Krieg in der Ukraine

Aufenthalt und Arbeitserlaubnis

Geflüchtete aus der Ukraine dürfen nach Deutschland einreisen. Wie lange können sie bleiben? Ist eine Erwerbstätigkeit möglich? Hier finden Sie Antworten und weitere Informationen.
Stand: Juni 2023

Einreise nach Deutschland

Ukrainische Staatsbürger können für 90 Tage ohne Visum nach Deutschland einreisen. Ukrainerinnen und Ukrainer, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können nach Ablauf von 90 Tagen eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von 90 Tagen einholen. Weitere Informationen hierzu erteilt die zuständige Ausländerbehörde. 
Eine visumsfreie Einreise ist allerdings in der Regel nur bei Besitz eines biometrischen Reisepasses möglich, ansonsten müsste vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Mitgliedstaaten der europäischen Union können aber für die Einreise aus humanitären Gründen Ausnahmen zulassen. Sowohl an der ukrainisch-polnischen als auch an der ukrainisch-slowakischen Grenze können auch Personen ohne biometrischen Reisepass einreisen. An den EU-Binnengrenzen finden keine Grenzkontrollen statt, so dass auch eine Einreise nach Deutschland möglich ist.

Aufenthalt in Deutschland

Die Beantragung eines Asylverfahrens ist grundsätzlich für den Aufenthalt in Deutschland nicht nötig.

Rechtsverordnung

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat eine Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung erlassen, mit der aus der Ukraine Vertriebene im Bundesgebiet vorübergehend keinen Aufenthaltstitel benötigen. Sie ist am 9. März 2022 in Kraft getreten und ist rückwirkend zum 24. Februar 2022 anwendbar.
Die Verordnung dient dazu, die Einreise und den Aufenthalt der Betroffenen zu erleichtern und den Vertriebenen die Möglichkeit und die zunächst erforderliche Zeit für die Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet zu geben und sie damit vor dem Hineinwachsen in einen unerlaubten Aufenthalt zu schützen.
Folgende Personen haben Anspruch auf vorübergehenden Schutz:
  • ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren und ihre Familienangehörigen,
  • nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, 
    • die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen oder nationalen Schutz erhalten haben, sowie ihre Familienangehörigen,
    • die nachweisen können, dass sie sich aufgrund einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können (alternativ auch angemessener Status nach jeweiligem nationalem Recht anwendbar),
    • die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können.
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung wurde kurz vor Auslaufen durch Verordnung vom 28. November 2022 zunächst bis zum 31. Mai 2023 verlängert und nun bis zum 2. Juni 2024. Der umfasste Personenkreis ist für Einreisen bis zum 4. März 2024 für einen Zeitraum von 90 Tagen ab Einreise in das Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.
Innerhalb von 90 Tagen muss nach derzeitigem Stand eine Antragstellung bei der zuständigen Ausländerbehörde zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. § 24 AufenthG erfolgen. Wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt, endet der visumsfreie Aufenthalt.

Aufenthaltserlaubnis

Ukrainische Staatsangehörige, die visumfrei nach Deutschland eingereist sind, können eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt einholen. Sie können den Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes beantragen, ohne dass vorher außerhalb Deutschlands ein Visum erteilt worden sein muss.
Für die Beantragung des humanitären Aufenthaltstitels ist dann die Ausländerbehörde zuständig, in der die Person den gewöhnlichen Aufenthalt hat – also zumindest für einige Wochen oder Monate verbleiben würde. Die Dauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gilt ein Jahr und könnte auf bis zu drei Jahre verlängert werden.

Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit (dieser Begriff umfasst auch die Berufsausbildung) muss vorab von der Ausländerbehörde erlaubt werden. Die Ausländerbehörde wird bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist.
Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Diese überbrücken das Aufenthaltsrecht, bis der eigentliche Aufenthaltstitel ausgestellt und erteilt werden kann. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eintragen. Bereits mit dieser Fiktionsbescheinigung darf also in Deutschland selbstständig oder als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gearbeitet werden.
Besondere Berufszugangsvoraussetzungen (etwa eine Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe) gelten für vorübergehend Geschützte wie für alle anderen. Auch die Verfahren zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen stehen den Betroffenen wie allen anderen offen.
Für die Vermittlung von Arbeitskräften an Unternehmen sind die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Informationen zur Lohnsteuer

Bei Aufnahme einer Arbeit benötigt der Arbeitgeber, sofern nicht eine Pauschalierung der Lohnsteuer bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten in Betracht kommt, für den Abruf der individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum seines zukünftigen Arbeitnehmers.
Sofern die Identifikationsnummer noch nicht vorliegt, kann der Arbeitgeber für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten die voraussichtlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale anwenden. Die Vergabe der Identifikationsnummer wird durch die Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde des Unterbringungsortes (kann z. B. auch eine Erstaufnahmeeinrichtung sein) angestoßen. Sobald die zuständige Meldebehörde Daten von Flüchtlingen in das Melderegister aufgenommen hat, erfolgt eine automatische Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern.
Das Mitteilungsschreiben wird mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Identifikationsnummer an die von der Meldebehörde übermittelte Adresse versandt. Diese Vergabe einer Identifikationsnummer sagt nichts über den aufenthaltsrechtlichen Status von Flüchtlingen oder die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus, sondern erfolgt ausschließlich aufgrund steuerrechtlicher Bestimmungen. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beinhaltet also keine Regelungen zur Erwerbserlaubnis.

Weitere Informationen

Die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände hat einen FAQ-Leitfaden zu aufenthaltsrechtlichen, arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen für vom Ukrainekrieg betroffene Unternehmen erstellt (Stand: 13. Juni 2022).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine zusammengestellt.
Auch beim Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) findet man FAQ zu Aufenthalt und Unterstützung ukrainischer Geflüchteter auf dessen Website.
Auch die Bundesagentur für Arbeit hat Informationen für ukrainische Geflüchtete auf ihre Website gestellt.