Herausforderung nachhaltige Investitionen – Sustainable Finance
Um die Ziele des Green Deal zu erreichen, sieht die EU-Kommission im Finanzsektor eine Schlüsselrolle und veröffentlichte im März 2018 einen Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (“Sustainable Finance”). Dieser soll dazu beitragen, die Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens zu erreichen. Kapitalflüsse sollen gezielt in nachhaltige Projekte und Unternehmen gelenkt werden.
Green Deal
Der Finanzsektor soll im Rahmen einer zukünftigen
Sustainable-Finance-Strategie zum
Green Deal beitragen:
- Investitionen sollen auf nachhaltigere Technologien und Unternehmen gelenkt werden
- Wachstum soll langfristig auf nachhaltige Weise finanziert werden
- Beitrag zur Schaffung einer kohlenstoffarmen, klimaresistenten und kreislauforientierten Wirtschaft soll gegeben sein
EU-Taxonomie als zentrales Element
Die im Juni 2020 durch das EU-Parlament verabschiedete
Taxonomieverordnung ist Kernstück des
EU-Aktionsplans. Sie soll ein einheitliches Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten schaffen.
Konkret werden Finanzmarktteilnehmer wie Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen verpflichtet offenzulegen, inwiefern durch ein als nachhaltig vertriebenes Finanzprodukt (OGAW, IBIP, AIF, Altersvorsorgeprodukt etc.) in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die den Nachhaltigkeitskriterien der EU-Taxonomie entsprechen.
Die
Taxonomieverordnung definiert dazu sechs Umweltziele. Als “nachhaltig” im Sinne der EU-Taxonomie gelten wirtschaftliche Tätigkeiten, die zu mindestens einem dieser sechs Umweltziele erheblich beitragen, ohne dabei einem anderen Ziel signifikant zu schaden.
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen
Berücksichtigt werden sollen einerseits Tätigkeiten, die durch ihre eigene Leistung einen direkten Beitrag haben (bspw. CO2-arme Strombereitstellung) oder andererseits einen positiven Beitrag einer anderen Tätigkeit ermöglichen (bspw. Herstellung einer Windkraftanlage).
Die Erarbeitung der Nachhaltigkeitskriterien für die sechs genannten Umweltziele obliegt der
Sustainable Finance Plattform, welche bis Ende 2021 alle Kriterien (so genannte “screening criteria”) für die Bewertung wirtschaftlicher Tätigkeiten festschreiben soll.
Für die ersten beiden Ziele – Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel – stehen seit dem 21. April 2021 die Kriterien fest, an denen für jede einzelne Tätigkeit bemessen wird, ob und inwieweit sie als “nachhaltig” gilt. Hierzu werden in Anhängen von mehreren hundert Seiten
detaillierte und meist quantitative Bewertungsmaßstäbe für die Nachhaltigkeit von etwa hundert Wirtschaftsaktivitäten festgelegt. Diese ersten beiden Ziele werden ab 2022 Anwendung finden. Für die weiteren vier Ziele stehen die finalen Fassungen der delegierten Rechtsakte mit den technischen Kriterien noch aus, ihre Anwendung ist jedoch schon ab 2023 vorgesehen.
Berichtspflichten für Unternehmen
Auf Grundlage der
Taxonomieverordnung in Verbindung mit der seit März 2021 geltenden
Offenlegungsverordnung und der
CSR-Richtlinie werden für alle kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern umfangreiche Offenlegungspflichten im Rahmen der nicht finanziellen Erklärung vorgeschrieben.
Es muss offengelegt werden wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit ökologisch nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Taxonomieverordnung verbunden sind.
Im April 2021 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Anpassung der nicht finanziellen Berichtspflichten im Sinne der CSR-Richtlinie vorgelegt.
Die Umsetzung hätte zur Folge, dass hier wesentlich mehr Unternehmen von der Offenlegungspflicht direkt betroffen sein werden, nämlich alle kapitalmarktorientierten Unternehmen, Versicherungsunternehmen und Finanzinstitute mit mehr als 250 Mitarbeitern.
Demzufolge wären entsprechend noch mehr Unternehmen direkt und auch mittelbar betroffen von den Berichtspflichten im Rahmen der Offenlegungsverordnung in Verbindung mit der Taxonomieverordnung.
Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden auf der Grundlage des Vorschlags der EU-Kommission einen endgültigen Gesetzestext im Rat aushandeln. Die Einigung wird für 2022 erwartet.
Derzeit noch nicht abgeschlossen sind die Diskussionen auf europäischer Ebene hinsichtlich der Finanzmarktrichtlinie MiFID-II und der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD, die sich auf die Beratung zu Wertpapieren und Versicherungsanlageprodukten auswirken.
Ebenfalls noch in der Diskussion befinden sich Fragen zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Risikomanagement von Banken, Versicherungen und Wertpapierfirmen sowie folglich auch in Vorschriften zur Aufsicht über diese Finanzinstitute. Im Kern geht es hier zum einen um die angemessene Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken in den Aktiva und Passiva der beaufsichtigten Unternehmen, zum anderen um die Frage, ob nachhaltige Risikopositionen durch einen “green supporting factor” begünstigt werden sollten.
Handlungsfelder
Im Rahmen von Sustainable Finance zeichnen sich aktuell drei Handlungsfelder ab, die dazu führen, dass sich alle Unternehmen zukünftig verstärkt mit dem Thema einer nachhaltigen Berichterstattung auseinander setzten müssen.
- Verpflichten neue Gesetze und Verordnungen Unternehmen direkt und unmittelbar zu einer nachhaltigen Berichterstattung. So müssen größere, kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen, die unter den Anwendungsbereich der Corporate Social Responsibility (CSR)-Richtlinie fallen, ab 2022 in ihrem Lagebericht angeben, inwiefern ihre Tätigkeiten im Geschäftsjahr 2021 den neuen Taxonomie-Kriterien entsprachen.
- Es ist zu erwarten, dass große Unternehmen die neuen Anforderungen in der Berichtspflicht in der Lieferkette weitergeben. Für Unternehmen, die nicht direkt unter den Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung oder der CSR-Richtlinie fallen, bedeutet dies mittelbar ebenfalls Auskunft über ihre Tätigkeiten mit Blick auf Nachhaltigkeits-Kriterien geben zu können.
- Banken sind in diesem Kontext angehalten, Nachhaltigkeitsrisiken, inklusive Klimarisiken und Risiken aus dem Übergang in eine nachhaltige Wirtschaft, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Banken, Kreditinstitute und Versicherungen verstärkt Kundebeziehungen auf Transformationsrisiken hin überprüfen und entsprechende Berichte von Unternehmen bei der Unternehmensfinanzierung einholen werden. Im schlimmsten Fall werden an Betriebe, deren Geschäftszweck die oben benannten Ziele nicht eindeutig befördert, keine Kredite mehr vergeben.
Konkrete Auswirkungen auf Unternehmen
Eine indirekte Lenkungswirkung über den Finanzmarkt auf das Thema Nachhaltigkeit, stellt eine neue Reichweite in der Finanzmarktregulierung dar.
Bisher war die Finanzmarktregulierung in ihrer Funktion auf die Stabilisierung von Märkten beschränkt. Mit der Ausdehnung auf das Thema Nachhaltigkeit und insbesondere Klimaschutz drohen nicht intendierte Nebenwirkungen. Eine der großen Gefahren ist beispielsweise, dass “Sustainable Finance” zum Verhinderungsinstrument von Investitionen in andere Sektoren und Zukunftsfeldern wie beispielsweise der Digitalisierung wird. Auch könnte das Eingreifen eines weiteren Instruments in die Klimapolitik das Funktionieren des erfolgreichen CO2-Handels behindern und absurdum führen.
In jedem Fall jedoch sind nachfolgende vier Herausforderungen klar zu identifizieren, welche zukünftig von Unternehmen zu bewältigen sein werden und das Kerngeschäft zusätzlich belasten könnten:
- Mehr Bürokratie durch zusätzliche Reportings und umfangreichere Berichterstattung
- Zusätzlicher Ressourcenaufwände für Datenerfassung und Aufbereitung
- Höhere Kreditkosten, wenn Transformations- oder Klimarisiken vermutet werden
- Einschränkung oder Kreditverweigerung aufgrund fehlender Unternehmensberichte oder einer ungünstigen Taxonomiezuordnung
Wie können sich Unternehmen wappnen?
Im Ergebnis kann dies dazu führen, dass alle Unternehmen zukünftig Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Unternehmens machen müssen.
Unternehmen, die sich führzeitig darauf einstellen haben die Chance neue Kunden zu gewinnen, die sich abzeichnenden Bürokratiekosten zu begrenzen und gute Konditionen bei der Unternehmensfinanzierung zu erzielen. Für Unternehmen, die die Kriterien nicht erfüllen, könnten sich die Finanzierungsbedingungen verschlechtern beziehungsweise der Zugang zu Finanzierungen gar verwehrt werden.
Um die Bürokratiekosten zu reduzieren, ist es für Unternehmen empfehlenswert auf bestehende und im Betrieb etablierte Berichte und Audits zurückzugreifen und diese in einem übergeordneten Nachhaltigkeitsbericht zusammenzuführen.
In vielen Fällen bestehen bereits Zertifizierungen und Audits, welche sich den drei Dimensionen der Nachhaltigkeit (Ökonomie, Ökologie und Soziales) zuordnen lassen. So ist etwa der ganze Bereich des Arbeitsschutzes und der Mitarbeiterförderung der sozialen Dimension von Nachhaltigkeit zuzuordnen.
Maßnahmen und Managementinstrumente, wie beispielsweise
EMAS im Themenfeld der Energie- und Ressourceneffizienz, sind hingegen Bestandteil der ökologischen Perspektive. Aber auch europäische Vorgaben wie beispielsweise mit Blick auf die Informationspflichten nach REACH Art. 33 können der ökologischen Dimension zugeordnet werden.
Letztlich sind insbesondere auch die wirtschaftlichen Kennzahlen von Interesse für die ökonomische Perspektive, denn nur ein wirtschaftlich gut aufgestelltes Unternehmen kann in die sozialen und ökologischen Dimensionen von Nachhaltigkeit dauerhaft investieren.
Die vorhandenen Informationen können anschließend in einem gebündelten Bericht zusammengeführt werden, welcher zukünftig gegenüber Kunden, Banken und Versicherungsinstituten als Nachhaltigkeitsbericht zur Verfügung gestellt werden kann.
Für manche Unternehmen kann es sinnvoll sein, ihr Engagement darüber hinaus im Rahmen einer CO2-Bilanz, einem externen Auditing nach ISO 14064 zur Reduktion von Treibhausgasen oder im Rahmen eines anerkannten Kodex wie dem
Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) zu verdeutlichen (siehe unten).
Hilfestellungen für Unternehmen
Beratungsleitfaden
Die IHK Darmstadt hat einen
Beratungsleitfaden für kleine und mittlere Unternehmen zum Thema Green Deal entwickelt. Dieser Beratungsleitfaden unterstützt dabei, das eigene Marktpotenzial im Kontext des „Green Deal“ zu erkennen und Chancen für die eigene Geschäftsentwicklung abzuleiten. Chancen können sich im Idealfall organisch aus dem bisherigen Geschäft entwickeln lassen. Es kann aber auch sein, dass eine Bewertung der Handlungsfelder eine disruptive Geschäftsentwicklung als Option aufzeigt.
Die Publikation "
Sustainable Finance – Auswirkungen für kleine und mittlere Unternehmen" der IHK Darmstadt (Stand Juni 2021) enthält weitere Ausführungen zu den Themen
- Status quo der Finanzierung kleiner und mittelständischer Unternehmen (KMU)
- Gefahren für KMU
- Chancen und Stellschrauben für Sustainable Finance bei KMU
Zudem enthält sie eine Checkliste mit Hinweisen, was Unternehmen selbst tun können, um zu Klimaschutz, Nachhaltigkeit, sozialer Entwicklung und guter Unternehmensführung beizutragen.
Berichtsstandards
Gerade KMU benötigen zunächst einen Überblick, welche strategisch relevanten Berichtspunkte genau mit welchen Kennzahlen abgebildet und in ihrer zeitlichen Entwicklung transparent gemacht werden können und sollen, um den Anforderungen, die auf sie zukommen gerecht zu werden.
Den Unternehmen bleibt es selbst überlassen, nach welchem Standard sie berichten. Ebenso gibt es keine Verpflichtung, diese Berichte extern prüfen zu lassen.
Im Rahmen von Nachhaltigkeitsmanagementkonzepten (etwa nach
ISO 26000) spielen Nachhaltigkeitsberichte eine wichtige Rolle: Sie dienen im Unternehmen intern zur systematischen Verbesserung sozialer, ökologischer und ökonomischer Aspekte. Nach außen lenken sie als Instrument der Informationspolitik die Diskussion mit Stakeholdern wie Anteilseignern, Beschäftigten, Nachbarn, Lieferanten, Kunden, Verbänden oder Behörden über eben diese sozialen, ökologischen und ökonomischen Berichtspunkte.
Damit wird es für KMU möglich, Fortschritte in ausgewählten Themenbereichen ihres Berichts nachzuweisen, die sie selbst aufgrund ihrer strategischen Überlegungen besonders fokussieren. Sofern Geschäftsmodelle nicht völlig ausgeschlossen sind (etwa aufgrund von gesetzlichen Verboten), dominiert innerhalb des vorgegebenen Rahmens der ESG-Regulierung im unternehmerischen Kalkül letztlich wieder das ökonomische Prinzip von Kosten-Nutzen-Überlegungen.
Sowohl aus diesem betriebswirtschaftlichen Grund als auch zur Vorbereitung auf Verhandlungen mit Kapitalgebern, Versicherungen, Kunden und Lieferanten entsteht ein erheblicher Bedarf an unterstützenden Informationen.
Nutzbar sind beispielsweise folgende nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke:
- Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK)
- UN Global Compact
- ISO 26000
- EMAS (Eco-Management und Audit Scheme)
- G4-Leitlinien der Global Reporting Initiative (GRI)
- Nationaler Aktionsplan (NAP) Wirtschaft und Menschenrechte
- CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
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