Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes

Mit der derzeit laufenden Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes liegt ein besonderes Augenmerk auf dem Verhältnis zwischen den abzurechnenden Bundesförderungen und gleichartigen coronabedingten Zuschussprogrammen der Länder.
Als ein solches Zuschussprogramm in Ressortzuständigkeit des Wirtschaftsministeriums versteht der Bund die Stabilisierungshilfe Corona für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Baden-Württemberg, die in zwei Förderphasen ergänzend zum Förderangebot des Bundes zur Verfügung stand.
Sofern die Förderzeiträume sich überschnitten haben, war die Landesförderung bei der Antragstellung daher anzugeben und auf die Bundesförderung anzurechnen. Überschneidungen dieser Art konnten sich – je nach gewähltem Förderzeitraum – grundsätzlich wie folgt ergeben: 
  • Stabilisierungshilfe I mit Überbrückungshilfe I, Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III, Novemberhilfe und Dezemberhilfe; 
  • Stabilisierungshilfe II mit Überbrückungshilfe III. 
Übertragen auf die derzeit laufende Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes bedeutet dies zunächst, dass über die korrekte und bereits bei der Antragstellung vorgenommene Angabe der Höhe der Landesförderung hinaus grundsätzlich kein weiterer Handlungsbedarf besteht, wenn die erhaltene und angerechnete Stabilisierungshilfe unverändert geblieben ist.
Sollten sich jedoch Korrekturbedarfe bei einer angerechten Stabilisierungshilfe ergeben, die der L-Bank mitzuteilen sind und zur Anpassung der gewährten Förderung führen, ist auch eine entsprechende Anpassung in der Schlussabrechnung des Bundes zu berücksichtigen. Für den Fall, dass die Höhe der angerechneten Landesförderung und damit die Anrechnung geringer ausfällt als ursprünglich angegeben, kann sich dafür möglicherweise im Gegenzug eine nachträgliche Erhöhung der Bundesförderung ergeben (Ziffer 2.1 der FAQ).
Ein diesbezüglicher möglicher Änderungsbedarf gegenüber der L-Bank kann auch dann noch angezeigt werden kann, wenn eine Schlussabrechnung bereits eingereicht wurde (Ziffer 3.8 der FAQ). Sollten etwaige Korrekturbedarfe bei einer angerechneten Landesförderung aber erst festgestellt werden, nachdem hiervon gegebenenfalls berührte Schlussbescheide in den Corona-Hilfsprogrammen des Bundes bereits bestandskräftig sind, ist eine nachträgliche Änderung grundsätzlich nicht mehr möglich.
In der Stabilisierungshilfe sind zwar keine Verwendungsnachweisprüfung vorgesehen, Empfänger sind jedoch zur nachträglichen Selbstüberprüfung und Mitteilung etwaiger Korrekturbedarfe verpflichtet. Daneben sind gemäß der Verwaltungsvorschriften Stichprobenprüfungen vorgesehen, die nach aktuellem Stand ab voraussichtlich Mitte des Jahres 2024 umgesetzt werden sollen.