Fachpraktiker/-in für Elektronische Geräte und Systeme Rechtsvorschrift

Aus dem Inhalt der Ausbildungsregelung für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG, Stand 05. Dezember 2013:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker für Elektronische Geräte und Systeme/Fachpraktikerin für Elektronische Geräte und Systeme erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO für Personen im Sinne des § 2 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre und sechs Monate.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich anerkannten Ausbildungsbetrieben statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
  1. Behinderte Menschen dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten, anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
  2. Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von behinderten Menschen gerecht werden.
  3. Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
  1. Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen und berufspädagogischen Eignung (AEVO u. a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie zusätzliche behindertenspezifische Qualifikationen nachweisen.
  2. Anforderungsprofil
    Ausbilder/Ausbilderinnen müssen eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen und dabei folgende Kompetenzfelder abdecken:    
    - Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis  
    - Psychologie
    - Pädagogik, Didaktik
    - Rehabilitationskunde
    - Interdisziplinäre Projektarbeit
    - Arbeitskunde/Arbeitspädagogik
    - Recht
    -Medizin
    Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
  3. Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
  4. Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG bzw. § 42m HwO bereits tätig sind, haben innerhalb eines Zeitraumes von höchstens fünf Jahren die notwendigen Qualifikationen gemäß Absatz 2 nachzuweisen. Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn die behindertenspezifischen Zusatzqualifikationen auf andere Weise glaubhaft gemacht werden können.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
  1. Findet die Ausbildung in einer Einrichtung statt, sollen mindestens 12 Wochen außerhalb die ser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb bzw. mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
  2. Soweit Inhalte der Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung mit der Berufsausbildung zum/zur Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme übereinstimmen, für die nach der geltenden Ausbildungsordnung oder aufgrund einer Regelung der IHK zu Berlin eine überbetriebliche Berufsausbildung vorgesehen ist, soll die Vermittlung der entsprechenden Ausbildungsinhalte ebenfalls überbetrieblich erfolgen.
  3. Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung (Absatz 1) kann nur in besonderen Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheit die Abweichung erfordern; einer Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
  1. Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
  2. Die Berufsausbildung zum/zur Fachpraktiker für Elektronische Geräte und Systeme/Fachpraktikerin für Elektronische Geräte und Systeme beinhaltet mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild):
    Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der folgenden Ausbildungsberufsbildpositionen:
    - Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
    - Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
    - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
    - Umweltschutz
    - Betriebliche und technische Kommunikation
    - Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
    - Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel
    - Messen von elektrischen Funktionen und Systemen
    - Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmittelln
    - Installieren, Konfigurieren und Zusammenbauen von Personalcomputern
    - Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen
    - Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung
    - Fertigen von Komponenten und Geräten
    - Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen
    - Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfeinrichtungen
    - Technischer Service und Produktservice
    - Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
  1. Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt.
    Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 10 und 11 dieser Verordnung nachzuweisen.
  2. Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
  3. Die Ausbildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen und abzuzeichnen. Die Auszubildenden können nach Maßgabe von Art oder Schwere bzw. Art und Schwere ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Teil 1 der Gestreckten Abschlussprüfung
  1. Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsregelung ist zugrunde zu legen.
    Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
  2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 30 Prozent, Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet.
  3. Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
  4. Der Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate in den Abschnitten 1 bis 10 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  5. Für die komplexe Arbeitsaufgabe bestehen folgende Vorgaben:
    - Der Prüfling soll zeigen, dass er eine handlungsorientierte Arbeitsaufgabe seines Fachgebietes entgegennehmen, planen, durchführen, bewerten, übergeben und in einem Fachgespräch seine Vorgehensweise und Entscheidungen erklären kann.
    Diese Anforderungen sind an einer elektrotechnischen Funktionseinheit (Aufbau und Inbetriebnahme einer elektronischen Funktionseinheit unter Verwendung von Stromlaufplänen und praxisbezogenen Arbeitsunterlagen) sowie in einem Fachgespräch von höchstens 20 Minuten nachzuweisen.
    Durch die Durchführung der handlungsorientierten Arbeitsaufgabe, des Fachgesprächs und die schriftliche Aufgabenstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er
    a)    technische Unterlagen auswerten,
    b)    Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
    c)    Material und Werkzeug disponieren,
    d)    Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften kennt und anwenden
    e)    Komponenten montieren, verdrahten, bestücken und konfigurieren,
    f)    Funktionen prüfen,
    g)    Fehler suchen und beseitigen,
    h)    seine Vorgehensweise begründen
    kann.
    - Der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe durchführen, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
    - Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen ins- gesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen.
    - Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben, die Ergebnisse sind aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen.
§ 11 Teil 2 der Gestreckten Abschlussprüfung
  1. Zur Ermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit ist Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung durchzuführen.
  2. Teil 2 der gestreckten Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für den 19. - 42. Ausbildungsmonat in den Abschnitten 11 bis 17 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
  3. Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
    - Betrieblicher Arbeitsauftrag
    - Prüfauftrag nach VDE
    - Funktions- und Systemanalyse
    - Wirtschaft- und Sozialkunde
  4. Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
    - Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er
    a) Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Teilaufgaben festlegen, Planungsunterlagen mit erstellen und Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten berücksichtigen,
    b) elektronische Geräte aufbauen
    c) elektronische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
    d) die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen
    e) Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Abnahmeprotokolle anfertigen und mit dem Kunden abstimmen
    kann.
    2. Zum Nachweis kommt insbesondere in Betracht:
    - Montieren einer komplexen Funktionseinheit und Verbinden von elektronischen Bauelementen nach Unterlagen, Leiterplatten bestücken sowie das Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen
    - Erstellen einer branchenüblichen Dokumentation.
    3. Die Prüfung soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich betrieblicher Arbeitsauftrag in höchstens 12 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht durchführen und dazu eine branchenübliche Dokumentation erstellen.
    Zum betrieblichen Arbeitsauftrag und zur branchenüblichen Dokumentation wird ein Fachgespräch von 20 Minuten geführt.
    4. Im Prüfungsbereich Prüfauftrag nach VDE soll der Prüfling in 15 Minuten zeigen, dass er VDE- Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen Geräten oder in Anlagenteilen vornehmen und dies durch Prüfplaketten oder Prüfprotokolle zertifizieren kann.5. Im Prüfungsbereich Funktions- und Sytemanalyse soll der Prüfling in 60 Minuten zeigen, dass er Funktions- und Systemanalyse mit Schaltungsunterlagen durchführen, funktionelle Zusammenhänge von Funktionsgruppen analysieren,  Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und Fehlerursachen bestimmen kann.
    6. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
    7. Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag sind die Arbeitsaufgabe mit 85 Prozent, und das Fachgespräch mit 15 Prozent zu gewichten.
§ 12 Gewichtungsregelung
Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche:
- Prüfungsbereich Betrieblicher Arbeitsauftrag: 45 Prozent
- Prüfungsbereich Prüfauftrag nach VDE: 15 Prozent
- Prüfungsbereich Funktions- und Systemanalyse: 30 Prozent
- Prüfungsbereich Wirtschaft- und Sozialkunde: 10 Prozent
§ 13 Bestehensregelung
  1. Sind in der schriftlichen Prüfung (Prüfungsbereiche: Funktions- und Systemanalyse und Wirtschaft- und Sozialkunde) die Prüfungsergebnisse unter 50 von Hundert bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers/ der Prüfungsteilnehmerin oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereich die Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich ist das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
  2. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
    a. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
    b. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
    c. im Prüfungsbereich
    - Betrieblicher Arbeitsauftrag,
    - Funktions- und Systemanalyse und
    - Wirtschafts- und Sozialkunde 
    mit mindestens „ausreichend“ und
    d. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
  3. Die besonderen Belange der Behinderung des Prüfungsteilnehmers/der Prüfungsteilnehmerin sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 14 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG / § 25Hw0 ist von der/dem Auszubildenden und der/dem Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
Die Dauer nach § 66 BBiG ist in angemessenem Umfang auf die Vollausbildung anzurechnen. Die Berufsschule soll hierzu gehört werden.
§ 15 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Ausbildungsregelung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Regelung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 16 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und die Abnahme der Abschlussprüfung sind die §§ 37 bis 46 des Berufsbildungsgesetzes sowie die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer Rhein-Neckar für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.