Die Berufsschule

Wer meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule an?

Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden zeitnah zur Berufsschule an. Hierfür ist die Kopie des Berufsausbildungsvertrags zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie, dass Berufsschulen auch weitere Unterlagen anfordern können (z. B. Informationen über die Vorbildung). Viele Berufsschulen stellen mittlerweile auch Online-Anmeldeformulare auf ihrer Webseite zur Verfügung.
Hinweis: Mit der Eintragung des Berufsausbildungsvertrages bei der zuständigen IHK ist keine automatische Anmeldung an der Berufsschule verbunden. Die Anmeldung an der Berufsschule ist immer separat vorzunehmen.

An welcher Schule muss der Auszubildende angemeldet werden?

Maßgeblich für den Schulstandort ist der Ort der Ausbildungsstätte. Bei Fragen zur zuständigen Berufsschule können Sie sich gerne an das IHK-Ausbildungsteam wenden.

Wann ist der erste Berufsschultag?

Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrer Berufsschule nach dem Einschreibetag, an dem alle neuen Auszubildenden persönlich an der Berufsschule erscheinen müssen.

Wer übernimmt die Kosten für den Besuch der Berufsschule?

Wird die zuständige Berufsschule besucht, so hat grundsätzlich der Auszubildende die Wege- und Unterbringungskosten zu tragen. Teilweise gibt es hierzu Sonderregelungen in Tarifverträgen. Auch im  Ausbildungsvertrag kann eine (ggf. anteilige) Kostenübernahme durch den Ausbildungsbetrieb vereinbart werden. Sollten für die Beschulung selbst Kosten entstehen, dürfen diese hingegen nicht dem Auszubildenden auferlegt werden, sondern sind vom Ausbildungsbetrieb zu tragen. Besucht der Auszubildende auf Veranlassung des Ausbildungsbetriebs eine andere als die zuständige Berufsschule, so sind die hierfür eventuell anfallenden Mehrkosten (Wegekosten, ggf. Unterbringung) vom Ausbildungsbetrieb zu tragen.

Hinweis: Beim verpflichtenden Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden dem Berufsschüler  auf Antrag unter bestimmten Bedingungen die Kosten für Unterbringung und Betreuung vom Land Baden-Württemberg erstattet.

Ist der Auszubildende für die Berufsschule freizustellen?

Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wiefolgt freizustellen:

Freistellung für die Teilnahme am Berufsschulunterricht

  • Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Wegezeiten müssen nicht angerechnet werden.

Freistellung an Berufsschultagen mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche

  • Anrechnung der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, §9 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG

Freistellung in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen

  • Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit
  • Beachten Sie: gleichlautende Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, §9 Abs. 2 Nr. 2 JArbSchG

Weiterhin gilt:

  • Gehen jugendliche Auszubildende zur Berufsschule, besteht gem. § 9 Abs. 1 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal pro Woche für den Rest des Tages.
    Bei mehreren solchen Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule nicht mehr beschäftigt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen.
  • In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Ausbildungsveranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten besteht ein Beschäftigungsverbot. Umfasst ein Blockunterricht weniger als eine Kalenderwoche, gilt die Freistellungsregelung zum Teilzeitunterricht.
  • Jugendliche bzw. volljährige Auszubildenden und ihr Ausbildungsbetrieb können vereinbaren, dass gesetzlich zulässige  Ausbildungszeiten nach der Berufsschule zeitlich auf andere Tage verschoben werden. Allerdings darf dabei die gesetzlich beschränkte Ausbildungszeit (8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich bei Jugendlichen, 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich bei volljährigen Auszubildenden) nicht überschritten werden, wobei die Berufsschulzeit einzurechnen ist.

Ist der Auszubildende für die Prüfungen freizustellen?

Jugendliche sind nach § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), volljährige Auszubildende nach § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom Ausbildungsbetrieb wiefolgt freizustellen:

Freistellung für die Teilnahme an Prüfungen

(Zwischenprüfungen, Abschlussprüfungen in allen ihren Teilen, Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung, Prüfungen in einer Zusatzqualifikation, Wiederholungsprüfungen)
  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen

Freistellung für die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind

  • Anrechnung mit der Zeit der Teilnahme einschließlich Pausen

Freistellung an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht

  • Anrechnung mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit
Freistellen heißt, dem Auszubildenden die für die Teilnahme an den Prüfungen notwendige Freizeit gewähren, ihn also nicht beschäftigen.