Fachpraktiker/-in für Technisches Produktdesign Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 11. Oktober 2012:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Technisches Produktdesign/zur Fachpraktikerin für Technisches Produktdesign - Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion - erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert 3 Jahre und 6 Monate.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilderinnen/Ausbilder zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilderinnen/Ausbilder muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilderinnen/Ausbilder die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil
    Ausbilderinnen/Ausbilder müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:
    - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
    - Psychologie
    - Pädagogik, Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    - Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
  4. Ausbilderinnen/Ausbilder, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen.
  5. Die Anforderungen an Ausbilderinnen/Ausbilder gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb/mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung, mit Inhalten der Berufsausbildung zum/zur Technischen Produktdesigner/Technischen Produktdesignerin - Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion - übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der IHK Rhein-Neckar eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
  3. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
    Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Technisches Produktdesign/zur Fachpraktikerin für Technisches Produktdesign - Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion – gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
    Abschnitt A
    Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    1. Erstellen und Anwenden technischer Dokumente
    2. Rechnergestützt Konstruieren
    3. Unterscheiden von Werkstoffen
    4. Unterscheiden von Fertigungsverfahren und Montagetechniken
    5. Ausführen von Berechnungen
    Abschnitt B
    Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    1.    Beurteilen von Werk- und Hilfsstoffen,
    2.    Produktentwicklung:
    2.1    Produktentstehungsprozess
    2.2    Planen und Konzipieren von Bauteilen und Baugruppen
    2.3 Entwerfen, Ausarbeiten und Berechnen von Bauteilen und Baugruppen
    3.    Auswählen von Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
    4.    Ausführen von Simulationen
    Abschnitt C
    Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Facrichtung Maschinen­ und Anlagenkonstruktion:
    1.    Ändern und Prüfen von Werkstoffeigenschaften
    2.    Erstellen von Konstruktionen
    3.    Fertigungstechnik
    4.    Füge- und Montagetechnik
    5.    Steuerungs- und Elektrotechnik
    Abschnitt D
    Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
    1.    Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
    2.    Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
    3.    Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
    4.    Umweltschutz,
    5.    Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
    6.    Arbeitsplanung und -organisation,
    7.    Durchführen von qualitätssichemden Maßnahmen,
    8.    Kundenorientierung
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach §§ 10 bis 11 nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen.
  4. Die Auszubildende/Der Auszubildende kann nach Maßgabe von Art oder Schwere ihrer/seiner Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung
  1. Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
    Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
  2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 20 Prozent und Teil 2 mit 80 Prozent gewichtet.
    Wechseln Auszubildende  nach Ablegung der Prüfung Teil 1 in die Ausbildung im anerkannten Ausbildungsberuf, wird das erzielte Ergebnis des Teil 1 mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet, entsprechend der Verordnung zum Technischen Produktdesigner/zur Technischen Produktdesignerin - Fachrichtung Maschinen - und Anlagenkonstruktion.
  3. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  4. Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prüfungsbereich Technische Dokumente statt.
  5. Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  6. Für den Prüfungsbereich Technische Dokumente bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsschritte planen, dokumentieren und in den Produktentstehungsprozess einordnen,
    b) Freihandskizzen erstellen,
    c) strukturierte 3D-Datensätze nach geometrischen sowie nach fertigungs- und werkstofftechnischen Besonderheiten erstellen und ändern,
    d) Berechnungen durchführen und
    e) technische Dokumente erstellen und dabei insbesondere Zeichnungen in Ansichten und Schnitten ableiten sowie Bemaßungen, Toleranzen, Passungen und Oberflächenbeschaffenhei t beurteilen und eintragen
    kann.
    2. Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;
    3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes fünfeinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.
§ 11Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
  1. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung soll vor dem Ablauf der Ausbildungsdauer stattfinden.
  2. Der Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    1. Arbeitsauftrag
    2. Entwicklung und Konstruktion
    3. Wirtschafts- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) Arbeitsaufträge bearbeiten und Informationen beschaffen kann,
    b) Lösungsvarianten erstellen und bewerten kann,
    c) funktions-, fertigungs- und prüfungsgerecht konstruieren,
    d) einfache Berechnungen durchführen sowie notwendige technische Dokumente ableiten und
    e) Dokumentationen und Präsentationen erstellen
    kann.
    Durchführung der Prüfung:
    a) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, seinen Arbeitsauftrag, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird in Bezug auf den 30-Datensatz, die Dokumentationen und die praxisbezogenen Unterlagen geführt; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.
    b) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt insgesamt 70 Stunden, für die Präsentation höchstens zehn Minuten und für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
    Der Ausbildungsbetrieb teilt dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung den betrieblichen Auftrag mit.
  5. Für den Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    a) mit Informations- und Kommunikationssystemen umgehen,
    b) Angaben in technischen Dokumenten erläutern,
    c) Funktionen erkennen und erläutern,
    d) Fertigungs- und Fügeverfahren sowie Montagetechniken beurteilen,
    e) Werkstoffeigenschaften beurteilen,
    f) Toleranzen, Passungen und Oberflächenangaben anwenden,
    g) einfache funktionale Zusammenhänge in der Steuerungs- und Elektrotechnik berücksichtigen,
    h) Maschinen- und Verbindungselemente verwenden,
    i)  einfache technische Berechnungen durchführen,
    j)  qualitätssichernde Maßnahmen durchführen
    kann.
    2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
    3. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
  6. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
    1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt verstehen kann.
    2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen.
    3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. Prüfungsbereich Technische Dokumente 20 Prozent
  2. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 40 Prozent
  3. Prüfungsbereich Entwicklung und Konstruktion 30 Prozent
  4. Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung (gestreckte Abschlussprüfung)
  1. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
    2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend",
    3. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag mit mindestens „ausreichend",
    4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
    5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend" bewertet worden sind.
  2. Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,  durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG/§ 25 HwO ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse zum/zur Fachpraktiker/Fachpraktikerin für Technisches Zeichnen, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abnahme der Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes sowie die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.