Freistellung von Prüfern

Das Wichtigste in Kürze

Prüfende sind nach dem neu eingefügten § 40 Abs. 6a BBiG von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen. Damit wird erstmals eine Regelung zur Freistellung von Prüfenden ins BBiG aufgenommen. An der bisherigen Praxis der Entgeltfortzahlung ändert dies nichts.

Die wichtigsten Änderungen im Detail

Die Freistellung von Prüfenden ist nach § 40 Abs. 6a BBiG neu an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft:
  1. Die Freistellung ist zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Prüfenden durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich
  2. Es stehen der Freistellung keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegen.
Zu 1.: Erforderlichkeit
Der Anspruch auf Freistellung besteht nur insoweit, wie es für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben als Prüfender notwendig ist. Das heißt, dass der Arbeitgeber den Prüfenden nur für die gesetzlichen Aufgaben freistellen muss, für die die zuständige Stelle den Prüfenden zur Prüfung herangezogen hat, und das auch nur in dem zeitlichen Umfang, der erforderlich ist, um diese gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen zu können.
Zu 2.: Kein Vorliegen wichtiger entgegenstehender betrieblicher Gründe
An das Vorliegen von wichtigen betrieblichen Gründen dürfte derselbe Maßstab anzulegen sein, wie die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ihn bei der Gewährung von Arbeitszeitreduzierungen (BAG, Urteil v. 18.3.2003, 9 AZR 126/02) oder Urlaub entwickelt hat. Der Begriff „wichtige betriebliche Belange“ ist demnach so auszulegen, dass einfache, normale Belange nicht ausreichend sind. Solche einfachen Belange müssen vom Arbeitgeber hingenommen werden.
Als wichtige betriebliche Belange kommen zum Beispiel unvorhersehbare und nicht anders abwendbare personelle Engpässe und Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs in Betracht. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe trägt der Arbeitgeber.

Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis für Prüfende

Mit dem neuen BBiG wird zugleich eine flexible Untergrenze für die Entschädigung der Prüfenden für Zeitversäumnis festgelegt. Der Mindestbetrag entspricht danach der in § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Entschädigung.