Fachpraktiker/-in für IT-System-Elektronik Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 10. Oktober 2011:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Informations- und Telekommunikationssys­tem-Elektronik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätte
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungs­stätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Oie Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhält­nis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§  6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Quali­ fikationen nachweisen.
  2. Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zu­satzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    - Psychologie
    - Pädagogik, Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    - Medizin
  3. Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Quali­fizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  4. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu­satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungsein­ richtung erfolgt.
  5. Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG tätig waren, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforde­rung an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht worden sind.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindes­tens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbil­dungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Informations- und Telekommunikationssystem­ Elektroniker/-in übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsord­ nung oder aufgrund einer Regelung der IHK Rhein-Neckar eine überbetriebli­che Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechen­ den Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
  3. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in be­sonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor­dern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetriebli­chen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsberufsbild
  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbil­dung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweiligen Behinderung der Auszubil­denden oder betriebspraktische  Besonderheiten  die  Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Informations- und Telekommunikationssystem-Elekronik /zur Fachpraktikerin für Informations- und Tele­kommunikationssystem-Elektronik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    1. Der Ausbildungsbetrieb
    - Stellung, Rechtsform und Struktur
    - Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    - Umweltschutz
    2. Geschäfts- und Leistungsprozesse
    - Leistungserstellung und -verwertung
    - Betriebliche Organisation
    - Beschaffung
    - Markt- und Kundenbeziehungen
    3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken
    - Planen und Organisieren
    - Teamarbeit
    4. Informations- und telekommunikationstechnische Produkte und Märkte
    - Einsatzfelder und Entwicklungstrends
    - Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme
    - Anwendungssoftware
    - Netze, Dienste
    5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen
    - Ist-Analyse und Konzeption
    - Installieren und Konfigurieren
    - Datenschutz und Urheberrecht
    - Systempflege
    6. Systemtechnik
    - Systemkomponenten
    - Ergonomische Geräteaufstellung
    7. Installation
    - Montagetechnik
    - Stromversorgung , Schutzmaßnahmen
    - Datensicherheit, Hard- und Softwaretests
    -  Netzwerke
    8. Serviceleistungen
    9. Instandhaltung
    10. Fachaufgaben im Einsatzgebiet
    - Produkte, Prozesse und Verfahren
    - Auftragsbearbeitung
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeiten) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätig­ keit im Sinne von § 1Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Hand­lungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 1O und 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenpla­nes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu füh­ren. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schrift­lichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Füh­rung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzufüh­ren. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sachlichen und zeitlichen Gliederung für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschul­unterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Die Zwischenprüfung besteht aus einem praktischen Prüfungsteil. Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin in insgesamt sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe mit integrierten schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen und dazu anschlie­ßend ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    1. Aufbau eines einfachen IT-Systems
    2. Installation eines Betriebssystems
    3. Störungsbeseitigung am PC
  4. Mit der Durchführung der Arbeitsaufgabe und dem Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin zeigen, dass er/sie
    1. Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise begründen kann.
    2. IT-Systeme montieren, verbinden und konfigurieren kann.
    3. Störungen am PC systematisch beseitigen und Funktionen prüfen kann.
§ 11 Abschlussprüfung
  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be­herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Abschlussprüfung besteht aus den vier Prüfungsbereichen::
    1. Durchführung eines betrieblichen Arbeitsauftrages
    2. Präsentation und Fachgespräch zum durchgeführten Arbeitsauftrag
    3. Technologie und Technische Kommunikation
    4. Wirtschafts- und Sozialkunde
  3. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll im Prüfungsbereich 1 (betrieblicher Arbeitsauftrag) zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben kundengerecht umsetzen kann..
  4. Zum Nachweis kommt insbesondere in Betracht:
    1. Aufbau eines vernetzten IT-Systems
    2. Installation eines Betriebssystems und von Anwendungssoftware
    3. Fehlersuche und Störungsbeseitigung am PC
    4. netzwerkspeziflsche Messungen durchführen  und protokollieren
  5. Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin soll zum Nachweis der An­forderungen im Prüfungsbereich betrieblicher Arbeitsauftrag in höchstens zehn Stunden einen Arbeitsauftrag, der einem Kundenauftrag entspricht, be­arbeiten sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten präsentieren und darüber ein Fachgespräch führen.
  6. Im Prüfungsbereich Nr. 2 (Präsentation und Fachgespräch) soll der Prüfungs­teilnehmer zeigen, dass er/sie fachbezogene Probleme und Lösungskonzepte zielgruppengerecht darstellen, den für den Arbeitsauftrag relevanten fachli­chen Hintergrund aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründen kann.
  7. Im Prüfungsbereich Nr. 3 und 4 (schriftliche Prüfung) soll der Prüfungsteil­nehmer Kenntnisse aus folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
    1. Technologie und Technische Kommunikation:
    - Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssoftware
    - Bestandteile und Topologien von Netzwerken
    - Betreuen von IT-Systemen
    - Datenschutz und Datensicherheit
    - Nutzen und Verstehen technischer Dokumentationen
    - Verstehen einfacher Fehlermeldungen in Englisch
    2. Wirtschafts- und Sozialkunde:
    Der Prüfling soll anschaulich am Ausbildungs-  und Arbeitsverhältnis orientiert Fragen und Aufgaben, insbesondere aus folgenden Bereichen bearbeiten:
    - Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz
    - Arbeitsvertrag,  Ausbildungsvertrag
    - Tarifvertrag, Betriebs-, Jugend- und Auszubildendenvertretung
    - Schwerbehindertengesetz,  lnstitutionenkunde.
    Die Aufgabenstellung für die Kenntnisprüfung soll inhaltlich praxisnah orien­ tiert sein.
    Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen :
    1.    im Prüfungsbereich Technologie und Technische  Kommunikation bis maximal 120 Minuten
    2.    im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 30 Minuten
    Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann von der genannten Prüfungsdauer abgewichen werden.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. Prüfungsteile 1 und 2
    Arbeitsauftrag 1 50 Prozent
    Präsentation einschließlich Fachgespräch 50 Prozent
  2. Prüfungsteile 3 und 4
    Technologie und Technische Kommunikation 80 Prozent
    Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent

    Die praktische Prüfung (Prüfungsbereich Nr. 1 und 2) und schriftliche Prüfung (Prü­fungsbereich Nr. 3 und 4) gehen jeweils mit 50 Prozent in das Gesamtergebnis ein.
§ 13 Bestehensregelung
  1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. jeweils in der praktischen (Prüfungsteile 1 und 2) und in der schriftlichen Prüfung (Prüfungsteile 3 und 4) mit mindestens „ausreichend" bewertet wor­ den sind
    2. in keinem der vier Prüfungsbereiche mit „ungenügend" bewertet worden sind.
  2. Sind in der schriftlichen Prüfung (Prüfungsbereich Nr. 3 und 4) die Prüfungs­ergebnisse mit „mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungs­teilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin in dem mit „mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereich die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi­nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs­prüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine ent­sprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung beste­hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Ausbildungsregelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Zwischen- und Abschlussprüfung und die Abnahme der Zwi­schen- und Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes sowie die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für die Durch­führung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.