Datengeheimnis, Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben

Datengeheimnis

Hiermit verpflichte ich mich, im Rahmen meiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Prüfer für die IHK Rhein-Neckar über sämtliche Prüfungsvorgänge – d. h. insbesondere Prüfungsaufgaben, Lösungshinweise, Leistungen von Prüfungsteilnehmern, Bewertungen, Prüfungsergebnisse – Stillschweigen zu bewahren. Es ist mir nicht gestattet, Prüfungsvorgänge an Dritte weiterzugeben oder Dritten in anderer Form zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Ich verpflichte mich, Prüfungsvorgänge mittels sicherer Aufbewahrung bzw. bei elektronischer Bearbeitung mittels geeigneter Sicherungsmechanismen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Sollten Prüfungsvorgänge gleichwohl Dritten zur Kenntnis gelangen, werde ich die IHK hierüber unverzüglich informieren.

Verschwiegenheit

§ 6 der IHK-Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie der IHK-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen ist mir bekannt und wird von mir umfassend beachtet.
§ 6 der IHK-Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen sowie der IHK-Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- und AEVO- Prüfungen lautet:
Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
Prüfende sind zur Einhaltung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten gemäß Art. 5 Abs. 1 f), Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet, zu denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang erhalten oder Kenntnis erlangen. Es ist ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu verarbeiten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Prüfertätigkeit fort.
Artikel 5 DSGVO
(1) Personenbezogene Daten müssen
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).
Artikel 32 DSGVO
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.
Es ist Prüfenden entsprechend nicht gestattet, ihnen überlassene oder in sonstiger Weise bekannt gewordene personenbezogene Daten von Prüfungsteilnehmern zu einem anderen Zweck zu verarbeiten oder zu nutzen, als dies für ihre Tätigkeit als ehrenamtlicher Prüfer erforderlich ist. Sie verpflichten sich, auch personenbezogene Daten von Prüfungsteilnehmern mittels sicherer Aufbewahrung bzw. bei elektronischer Bearbeitung mittels geeigneter Sicherungsmechanismen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.
Sollten solche Daten gleichwohl Dritten zur Kenntnis gelangen, werden sie die IHK hierüber unverzüglich informieren. Nach Abschluss der Bearbeitung der Prüfungsvorgänge haben sie diese ohne Ausnahme vollständig an die IHK zurückzugeben, selbstgefertigte Notizen sind zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Aufbewahrung über diesen Zeitpunkt hinaus ist ausgeschlossen.
Ihre Verpflichtung zur Verschwiegenheit wie auch ihre Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bestehen auch nach Beendigung ihrer Prüfertätigkeit fort.
Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht, ein Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen und jede sonstige rechtswidrige Ausnutzung ihrer Position als Prüfungsausschussmitglied führt nicht nur zum Ausschluss von der Mitwirkung in Prüfungsausschüssen, sondern kann auch weitere rechtliche Konsequenzen haben. In Betracht kommen vor allem zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung, namentlich bei vorsätzlicher Zuwiderhandlung aber auch eine strafrechtliche Ahndung.

Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben

Informationen für Prüfer, Aufgabensteller und weitere mit der Erstellung, Aufbewahrung, Verteilung, Vortest, Vorbereitung, Durchführung von Prüfungsaufgaben und/oder Lösungshinweisen beauftragten Personen.
Die Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben gehört zu den Kernelementen der Chancengleichheit als Grundsatz jeder staatlichen und öffentlich-rechtlichen Prüfung. Dies gilt auch für die IHK-Prüfungen in der Aus- und Weiterbildung.
Die zunehmende Verwendung überregionaler Aufgaben bis hin zur Bundeseinheitlichkeit der Prüfungen, einhergehend mit einer erhöhten Transparenz des Prüfungsgeschehens durch Verbreitung und Diskussion – vor allem im Internet – machen deutlich: Die Geheimhaltung von Prüfungsaufgaben muss insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz unbedingt sichergestellt werden.
Der verantwortungsvolle Umgang mit der Geheimhaltung unterliegenden Prüfungsaufgaben stellt hohe Anforderungen an Aufgabenersteller, Prüfer, Übermittler und alle weiteren am Prüfungsgeschehen in irgendeiner Form beteiligten Personen. Die Industrie- und Handelskammern sorgen durch entsprechende Information und Verpflichtung der Beteiligten für die Wahrung der Geheimhaltung während des gesamten Prüfungsprozesses. Durch die abgestimmte und zentrale Vorgabe von Prüfungsterminen wird sichergestellt, dass die Prüfungsaufgaben am selben Tag zur selben Uhrzeit und in derselben Dauer bearbeitet werden.
  1. Umgang mit Prüfungsaufgaben
    Aufgaben und Aufgabenvorschläge, von denen Aufgabenersteller, Prüfer, Übermittler und alle weiteren am Prüfungsgeschehen in irgendeiner Form beteiligten Personen Kenntnis erlangen, sind absolut vertraulich zu behandeln. Der Umgang mit Prüfungsaufgaben ist nur im Beisein des zuständigen IHK-Prüfungssachbearbeiters zulässig. Unbefugten ist kein Einblick zu gewähren. Die Weitergabe von im Rahmen der Tätigkeit als Aufgabenersteller, Prüfer oder in anderer Weise erlangten Kenntnissen über Prüfungsaufgaben und Lösungen ist unzulässig.
  2. Aufbewahrung und Einsatz der Prüfungsaufgaben an Prüfungsorten
    Prüfungsaufgabensätze sind in geeigneten Räumen unter Verschluss zu halten. Die Einsichtnahme in Prüfungsaufgaben durch Dritte sowie die Herausgabe von Prüfungsaufgaben an Dritte sind auszuschließen. Die Einsichtnahme vor dem Prüfungstermin, auch zu Kontrollzwecken, ist auszuschließen. Die Prüfungsaufgaben sind am Prüfungstermin in Anwesenheit des/der von der IHK Beauftragten aus der versiegelten Verpackung zu entnehmen.
  3. Vorbereitung praktischer Prüfungen
    Nimmt der Prüfungsausschuss zur Vorbereitung von Prüfungen Einsicht in Prüfungsaufgaben, so darf dies ausschließlich in Gegenwart der unbedingt zu beteiligenden Personen und nur unter ständiger Aufsicht eines IHK-Mitarbeiters oder des von der IHK mit der Durchführung der Vorbesprechung beauftragten Prüfungs-ausschussvorsitzenden geschehen. Die Ziffern 1 und 2 gelten entsprechend. Sofern bei praktischen Prüfungen eine vorherige Weitergabe der Aufgaben an die Prüfer oder die Prüfbetriebe zur Vorbereitung erforderlich ist, unterliegt dieser Personenkreis den Geheimhaltungsverpflichtungen im Sinne dieser Regelungen.
    Für erforderliche Vorbereitungen für die Prüfung behinderter Menschen gilt diese Regelung entsprechend.
  4. Prüfungsdurchführung
    Die von der IHK vorgegebenen Prüfungstermine und -zeiten sowie die Reihenfolge der einzelnen Prüfungsfächer sind unbedingt einzuhalten.
  5. Elektronische Speicherung
    Es ist sicher zu stellen, dass die elektronische Speicherung von Prüfungsunterlagen durch geeignete Sicherungssysteme gegen jeglichen Zugriff von Unbefugten geschützt wird.
  6. Versand und Transport
    Prüfungsaufgaben müssen am Prüfungsort vom Empfänger oder einer namentlich benannten, ebenfalls auf die Geheimhaltung verpflichteten Empfangsperson persönlich gegen Empfangsbestätigung (Formblatt) entgegengenommen werden. Falls eine Übermittlung der Aufgaben auf dem Versandwege erfolgt, ist eine Versandart zu wählen, in der eine Aushändigung zwingend an den Adressaten persönlich erfolgen muss (z. B. Übergabe-Einschreiben). Die Sendung ist an den jeweiligen Empfänger „persönlich“ zu adressieren.
    Beim Empfang von Prüfungsaufgaben und Aufgabenvorschlägen sind deren Verpackungen auf Unversehrtheit zu prüfen. Die Öffnung des letzten Umschlags erfolgt erst unmittelbar vor der Prüfung im Beisein der Prüfungsaufsicht.
    Der elektronische Versand (E-Mail) ist durch entsprechende technische Sicherungssysteme (z. B. digitale Signatur) zu sichern.
    Der Fax-Versand von Prüfungsaufgabensätzen ist nicht zulässig.
  7. Verstöße gegen diese Regelungen
    Verstößt ein/e Beteiligte/r gegen die Vorgaben dieser Regelung und werden dadurch Prüfungsinhalte im Vorfeld bekannt, hat diese/r die hierdurch entstehenden Kosten (Erstellung und Versendung neuer Aufgabensätze etc.) und Schäden (Verdienstausfall wegen verspäteter Abschlussprüfung etc.) zu tragen.