Gründung im Güterkraftverkehr

Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben möchten, müssen dafür die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.

Erlaubnispflicht

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) betreiben will und ausschließlich Fahrten in Deutschland durchführt, benötigt dazu eine Erlaubnis von der Verkehrsbehörde.
Neu seit 21. Mai 2022: Werden die Beförderungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs grenzüberschreitend durchgeführt, tritt bereits ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen die Erlaubnispflicht ein. Unternehmer benötigen dazu die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz), ausgestellt von der Verkehrsbehörde. Weitere Informationen erhalten Sie im Artikel Änderungen durch das Mobilitätspaket.
Für Verkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) und den zusätzlichen, nicht zur EU gehörenden Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), das heißt Norwegen, Island und Lichtenstein wird eine so genannte Gemeinschaftslizenz benötigt. Diese kann auch für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehre). Verkehre in und aus der Schweiz (keine Kabotage) können mit der Gemeinschaftslizenz durchgeführt werden.
Verkehre mit nicht zur EU/zum EWR gehörenden Drittstaaten können unter anderem durch Einsatz der Erlaubnis (für den innerdeutschen Streckenanteil) in Kombination mit so genannte bilateralen Genehmigungen (für den Streckenanteil in den Drittstaaten) durchgeführt werden.
Ob Güterbeförderungen überhaupt dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und somit unter anderem der Erlaubnispflicht unterliegen, können Sie mit unserem Artikel über Werkverkehr nachlesen.

Verkehrsbehörden

Im Bezirk der IHK Rhein-Neckar sind folgende Verkehrsbehörden für die Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr beziehungsweise einer Gemeinschaftslizenz zuständig:
  • Stadt Mannheim – Bürgerdienste – Lizenzwesen – Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
    K 7, 68159 Mannheim
    Tel.: 0621 293-8521 (Ansprechpartner: Herr Jäschke)
  • Stadt Heidelberg – Bürger- und Ordnungsamt – Gewerberechtsabteilung – Personen- und Güterbeförderung
    Bergheimer Str. 69, 69115 Heidelberg
    Tel.: 06221 58-17420 (Ansprechpartner: Frau Güler)
  • Rhein-Neckar-Kreis – Landratsamt – Straßenverkehrsamt – Güterkraftverkehr
    Adelsförsterpfad 7, 69168 Wiesloch
    Tel.: 06222 3073-1672 (Ansprechpartnerin: Frau Stier)
  • Neckar-Odenwald-Kreis – Landratsamt – ÖPNV und Schulträgerschaft- Güterkraftverkehr
    Renzstraße 7, 74821 Mosbach
    Tel.: 06261 84-1306 (Ansprechpartnerin: Frau Walter)

Voraussetzungen für die Erlaubnis- bzw. Lizenzerteilung

Voraussetzung für die Erlaubnis- beziehungsweise Lizenzerteilung ist neben der persönlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit seines Betriebes, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens nachweist.

a) Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sind mehrere Unbedenklichkeitsbescheinigungen (Finanzamt, Gemeinde, Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft) sowie eine Eigenkapitalbescheinigung vorzulegen, die von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steueranwalt oder Kreditinstitut ausgestellt ist. Das nachzuweisende Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens dürfen nicht weniger als 9000 Euro für das erste Fahrzeug oder 5000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen.

b) Nachweis der Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers und der gegebenenfalls zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind verschiedene Dokumente vorzulegen (unter anderem polizeiliches Führungszeugnis, Auszüge aus dem Gewerbe- und Verkehrszentralregister).
Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit und der persönlichen Zuverlässigkeit erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

c) Nachweis der fachlichen Eignung

Der Eignungsnachweis ist in der Regel durch eine Prüfung bei der IHK zu erbringen.
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann auch erbracht werden durch:
  • eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das gewerblichen Güterkraftverkehr betreibt. Die Tätigkeit muss zwischen dem 4. Dezember 1999 und dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung ausgeübt worden sein. Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten vermittelt haben. Die Beurteilung, ob eine leitende Tätigkeit anerkannt wird, erfolgt durch die IHK. Der Bewerber hat deshalb der IHK aussagefähige Unterlagen vorzulegen. Vor einer Entscheidung führt die IHK grundsätzlich ein Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber.
  • eine bestandene Abschlussprüfung als:
    • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
    • Speditionskaufmann/Speditionskauffrau,
    • Verkehrsfachwirt/Verkehrsfachwirtin,
    • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Mannheim und Lörrach oder im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterkraftverkehr der Fachhochschule Heilbronn
    • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Mannheim und Lörrach oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Die jeweilige Ausbildung/das Studium muss bis zum 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder vor diesem Datum begonnen worden sein.
Für die Betroffenen empfiehlt die IHK eine Umschreibung des jeweiligen Abschlusszeugnisses in einen IHK-Fachkundenachweis, da nur dieser bei den Genehmigungsbehörden akzeptiert wird. Die Umschreibung erfolgt bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen IHK.
Möchten Sie einen Antrag auf Umschreibung des Prüfungszeugnisses oder Anerkennung einer leitenden Tätigkeit stellen? Dann schreiben Sie gerne eine Mail an Melanie Biewald.

Versicherungspflicht

Der Unternehmer hat sich nach § 7a GüKG in Form einer "Güterschaden-Haftpflichtversicherung" gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei innerstaatlichen Güterbeförderungen nach dem Vierten Abschnitt des Handelsgesetzbuches (HGB) in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet. Er hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung ein gültiger Versicherungsnachweis mitgeführt wird.