Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Hier erfährst du alles, was du zum Jugendarbeitsschutz wissen musst.

Einleitung

Die wichtigste Grundlage für die Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen sind zwei Gesetze: das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). 
Das Jugendarbeitsschutzgesetz und die Kinderarbeitsschutzverordnung bilden den rechtlichen Rahmen, um Kinder und Jugendliche vor Überforderung, Überbeanspruchung und weiteren Gefahren am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz zu schützen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Den Text des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung findest du in der Broschüre "Klare Sache - Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung" (Herausgeber: Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)).
Die nachfolgenden Informationen entsprechen nicht dem kompletten Jugendarbeitsschutzgesetz. Bitte kontaktiere bei Fragen und für weitergehende Informationen das IHK-Ausbildungsteam: Fragen zur Berufsausbildung.

Dauer der Arbeitszeit (gemäß § 8)

(Anrechnungszeit der Berufsschulzeiten beachten)
Jugendliche dürfen
  • bis acht Stunden täglich und
  • bis zu 40 Stunden pro Woche
  • an fünf Tagen pro Woche
beschäftigt werden (gemäß § 15 JArbSchG).
Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen aufeinander folgen (gem. § 15 JArbSchG).

Berufsschule (gemäß § 9)

Jugendliche  sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.
Sie dürfen nicht beschäftigt werden:
  1. Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht.
  2. An Berufsschultagen mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche.
  3. Bei planmäßigem Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.
Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind erlaubt.

Schichtzeit (gemäß § 12)

Schichtzeit = Tägliche Arbeitszeit + Ruhepausen (gemäß § 4 Abs. 2 JArbSchG)
Grundsatz: maximal zehn Stunden
Ausnahmen:
  • Bergbau unter Tage: maximal acht Stunden
  • Gastgewerbe, Landwirtschaft, Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen: maximal elf Stunden

Nachtruhe (gemäß § 14)

Grundsätze:
Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.
Jugendliche über 16 Jahre dürfen
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr
  • in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
  • in der Landwirtschaft  ab 5:00 Uhr oder bis 21:00 Uhr
  • in Bäckereien/Konditoreien ab 5:00 Uhr,
  • in Bäckereien ab 4:00 Uhr (Jugendliche über 17 Jahre)
beschäftigt werden.
Weitere Ausnahmen siehe § 14 JArbSchG .

Samstagsruhe (gemäß § 16)

Grundsätze:
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen sind unter anderem:
  • im Gaststätten- und Schaustellergewerbe
  • im Verkehrswesen
  • in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung
  • bei außerbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.
Weitere Ausnahmen  und Ausgleichsregelungen siehe § 16 JArbSchG.

Sonntagsruhe (gemäß § 17)

An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Ausnahmen unter anderem:
  • im Gaststättengewerbe
  • in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen
  • in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit naturnotwenigen Arbeiten
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
Weitere Ausnahmen und Ausgleichsregelungen siehe § 17 JArbSchG.

Feiertagsruhe (gemäß § 18)

Am 24. Dezember und am 31. Dezember nach 14:00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
In den auch für die Sonntagsruhe geltenden Ausnahmefällen dürfen Jugendliche an gesetzlichen Feiertagen beschäftigt werden. Das sind Ausnahmen unter anderem im Gaststättengewerbe, in Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheimen und in der Landwirtschaft und Tierhaltung mit naturnotwenigen Arbeiten.
Dies gilt nicht am  25. Dezember, 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai. An diesen Tagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Arbeiten Jugendliche an einem Feiertag, der auf einen Werktag fällt, müssen sie an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freigestellt werden. Gibt es im Betrieb einen Ruhetag kann die Freistellung auch auf diesen Tag fallen, wenn an dem Tag kein Berufsschulunterricht ist. 
Die Ausgleichsregelugen sind zu finden in § 18 JArbSchG.

Urlaub (gemäß § 19)

Für Jugendliche beträgt der Urlaub pro Kalenderjahr mindestens
  • 30 Werktage (in Arbeitstagen: fünf Wochen), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist
  • 27 Werktage (in Arbeitstagen: vier Wochen und drei Tage), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist
  • 25 Werktage (in Arbeitstagen: vier Wochen und einen Tag), wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist
Zu weiteren Einzelregelungen bezüglich des Urlaubs für Minderjährige siehe § 19 JArbSchG.