Fachpraktiker/-in Küche Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 11. Oktober 2012/20. März 2013:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Küche (Beikoch), zur Fachpraktikerin Küche (Beiköchin) erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung  regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HWO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben  und Ausbildungseinrichtungen   statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung  nur in dafür ge­ eigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen  ausgebildet wer­ den.
  2. Neben den in § 27 BBiG/§ 21 HWO festgelegten Anforderungen muss die Ausbil­ dungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen  zur Verfügung  stehen. Die An­ zahl der Ausbilder/Ausbilderinnen  muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden  stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel  von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden .
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilder/Ausbilderinnen,  die im Rahmen einer Ausbildung  nach § 66 BBiG/§ 42m HWO erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen,  berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifi­ sche Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil
    Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifi­ kation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis,
    - Psychologie
    - Pädagogik
    - Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    - Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG/§ 42m HWO zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zu­ satzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Aus­ bildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sicherge­ stellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung er­ folgt.
  4. Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HWO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachweisen. Die Anfor­ derungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft ge­ macht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem geeigneten Ausbildungsbe­ trieb/mehreren geeigneten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
 § 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmen­ plan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organi­ sation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er­ fordern.
  2. Gegenstand der Ausbildung zum Fachpraktiker Küche (Beikoch)/zur Fachprakti­ kerin Küche (Beiköchin) sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    - Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    - Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    - Umweltschutz
    - Umgang mit Gästen
    - Arbeitsplanung; Einsetzen von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern
    - Hygiene
    - Warenwirtschaft
    - Anwenden einfacher arbeits- und küchentechnischer Verfahren
    - Verarbeiten von pflanzlichen Nahrungsmitteln
    - Vor- und Zubereitungsarbeiten in der kalten Küche
    - Herstellen von Grundsuppen und Grundsoßen
    - Verarbeiten von Fleisch, Geflügel und Fisch
    - Zubereiten einfacher Speisen aus Molkereiprodukten und Eiern
    - Herstellen und Anrichten von einfachen Frucht- und Süßspeisen
    - Verarbeiten und Anrichten von Halbfertig- und Fertigprodukten
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig­ keiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Aus­ zubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Pla­ nen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 1O und 11 nachzuwei­ sen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmen-planes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil­ dungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Der Auszubilden­ de/Die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwe­ re seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbil­ dungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
  1. Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll frühestens nach 18 Monaten und spätestens vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres  stattfinden.
  2. Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 8 für das erste Aus­ bildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil­ dung wesentlich ist.
  3. In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling eine Arbeitsprobe durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und kontrollieren sowie dabei Gesichtspunkte der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der Hygiene, des Um­ weltschutzes und der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
    - Planen von Arbeitsschritten
    - Anwenden von Arbeitstechniken und
    - Präsentieren von Produkten.
§ 11 Abschlussprüfung
  1. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen , ob der Prüfling die berufliche Hand­ lungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei­ sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die not­ wendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs­ schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
  2. Die Prüfung ist praktisch und schriftlich durchzuführen.
  3. In der praktischen Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stun­ den zwei Arbeitsproben durchführen, in denen jeweils ein Gericht für vier Perso­ nen zuzubereiten und zu präsentieren ist, und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens zehn Minuten führen. Dabei kann aus den nachfol­ genden Bereichen ausgewählt werden:
    - Suppen
    - einfache Gerichte aus Fleisch, Geflügel oder Fisch
    - einfache Eiergerichte
    - Einfache Frucht- oder Süßspeisen
    - fleischlose Gerichte
    - Gemüse und Sättigungsbeilagen
    - kalte Platten
    Die Bereiche werden vom Prüfungsausschuss benannt. Bei der Durchführung der Arbeitsproben soll der Prüfling zeigen, dass er Maschinen und Gebrauchsgüter wirtschaftlich und umweltbewusst einsetzen sowie Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene bei der Arbeit berücksichtigen kann.
    In den vom Prüfling durchzuführenden Arbeitsproben muss die Herstellung eines Hauptgerichtes enthalten sein.
    Bei der Zubereitung des jeweiligen Gerichtes kann der Prüfling nach eigenem Er­ messen einen vorbereiteten Arbeitsablaufplan und Rezepturen verwenden .
    Dem Prüfling kann für die Arbeitsproben ein Warenkorb vorgegeben werden. Der Warenkorb besteht aus Pflicht- und Wahlkomponenten; diese werden vom Prü­ fungsausschuss benannt. Der Prüfling hat aus den Wahlkomponenten eine Aus­ wahl zu treffen.
    Wird ein Warenkorb zur Verfügung gestellt, so ist dieser dem Prüfling vier Wochen vor der praktischen Prüfung bekannt zu geben. Der Prüfling hat dem Prüfungs­ ausschuss das Gericht für jede Arbeitsprobe spätestens eine Woche vor der Prü­ fung schriftlich zu benennen.
  4. Die schriftliche Prüfung wird in den Prüfungsbereichen Technologie, Fachrechnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durchgeführt . Es kommen Fragen und Aufga­ ben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgen­ den Gebieten in Betracht.
    - im Prüfungsbereich Technologie:
    Arbeitsplanung und ArbeitstechnikeN
    Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Lebensmitteln und Hilfsstoffen
    Lagermöglichkeiten und Lagerungsarten
    Vor- und Zubereitung von Lebensmitteln
    Einsatz von Geräten, Maschinen und Gebrauchsgütern, Sicherheit und Gesundheitsschutz
    Hygiene und Umweltschutz
    - im Prüfungsbereich Fachrechnen:
    Grundrechenarten im Zusammenhang mit Bedarfsermittlung, Materialanforde­ rung und Lagerhaltung
    - im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde :
    allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs­ und Arbeitswelt
  5. Für den schriftlichen Teil der  Prüfung  ist von folgenden zeitlichen  Höchstwerten auszugehen :
    - im Prüfungsbereich Technologie 60 Minuten
    - im Prüfungsbereich  Fachrechnen 90 Minuten
    - im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 45 Minuten
§ 12 Gewichtungsregelung
Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung haben die Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
- Prüfungsbereich Technologie: 60 Prozent
- Prüfungsbereich Fachrechnen: 20 Prozent
- Prüfungsbereich Wirtschafts­ und Sozialkunde: 20 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
  1. Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils  im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung mindestens ausreichende  Leistungen erbracht sind. Werden die Prü­ fungsleistungen  in einem Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung mit 11 ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als 11 ausrei­ chend" bewerteten Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung durch ei­ ne mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Be­ stehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis­ ses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten .
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung  in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden  kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse,  die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung  beste­ hen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit  nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden , wenn die Vertragsparteien  dies ver­ einbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung  und die Abnahme der Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes  sowie die Prüfungsordnung der Industrie-  und Handelskammer Rhein-Neckar für die Durchführung von Abschluss- und Umschu­ lungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.