Konflikte in der Ausbildung? Schlichtung hilft!

In der Regel funktioniert die Ausbildung reibungslos. Es gibt aber auch Fälle, in denen es zu Störungen des Ausbildungsverhältnisses kommt, weil die beiderseitigen Vorstellungen von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag auseinander gehen. Findet keine Einigung statt, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen – Abmahnungen und Kündigung – meist nicht mehr zu vermeiden. 
Sollte es einmal gar nicht klappen und zu ernsten Auseinandersetzungen kommen, muss der erste Schritt der Versuch einer Einigung sein.
Ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob eine Kündigung berechtigt ist, kann die IHK ebenfalls unterstützen.
Dazu ist bei unserer IHK ein Schlichtungsausschuss eingerichtet. Nur wenn es zu keiner Einigung kommt, ist gemäß § 111 (2) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) der Gang vor das Arbeitsgericht möglich.
Wie das Schlichtungsverfahren in der Ausbildung funktioniert und was beachtet werden muss, erfahren Sie in unserem Video:
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Schlichtungsantrag

Der Ausschuss wird nur auf Antrag des/der Auszubildenden oder des/der Ausbildenden tätig. Bei minderjährigen Beteiligten kann der Antrag nur von den gesetzlichen Vertretern gestellt werden.
Er muss bei der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Der Schlichtungsantrag soll enthalten:
  1. die Bezeichnung der Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner),
  2. ein bestimmtes Antragsbegehren,
  3. eine Begründung des Antragsbegehrens,
  4. die Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers.
Die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses setzt den Verhandlungstermin zeitnah fest und lädt die Beteiligten mit einer Frist von mindestens einer Woche.
Die Beteiligten sollten an der mündlichen Verhandlung persönlich anwesend sein. Sie können sich auch von einem Rechtsanwalt oder einer Gewerkschaft bzw. Vereinigung von Arbeitgebern vertreten lassen.
Anträge sind zu richten an:
IHK Rhein-Neckar
Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses Berufsbildung
Postfach 10 16 61
68016 Mannheim

Verlauf einer Schlichtung

In nicht öffentlicher Verhandlung tragen die Parteien den ehrenamtlichen Schlichtern ihre Position vor. Nach Beratung unterbreiten diese einen Vorschlag zur gütlichen Einigung. Ist eine solche nicht möglich, kann der Schlichtungsausschuss einen Spruch fällen, der nach Anerkennung durch die Beteiligten die Rechtskraft eines Urteils besitzt. Auch die Feststellung, dass ein Spruch nicht möglich ist, kann vom Schlichtungsausschuss getroffen werden. Erscheint eine der beteiligten Parteien nicht zu dem anberaumten Schlichtungstermin, kommt es zu einem Säumnisspruch. Schließlich ist auch denkbar, dass der Antrag auf Schlichtung im Verlauf der Verhandlung zurückgenommen wird. Eine Einigung ist dann nicht mehr nötig.
Das Schlichtungsergebnis wird schriftlich protokolliert und den Beteiligten übermittelt. Fällt der Schlichtungsausschuss einen Spruch oder kommt ein Spruch nicht zustande, erhalten die Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung, die Ihnen den weiteren Rechtsweg aufzeigt. Erkennt eine Partei den Spruch des Schlichtungsausschusses nicht an, muss binnen zwei Wochen Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden.

Rechtsgrundlage des Schlichtungsausschusses

§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muss in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuss vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuss geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.