Bachelor und Master Professional

Neue Fortbildungsstufen nach §§ 53a ff. Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Das Wichtigste in Kürze

  • Im BBiG wird der bisherige Begriff der „Aufstiegsfortbildung“ durch den Begriff der „höherqualifizierenden Berufsbildung“ ersetzt. Diese neu eingeführte höherqualifizierende Berufsbildung besteht aus drei Fortbildungsstufen, die jeweils eine eigene Bezeichnung erhalten.
  • Die erste Fortbildungsstufe ist der Berufsspezialist/die Berufsspezialistin, die zweite Stufe der Bachelor Professional und die dritte Stufe der Master Professional.
  • Die Bezeichnungen der drei Fortbildungsstufen gelten für die Fortbildungsordnungen des Bundes sowie für die Fortbildungsprüfungsregelungen der IHKs.

Allgemeine Einführung

  • Die bisherigen, tradierten Abschlussbezeichnungen können erhalten bleiben und stehen vor der weiteren neuen Bezeichnung der Fortbildungsstufe, sofern die Fortbildungsordnung oder Fortbildungsprüfungsregelung dies so vorsieht.
  • Die Umstellung auf die neuen Bezeichnungen wird nicht automatisch erfolgen, sondern es bedarf einer Anpassung in den jeweiligen Fortbildungsordnungen und Rechtsvorschriften der IHKs.
  • Die drei Stufen sind in den §§ 53b bis 53d BBiG mit qualitativen und quantitativen Mindestzielen beschrieben.
  • Die qualitativen Ziele orientieren sich an den Niveauindikatoren der Stufen fünf bis sieben des Deutschen Qualifikationsrahmens DQR.
  • Die quantitativen Ziele werden über Vorgaben zu Lernumfängen abgebildet.
  • Die bisherigen sowie neue Fortbildungsprüfungsregelungen der IHKs nach § 54 BBiG müssen nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss hinsichtlich der Mindeststandards von den jeweiligen obersten Landesbehörden bestätigt werden, damit die neuen Stufenbezeichnungen verwendet werden können.

Details

  • Die Fortbildungsordnungen des Bundes müssen nach dem Inkrafttreten des neuen BBiG zumindest bezüglich der Bezeichnung des Abschlusses geändert werden.
  • Die Fortbildungsprüfungsregelungen der IHKs müssen von den obersten Landesbehörden geprüft und bestätigt werden, damit die jeweilige Prüfungsregelung die neuen Fortbildungsstufen ausweisen kann.
  • Absolventen, die im Jahr 2020 vor der Änderung der Fortbildungsordnungen bzw. der Fortbildungsprüfungsregelungen den Abschluss erworben haben, können nicht nachträglich eine Änderung des Abschlusses bzw. des Zeugnisses erhalten, es sei denn, der Verordnungsgeber sieht eine Rückwirkung vor.
  • Die qualitativen Ziele (Kompetenzziele) erfordern handlungsorientierte Beschreibungen in den Prüfungsregelungen. Bestehende Prüfungsregelungen müssen daher inhaltlich überprüft werden, wobei eine bereits erfolgte DQR-Zuordnung für die Erfüllung der Kompetenzziele sprechen dürfte.
  • Die erste Fortbildungsstufe der Berufsspezialisten erfordert mindestens einen Lernumfang von 400 Stunden, dieser steigert sich beim Bachelor Professional auf weitere 1.200 Stunden und erfordert für die Master-Professional-Abschlüsse zusätzlich 1.600 Stunden. Der Lernumfang setzt sich zusammen aus der Präsenszeit im Lehrgang, der Vor- und Nachbereitung, der Berufspraxis und weiteren Kriterien.
  • Der jeweilige Lernumfang ist lediglich ein Qualitätsziel. Er ist keine Zulassungsvoraussetzung.