Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)

Mit dem Berufsbildungsvalidierungs- und digitalisierungsgesetz (BVaDiG) und der damit verbundenen Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gibt es in der Berufsbildung seit dem 1. August 2024 einige Neuerungen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick

  • Die Regelungen zur Teilzeitberufsausbildung werden bei Inanspruchnahme einer Verkürzung optimiert.
  • Digitalisierung und Wegfall von Schriftformerfordernissen, der Ausbildungsvertrag kann elektronisch abgefasst werden. Es gibt neue Pflichten für Ausbildende bei der Datenerfassung zu den Ausbildungsverträgen.
  • Digitales mobiles Ausbilden ist nun ausdrücklich möglich.
  • Die Regelung zur Freistellung und Anrechnung für den Berufsschulunterricht wird um Regelungen zur Anrechnung der Wegezeit erweitert.
  • Die virtuelle Teilnahme von Prüfenden als Erleichterung im Prüfungswesen wurde eingeführt.
  • Die Validierung (Anerkennung) von informell erworbenen beruflichen Kompetenzen ist eingeführt worden.
Auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie das ausführliche neue Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Weitere Informationen: Die wichtigsten Neuregelungen aus dem BVaDiG im Überblick (DIHK)

Ab wann gelten die Regeln und für wen?

Die neuen Regeln gelten seit dem 1. August 2024 für alle Ausbildenden und Auszubildenden, die zuständigen Stellen und die Prüfenden. Die Regelungen zum Validierungsverfahren treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

Optimierung der Teilzeitberufsausbildung

Wird bei einer Teilzeitausbildung künftig eine Verkürzung gemäß den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BBIB) nach § 8 Absatz 3 BBiG gewährt, so ist die wegen der Teilzeit verlängerte Ausbildungsdauer nunmehr auf die Regelausbildungsdauer zu verkürzen, wenn nach Abzug der Verkürzung (nach § 8 Absatz 3 BBiG) die Regelausbildungsdauer nur um höchstens sechs Monate überschritten wird.

Elektronischer Ausbildungsvertrag

Der Ausbildungsvertrag muss nicht mehr schriftlich niedergelegt und unterschrieben werden. Stattdessen genügt künftig, wenn der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die elektronische Vertragsabfassung in Textform unverzüglich übermittelt und Auszubildende den Empfang bestätigen, diese sind dazu verpflichtet.
Sowohl die Vertragsabfassung als auch deren Empfangsnachweis sind vom Ausbildungsbetrieb für die Dauer der Ausbildung selbst sowie nach Beendigung für die Dauer von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, aufzubewahren.

Mobiles, digitales Ausbilden

Ausbildungsinhalte können nun unter bestimmten Voraussetzungen digital und mobil vermittelt werden, was größere Flexibilität und Anpassung an modernen Technologien ermöglicht.
Der Ausbildungsbetrieb entscheidet, ob er digitales mobiles Ausbilden anbietet oder nicht. Art und Umfang des mobilen Ausbildens legt der Ausbildungsbetrieb im betrieblichen Ausbildungsplan fest. Die Auszubildenden dokumentieren diese Phasen im Ausbildungsnachweis.
Benötigen Auszubildende für die mobile Ausbildung zum Beispiel Laptops, Tablets oder anderes Ausbildungsmaterial, dann ist der Ausbildende verpflichtet, dieses den Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeit

Die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen und Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte wird auf die Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen und Prüfungen.

Erleichterungen im Prüfungswesen – virtuelle Prüfungen

Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die virtuelle Teilnahme von Prüfenden bei flüchtigen Prüfungsleistungen und die Einführung von digitalen Prüfungsverfahren und Prüfersitzungen, um den Prüfungsprozess zu modernisieren und die Prüfenden zeitlich zu entlasten.

Validierungsverfahren

Die berufliche Handlungsfähigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf von Menschen, welche keine erfolgreiche Abschlussprüfung in diesem Beruf abgelegt haben, kann ab Januar 2025 durch die zuständigen Stellen festgestellt und bescheinigt werden.
Dies geschieht in einem sogenannten „Validierungsverfahren“. Diese neue Möglichkeit richtet sich insbesondere an berufliche Quereinsteiger und Menschen mit informellen Lernerfahrungen.