftragten (Link: https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/innovation/energie-und-umwelt/arbeits-und-brandschutz/betriebsbeauftragte-umwelt-arbeitssicherheit-5165804)