Aufgaben und Funktionen des Brandschutzhelfers

Brandschutzhelfer sind eine tragende Säule des betrieblichen Brandschutzes. Mitarbeiter, die diese verantwortungsvolle Aufgabe übernehmen, müssen dafür ausgebildet sein. Inhalte und Umfang der Ausbildung sind bundeseinheitlich in der dguv-Information “Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung” festgeschrieben. Arbeitgeber sollten diese Praxishilfe kennen.

Bundeseinheitliche Ausbildungskonzeption

Brandschutzhelfer sind im betrieblichen Brandschutz schon seit mehreren Jahren ein Begriff. Offiziell eingeführt und festgeschrieben sind sie seit Dezember 2012 in der Technischen Regel für Arbeitsstätten “Maßnahmen gegen Brände” (asr a2.2). Darin ist festgelegt, dass Arbeitgeber eine ausreichende Zahl von Beschäftigten als Brandschutzhelfer benennen und entsprechend in Theorie und Praxis unterweisen müssen. Die asr a2.2 erläutert allerdings nicht im Detail, was die designierten Brandschutzhelfer konkret können müssen und wie sie die entsprechende Handlungskompetenz und Fertigkeiten erlernen.

Ausbildung gut machbar

Diese Lücke schließt seit Februar 2014 die dguv Information 205-023 „Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung“. Erarbeitet wurde sie vom Sachgebiet “Betrieblicher Brandschutz” der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (dguv) unter Mitwirkung aller Fachverbände und von Fachkreisen. Die Praxishilfe enthält eine bundeseinheitliche Konzeption der Brandschutzhelfer-Ausbildung und ist eine gute Hilfe für Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb rechtssicher Brandschutzhelfer bestellen wollen. Ziel der Ausbildung zum Brandschutzhelfer ist, dass sie Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sicher und kompetent einsetzen können, ohne sich dabei selbst zu gefährden. Außerdem sollen sie sicherstellen können, dass die Beschäftigten den Brandort selbstständig verlassen können. Die entsprechenden Ausbildungsinhalte und der Umfang der Ausbildung sind in der dguv Information “Brandschutzhelfer” verständlich und anschaulich beschrieben. Hierbei wurde dem Wunsch der Arbeitgeber, sie nicht übermäßig zu belasten, entsprochen. Die Ausbildung zum Brandschutzhelfer besteht aus mindestens 1,5 Stunden Theorie sowie aus einer praktischen Löschübung (siehe praktische Übersicht im Anhang der dguv-Information).

Einbindung ehrenamtlicher Feuerwehrleute

Auch wer Brandschutzhelfer ausbilden darf, ist in der dguv Information “Brandschutzhelfer” aufgeführt. Danach dürfen u. a. auch betriebliche Brandschutzbeauftragte und der Belegschaft angehörende Gruppenführer der Feuerwehr Mitarbeiter zu Brandschutzhelfern ausbilden. Mitarbeiter im Unternehmen, die ehrenamtlich als Truppmann oder Truppfrau bei der freiwilligen Feuerwehr tätig sind, brauchen keine Brandschutzhelfer-Ausbildung. Ihre Feuerwehr-Grundausbildung reicht aus. Gegebenenfalls müssen sie noch eine praktische Löschübung absolvieren. Somit enthält die dguv Information “Brandschutzhelfer” auch eine Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements. Sie würdigt und stärkt zudem Funktion, Tätigkeit und Ausbildungsstand ehrenamtlicher Feuerwehren. Für Arbeitgeber sind Mitarbeiter mit ehrenamtlichem Engagement in der Feuerwehr und betrieblichem Engagement als Brandschutzhelfer ein finanzieller und personeller Gewinn.

Wer ist Brandschutzhelfer?

Brandschutzhelfer sind Mitarbeiter im Betrieb, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen sollen, ohne sich selbst zu gefährden. Sie sind dafür ausgebildet und werden vom Arbeitgeber für diese Aufgabe bestellt. Wie viele Brandschutzhelfer ein Unternehmen braucht, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Bei normaler Brandgefährdung (z. B. Büronutzung) reichen in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer müssen aber auch Faktoren wie erhöhte Brandgefährdung, Wertekonzentration, Schichtbetrieb, Saisonbetrieb sowie krankheits- und urlaubsbedingte Abwesenheiten berücksichtigt werden.
Auf Baustellen hat der Gesetzgeber abweichende oder ergänzende Anforderungen in der asr a2.2 “Maßnahmen gegen Brände” festgeschrieben. Die Anforderungen an die Grundausstattung von Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und an die Ausbildung von Brandschutzhelfern gelten auf Baustellen nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte oder Werkstätten. Für jedes eingesetzte Arbeitsmittel, das zu einer Brandgefährdung führen kann, ist ein geeigneter Feuerlöscher mit mindestens sechs Löschmitteleinheiten (le) bereitzuhalten.
Personen, die auf Baustellen Tätigkeiten mit Brandgefährdung ausführen, beispielsweise Flammarbeiten, Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten, Oberflächenbehandlungen, Lackierarbeiten, müssen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen unterwiesen sein. Die Unterweisung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Auch für die Ausbildung zum Brandschutzbeauftragten wird es eine bundeseinheitliche Konzeption geben. Darin werden die drei Schriften zum “Brandschutzbeauftragten” (vfdb 12-09/01, VdS 3111 und dguv Information 205-003 – bisher bgi/guv-i 847) in einer zusammengeführt.
Autor:
Gerhard Sprenger, betreut als Aufsichtsperson Mitgliedsbetriebe
und ist Experte für Brandschutz.
Mit freundlicher Genehmigung entnommen aus Akzente 4/2014 (S12f.), Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe, Mannheim