Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses vor Antritt

Wenn ein Arbeitgeber/Ausbildender ein Ausbildungsverhältnis vor Antritt der Ausbildung kündigt, weil sich im Zeitraum vor Ausbildungsbeginn Zweifel an der Eignung ergeben haben, ist die Kündigung wirksam. Es sei denn, es ist ausnahmsweise etwas anderes vereinbart. Das hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Fall einer Bewerberin für die Ausbildung zur Bankkauffrau entschieden. Der Ausbildungsvertrag wurde im Januar geschlossen, Ausbildungsstart sollte im August sein. Im Juni erfuhr der Arbeitgeber nach einer Schufa-Auskunft von Schulden der Ausbildungsbewerberin in Höhe von 12.800 Euro und sprach nach einer Anhörung die Kündigung aus.

Kündigung des Ausbildungsverhältnisses vor Beginn dessen ist wirksam

In seiner Begründung weist das Gericht darauf hin, dass ein Berufsausbildungsverhältnis schon vor Beginn gekündigt werden könne, wenn keine abweichende Regelung bestehe oder sich ein Ausschluss der Kündigung aus anderen Gründen ergebe. Da ein Lehrverhältnis am ersten Tag der Ausbildung in der Probezeit ohne Frist gekündigt werden könne, bestehe kein Schutzbedürfnis, wonach die Kündigung vor Ausbildungsbeginn ausgeschlossen sei. Im Gegenteil müsse der Lehrling ein Interesse daran haben möglichst frühzeitig zu erfahren, wenn die Ausbildung nicht durchgeführt werden könne, um schnellstmöglich eine Alternative zu suchen. Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig, da das Verhalten der Ausbildungskandidatin Anlass zu Zweifeln hinsichtlich ihrer Fähigkeit im Geldumgang gegeben habe, was für die Ausbildung zur Bankkauffrau vorausgesetzt werde.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Düsseldorf vom 16. September 2011; Az.: 6 Sa 909/11)