Fachpraktiker/-in Kfz-Mechatronik Schwerpunkt PKW-Technik Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 6. Oktober 2015:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Kfz-Mechatronik/zur Fachpraktikerin Kfz-Mechatronik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre und 6 Monate.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/ Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzlich behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil
    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationsspezifische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    - Reflexion der beruflichen Ausbildungspraxis
    - Psychologie
    - Pädagogik, Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    - Medizin
  3. Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll der Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  4. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sicher gestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
  5. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit Inhalten der Berufsausbildung zum Kraftfahrzeugmechatroniker/zur Kraftfahrzeugmechatronikerin - Fachrichtung Pkw-Technik- übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der IHK Rhein-Neckar eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
  3. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) angeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Kfz-Mechatronik/Fachpraktikerin Kfz-Mechatronik gliedert sich in:
    - berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
    - integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
  3. Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
    1. Bedienen von Fahrzeugen und Systemen
    2. Außer Betrieb nehmen und in Betrieb nehmen von fahrzeugtechnischen Systemen
    3. Messen und Prüfen an Systemen
    4. Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten
    5. Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen
    6. Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen
    7. Durchführen von Untersuchungen an Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben
    8. Aus-, Um- und Nachrüsten von Fahrzeugen
  4. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
    1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    4. Umweltschutz
    5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen
    6. Betriebliche und technische Kommunikation
    7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetz befähigt werde, die selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
    Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach §§ 10 bis 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbilder haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildung zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
  4. Die Auszubildende/der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere/Art und Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Teil I der gestreckten Abschlussprüfung
  1. Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
    Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
  2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 20 Prozent, Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet.
  3. Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  4. Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  5. Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Serviceauftrag.
  6. Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) die Arbeitsschritte  zu planen, Daten zu recherchieren, Schaltpläne und Funktionen zu analysieren, Arbeitsmittel und Messgeräte auszuwählen, Messungen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,
    b) Instandhaltungsvorgaben,   insbesondere  den  Zusammenhang  von  Technik,  Arbeitsorganisation, Umweltschutz sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz zu berücksichtigen,
    c) fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung begründen zu können.
    2. Der Prüfling soll an mindestens einem der nachfolgenden Systeme
    a) Bordnetzsystem
    b) Beleuchtungssystem
    c) Ladesystem
    d) Startsystem oder
    e) Bremsmechanik
    Messungen und Prüfungen durchführen, dabei Fehler, Störungen und  deren  Ursachen  feststellen, Mess- oder Prüfprotokolle anfertigen sowie eine fahrzeugtechnische Baugruppe demontieren, warten, montieren und eine Dokumentation erstellen.
    3. Abweichend von Nummer 2 können andere Tätigkeiten zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen.
    4. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen kann und    Kundenaufträgen entspricht, durchführen, ein situatives Fachgespräch, das aus mehreren  Gesprächsphasen bestehen kann, führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.
    5. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt drei Stunden;  innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern; die Prüfungszeit für die schriftlichen Aufgabenstellungen beträgt 120 Minuten.
§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
  1. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ablauf der Ausbildungsdauer stattfinden.
  2. Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    - Kundenauftrag
    - Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik
    - Diagnosetechnik
    - Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anleitung in der Lage ist,
    a) Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
    b) Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,
    c) Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
    d) fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,
    e) Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
    f)    Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,
    g)    Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,
    2. Für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
    a) Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften.
    b) Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:
    - Bremssysteme
    - Fahrwerkssystem
    - Kraftübertragungssystem
    - Antriebssystem
    - Komfortsystem
    - Sicherheitssysteme
    c) Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen.
    3. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen.
    4. Der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.b) und 2.c) sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen.
    5. Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
  5. Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben.
    b) Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen.
    c) Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungs- rechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten.
    d) für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen.
    e) Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen.
    f) branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten.
    2. Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  6. Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
    a) Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,
    b) Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,
    c) Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen,
    d) Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten.
    2. Der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
  7. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
    2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Serviceauftrag mit 20 Prozent,
2. Kundenauftrag mit 40 Prozent
3. Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik mit 15 Prozent
4. Diagnosetechnik mit 15 Prozent
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung (gestreckte Abschlussprüfung)
  1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    a) im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
    b) im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
    c) im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend,
    d) in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
    e) in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in die Berufsausbildung zum Kfz-Mechatroniker/zur Kfz-Mechatronikerin, Schwerpunkt PKW-Technik, ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abnahme der Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes sowie die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein- Neckar für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.