Verlängerung der Ausbildungszeit

Welche Fälle von Verlängerung gibt es und was muss dabei beachtet werden? 

Verlängerung im Ausnahmefall

Auf Antrag des/der Auszubildenden kann die IHK die Ausbildungszeit verlängern, wenn der/die Auszubildende das Ausbildungsziel sonst nicht erreicht; insbesondere wenn die berufliche Handlungsfähigkeit innerhalb der vertraglich vorgesehenen Ausbildungszeit nicht in vollem Umfang vermittelt werden konnte.
  • Es muss ein Ausnahmefall vorliegen. Ein Ausnahmefall kann u. a. bei schweren Mängeln in der Ausbildung oder im Falle längerer Ausfallzeiten (z. B. wegen Krankheit) vorliegen. Die Entscheidung über die Verlängerung ist ein Verwaltungsakt der IHK. Sie hat vor der Entscheidung den Ausbildenden anzuhören.
  • Die Beantragung kann nur durch den Auszubildenden erfolgen.

Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Sollte der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, so hat er/sie Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. Der/Die  Auszubildende muss dem Ausbildenden den Wunsch nach Verlängerung eindeutig und ohne schuldhaftes Zögern mitteilen. Tut er/sie dies nicht, endet die Ausbildung zum vertraglich vereinbarten Termin. Der Anspruch auf Verlängerung entsteht mit Kenntnis des Auszubildenden vom Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, auch wenn das Ausbildungsverhältnis zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung nicht mehr besteht.

Formular

Weitere Informationen

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BiBB) vom 10. Juni 2021 zur Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungsdauer, zur Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungsdauer sowie zur vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung: BiBB-Empfehlung Verkürzung-Verlängerung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 557 KB) (Stand 10. Juni 2021)