Qualitätsfachmann/-frau - Längenprüftechnik Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 7. März 1997:
§ 1 Dauer der Ausbildung
Die Dauer der Ausbildung beträgt im Rahmen der Erwachsenen­bildung 24 Monate und führt zum Abschluß als Qualitätsfach­mann/-frau (Längenrpüftechnik).
§ 2 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse entsprechend dem Aus­bildungsrahmenplan.
Kenntnisse:
  1. Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz im künftigen Betrieb
  2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Datenschutz und rationelle Energienutzung im künftigen Betrieb
  3. Wirtschafts- und  Sozialkunde
  4. Technische Informatik
  5. Technologie
  6. Technische Mathematik
  7. Technische Kommunikation
  8. Längenprüftechnik
  9. Qualitätsmanagement
Fertigkeiten:
  1. Mechanische Grundfertigkeiten
  2. Prüftechnik
  3. Qualitätsmanagement
§ 3 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 2 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen Gliederung der Be­rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
§ 4 Zwischenprüfung
Nach der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 2 ist in geeigneter Weise durch Teilprüfungen der Ausbildungs­stand zu ernitteln, um gegebenenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.
§5 Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung wird entsprechend der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlußprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen vom 2.7.1973, in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt.
  1. Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in § 2 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten.
  2. Die Kenntnisprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
    2.1 Technische Mathematik
    In einer Prüfungsdauer von höchstens 60 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben lösen und dabei u.a. zeigen, daß er in der Lage ist, die technisch Mathematik in der Praxis anzuwenden.
    2.2 Technologie
    In einer Prüfungsdauer von höchstens 60 Minuten soll der Prüfling mehrere Aufgaben aus dem Gebiet Werkstoff-und Fertigungstechnik lösen und dabei zeigen, daß er den vermittelten Stoff verwenden kann.
    2.3 Qualitätstechnik
    In einer Prüfungsdauer von höchstens 120 Minuten soll der Prüfling Aufgaben aus den Gebieten Längenprüftechnik und des Qualitätsmanagements lösen und dabei zeigen, daß er umfangreiche Kenntnisse auf diesem Gebiet besitzt.
    2.4 Technische  Kommunikation
    In einer Prüfungsdauer von höchstens 90 Minuten soll der Prüfling zeigen, daß er auch umfangreiche Zeichnungen lesen kann.
    2.5 Wirtschafts- und Sozialkunde
    In einer Prüfungsdauer von höchstens 45 Minuten soll der Prüfling Aufgaben lösen können und dabei zeigen, daß er umfangreiche Kenntnisse besitzt.
  3. 3.1 Die in Absatz 2 genanten fünf Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.
    3.2 Die fünf Prüfungsfächer werden wie folgt gewichtet:
    Technische Mathematik           20 Prozent
    Technologie                                20 Prozent
    Qualitätstechnik                         30 Prozent
    Technische Kommunikation    20 Prozent
    Wirtschafts- u. Sozialkunde     10 Prozent
    3.3 Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
  4. 4.1 Die Fertigkeitsprüfung erfolgt in den im Ausbildungsrah­menplan aufgeführten Fertigkeiten der Prüftechnik und des Qualitätsmanagements.
    4.2 Die Prüfungsdauer der Fertigkeitsprüfung beträgt höchstens 360 Minuten.
    4.3 Für die einzelnen Aufgaben sind Bewertungsbogen vorgesehen, in die die Prüfungsleistungen  eingetragen werden.
  5. Die Bewertung der Kenntnis- und Fertigkeitsprüfung erfolgt nach dem 100-Punkte-Schlüssel gemäß den Richtlinien für die Bewertung und Gewichtung von Abschlußprüfungen in Berufen des gewerblich-technischen Bereichs.
  6. Die Abschlußprüfung  ist bestanden, wenn jeweils in der Kenntnis· und der Fertigkeitsprüfung ausreichende Leistungen erbracht sind.
§ 6 Inkrafttreten, Genehmigung
Diese besondere Regelung für die Ausbildung und Prüfung zum Qualitätsfachmann/-frau (Längenprüftechnik) tritt nach ihrer Verkündigung im Mitteilungsblatt der Kammer am 7.3.1997 in Kraft.