Fachpraktiker/-in für Bürokommunikation Ausbildungsrahmenplan

Ausbildungsrahmenplan - Sachliche Gliederung (Anlage 1 zur Ausbildungsregelung § 8)

Abschnitt A – Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Lfd.Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.
Bürowirtschaft (§ 8 Absatz 2 Nr. 1)
1.1
Organisation des Arbeitsplatzes
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a) wichtige Vorschriften für Büroarbeitsplätze beachten
b) Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraum-gestaltung unter Berücksichtigung ergonomischer Grundsätze an Beispielen des Ausbildungsbetriebes kennen
c) den eigenen Arbeitsplatz sachgerecht gestalten
1.2
Arbeits- und Organisationsmittel (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
d) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel, insbesondere Büro-maschinen und -geräte, Vordrucke und Vervielfältigungsgeräte, fachgerecht handhaben
e) Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und ökologisch einsetzen
f) Wartung und Instandsetzung von Büromaschinen und -geräten veranlassen
1.3
Bürowirtschaftliche Abläufe
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
a) Büromaterial verwalten
b) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeiten
c) Registraturarbeiten unter Beachtung betrieblicher und gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen
d) Dateien und Karteien führen und zur Erfüllung kaufmännischer Arbeitsaufgaben einsetzen
2.
Informationsverarbeitung und Informationssysteme (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1
Textverarbeitung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a) Tastatur kennen und bedienen
b) Texte eingeben,abrufen und bearbeiten
c) Texte pflegen,sichern und archivieren
d) Texte reproduzieren
e) spezielle Funktionen, insbesondere Textvairiable, Textbausteine und Serienbriefe, verwenden
f) Texte mit Hilfe externer Dienste übermitteln
g) Arten des betrieblichen Schriftverkehrs sachgerecht anwenden
h) Schriftstücke nach Vorlage normgerecht anfertigen
i) bei der Anfertigung von Schriftstücken für unterschiedliche Anlässe mitwirken
2.2
Tabellenkalkulation
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a) Daten eingeben, abrufen und bearbeiten
b) Tabellen pflegen, sichern und archivieren
c) Tabellen reproduzieren
d) Tabellen mithilfe externer Dienste übermitteln
2.3
Informations-  und Kommunikationssysteme
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a) externe und interne Netze und Dienste sicher nutzen
b) Daten sichern, Datensicherung begründen, unterschiedliche Verfahren aufzeigen
c) Vorschriften und Richtlinien des Datenschutzes im Ausbildungsbetrieb einhalten
3.
Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.)
3.1
Kaufmännisches Rechnen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a) Grundrechenarten und Zinsrechnung in kaufmännischen Handlungsfeldern anwenden
b) Kassenabschluss und Auswertung der Kassendaten durchführen
c) Dreisatzrechnung im Rahmen der Abrechnung nutzen
d) Durchschnittsrechnung im Rahmen der Abrechnung anwenden
e) Prozentrechnung im Rahmen der Abrechnung, der Rabatt- bzw. Skontoberechnung und der Netto-/Brutto-Preisberechnung einsetzen
3.2
Bereichsbezogenes Rechnungswesen
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a) Aufgaben und Bedeutung der Buchführung beschreiben
b) betriebliche Einnahmen und Ausgaben nennen
c) betriebliche Kostenfaktoren nennen
d) bei der Erstellung, Prüfung und Bearbeitung von Belegen sowie bei Veranlassung betriebsüblicher Maßnahmen mitwirken
e) bereichsbezogene  Bestände nach Vorgaben  kontrollieren

4.
Personalverwaltung (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a) für das Arbeitsverhältnis wichtige arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen nennen
b) die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den bestehenden betriebsverfassungsrechtl ichen Organen des Ausbildungsbetriebes beachten
c) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Regelungen zu Datenschutz und Datensicherung einhalten
4.2
Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens,
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a) Bestandteile von Entgeltabrechnungen beschreiben
b) Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten, insbesondere Urlaubs- und Krankmeldungen, erfassen
c) Arbeiten im Zusammenhang mit personellen Veränderungen durchführen
5.
Assistenz- und Sekretariatsaufgaben (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1
Kommunikation und Kooperation
im Büro und Bürokoordination
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a) typische Anlässe und Partner mündlicher Kommunikation im Ausbildungsbetrieb unterscheiden
b) Arbeitsablauf und Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung und zu den einzelnen Funktionsbereichen darstellen
c) Endgeräte von Telefonanlagen und Zusatzeinrichtungen handhaben
d) Telefongespräche  vorbereiten, führen und die Ergebnisse erfassen und  weiterleiten
e) Anfragen entgegennehmen, weiterleiten und Auskünfte erteilen
f) Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen bei- tragen
g) Aufgaben kooperativ lösen
h) Terminkalender nach Anweisung führen und Termine überwachen
i) Besucher empfangen, anmelden und informieren
j) eingehende schriftliche Informationen, insbesondere Post, Berichte, Zeitungen und Zeitschriften, sichten und verteilen
5.2
Bereichsbezogene Organisationsaufgaben
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a) Aufgaben und Arbeitsabläufe bereichsbezogener Organisationsauf- gaben erläutern
b) Reiseunterlagen vorbereiten
c) Sitzungen und Besprechungen vor- und nachbereiten
d) Reservierungen nach Vorgabe durchführen
6.
Materialwirtschaft
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 6)
a) Grundsätze des Beschaffungswesens benennen
b) Beschaffungswesen  des Ausbildungsbetriebes darstellen
c) Materialbestand erfassen, führen und kontrollieren
d) Vorgänge im Zusammenhang mit dem Materialeingang und -ausgang bearbeiten
e) bei der Beschaffung und Entsorgung von Materialien nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten mitwirken
7.
Fachaufgaben im Einsatzgebiet (§ 8 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 7)
a) Organisation und Zuständigkeiten des Einsatzgebietes darstellen
b) Arbeitsabläufe des Einsatzgebietes erläutern
c) Informationen und Daten des Einsatzgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien erfassen,verarbeiten und verwenden
d) an typischen Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mitwirken
e) bei der Wahrnehmung von Arbeitsaufgaben des Einsatzgebietes mit internen und externen Stellen zusammenarbeiten
f) spezifische Rechtsvorschriften und Verfahrensregeln des Einsatzgebietes beachten
g) Fachauskünfte erteilen
Abschnitt B - Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Lfd.Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbilds
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.
Der Ausbildungsbetrieb (§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes
in der Gesamtwirtschaft
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr.
1.1)

a) Aufgaben  des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Behörden und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen
c) Art und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes benennen
d) Betriebs- und Arbeitsordnung des Ausbildungsbetriebs anwenden
1.2
Berufsbildung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
a) die Ausbildungsordnung mit dem betrieblichen Ausbildungsplan vergleichen
b) die Inhalte des Berufsbildungsvertrages und des betrieblichen Ausbildungsplanes, insbesondere die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden,  kennen
c) wichtige berufliche Fortbildungsmöglichkeiten nennen sowie berufliche Aufstiegsmöglichkeiten beschreiben
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
a) die Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Energieverwendung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären
b) betriebliche Einrichtungen für den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den Umweltschutz nennen
c) berufsspezifische Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einhalten, geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten
d) wichtige Vorschriften über Brandverhütung und Brandschutzeinrichtungen beachten
e) zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Abfallmaterialien im Büro nach ökologischen Gesichtspunkten entsorgen
f) zur rationellen Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen
2.
Betriebliche Organisation und
Funktions-zusammenhänge
(§ 8 Absatz 2 Abschnitt B Nr. 2)
a) Arbeitsabläufe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
b) Informationswege im Ausbildungsbetrieb darstellen und die Zusammenarbeit zwischen den Funktionsbereichen benennen
c) Aufgaben und typische Anforderungen ausgewählter Büroarbeitsplätze nennen

Ausbildungsrahmenplan - Zeitliche Gliederung (Anlage 2 zur Ausbildungsregelung § 8)

Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus
Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung 
zu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr
  1. In einem Zeitraum von insgesamt 1bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft,
    Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung,
    Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
    zu vermitteln.
  2. In einem Zeitraum von insgesamt 3 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt B Nummer 2 Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge,
    Abschnitt A Nummer 1.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
    Abschnitt A Nummer 1.2 Arbeits- und Organisationsmittel
    zu vermitteln.
  3. In einem Zeitraum von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt A Nummer 1.3 Bürowirtschaftliche Abläufe,
    Abschnitt A Nummer 2.1 Textverarbeitung
    Abschnitt A Nummer 3.1 Kaufmännisches Rechnen
    zu vermitteln. 
Zweites Ausbildungsjahr
  1. In einem Zeitraum von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation,
    Abschnitt A Nummer 3.2 Rechnungswesen,
    Abschnitt A Nummer 4.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens, Personalverwaltung
    Abschnitt A Nummer 6 Materialwirtschaft
    zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
    Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
    fortzuführen.
  2. In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt A Nummer 5.1 Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination,
    Abschnitt A Nummer 2.3 Informations-  und  Kommunikationssysteme
    zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
  1. In einem Zeitraum von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt A Nummer 4.2 Ausgewählte Tätigkeiten des betrieblichen Personalwesens,
    Abschnitt A Nummer 5.2 Bereichsbezogene Organisationsaufgaben
    zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
    Abschnitt B Nummer 1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
    Abschnitt A Nummer 2.2 Tabellenkalkulation
    fortzuführen.
  2. In einem Zeitraum von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
    Abschnitt A Nummer 7 Fachaufgaben im Einsatzgebiet
    zu vermitteln.