Rechtsgrundlagen

Satzung der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim

Neu gefasst durch Beschluss der Vollversammlung vom 01. Dezember 2022, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 09.12.2025.

§ 1 Name, Sitz, Bezirk

  1. Die IHK führt die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Regensburg und umfasst den Regierungsbezirk Oberpfalz und den Landkreis Kelheim (IHK-Bezirk).
  3. Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein öffentliches Siegel.

§ 2 Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammer hat die Aufgaben:
  • das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
  • für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
  • für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen.
Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
  • durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
  • das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.

§ 3 Organe

  1. Organe der IHK sind:
    • die Vollversammlung,
    • das Präsidium,
    • der Präsident,
    • der Hauptgeschäftsführer,
    • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.
  2. Alle Personen und Amtsbezeichnungen dieser Satzung gelten gleichermaßen in der männlichen und weiblichen Sprachform.

§ 4 Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung besteht aus bis zu 82 unmittelbar gewählten und bis zu 10 zu-gewählten Mitgliedern. Die Wahl der Mitglieder, insbesondere das Wahlverfahren, die Sitzverteilung und die Dauer der Mitgliedschaft regelt die Wahlordnung.
  2. Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHK-Arbeit. Der Vollversammlung bleibt vorbehalten die Beschlussfassung über:
    • die Satzung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 IHKG),
    • die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 IHKG),
    • die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 4 IHKG),
    • die Wahl des Präsidenten und des Präsidiums (§ 6 Abs. 1 IHKG),
    • die Bestellung des Hauptgeschäftsführers (§ 7 Abs. 1 IHKG),
    • die Erteilung der Entlastung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 IHKG),
    • die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrie- und Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gem. § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
    • die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 IHKG),
    • das Finanzstatut (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 IHKG),
    • den Erlass einer Geschäftsordnung,
    • die Wahl der Rechnungsprüfer,
    • die Errichtung von Zweig- und Außenstellen,
    • die Gründung von und die Beteiligung an Gesellschaften,
    • die Errichtung von Ausschüssen mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses,
    • den Vorschlag der Arbeitgebervertreter für den Berufsbildungsausschuss,
    • den Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens,
    • die Ernennung von Personen (Kammerzugehörigen), die sich um die Wirtschaft des Bezirks besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw.
    • Ehrenpräsidenten mit beratender Funktion,
    • die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung sind Vertreter der gesamten gewerblichen Wirtschaft des IHK-Bezirks und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
  4. Die Mitglieder der Vollversammlung haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit vom Präsidenten hierzu und zu einer objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu verpflichten.

§ 5 Sitzungen und Beschlüsse der Vollversammlung

  1. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf - mindestens jedoch einmal jährlich - einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
  2. Die Einladung zur Vollversammlung ergeht in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung und mindestens eine Woche vor der Sitzung. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Einladungsfrist. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt. Sie hat alle bis zur Einladung vorliegenden Anträge zu berücksichtigen.
  3. Die Mitglieder der Vollversammlung können sich nicht vertreten lassen. Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können.
  4. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident, bei seiner Verhinderung der von ihm damit beauftragte Vizepräsident, sonst der älteste anwesende Vizepräsident.
  5. - gestrichen -
  6. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist oder bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wurde. Sollte wegen Beschlussunfähigkeit eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung erforderlich sein, so kann diese nach einer mindestens halbstündigen Unterbrechung im Anschluss an die einberufene Sitzung stattfinden, sofern in der Einladung zu der ersten Sitzung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. Die Vollversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen sind dabei nicht mitzuzählen (einfache Mehrheit).
  8. Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
  9. Die Beschlussfassung der Vollversammlung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Namentliche oder geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder oder der Vorsitzende es verlangt. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden.
  10. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel nicht öffentlich, die Vollversammlung kann jedoch die Öffentlichkeit beschließen. Dieser Beschluss kann in der Weise herbeigeführt werden, dass der Präsident bereits in der Einladung die ganze Sitzung oder einen Teil als öffentlich bezeichnet. Erfolgt kein Widerspruch seitens der einfachen Mehrheit der Vollversammlungsmitglieder bis zum Beginn der Sitzung, so gilt die Öffentlichkeit als beschlossen. Der Hauptgeschäftsführer nimmt als berufenes Organ der IHK an den Sitzungen der Vollversammlung teil; er kann Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter hinzuziehen.
  11. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 5a Virtuelle Teilnahme an Sitzungen und Beschlussfassungen der Vollversammlung

  1. Das Präsidium kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dieser Beschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
  2. Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss ergänzend zu § 5 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.
  3. In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nicht nach § 5 Abs. 6 die Beschlussfähigkeit entfällt.
  4. In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 5 Abs. 9 durchgeführt werden.
  5. Für Sitzungen der Vollversammlung nach Absatz 1 S. 2 entscheidet das Präsidium darüber, wie gegebenenfalls die Öffentlichkeit der Sitzung gem. § 5 Abs. 10 herzustellen ist.

§ 6 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und 5 Vizepräsidenten. Sie werden von der Vollversammlung für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt. Der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Eine Ersatzwahl gem. Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Wiederwahl der Mitglieder des Präsidiums ist zulässig.
  2. Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Präsidiums während der Wahlperiode erfolgt für den Rest der Amtsdauer eine Nachwahl in der Regel innerhalb von sechs Monaten.
  3. Nach Ablauf einer Wahlperiode erfüllt das Präsidium die ihm obliegenden Aufgaben
    bis zum Amtsantritt des durch die neue Vollversammlung gewählten neuen Präsidiums.
  4. Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Der Präsident wird bei Verhinderung durch den von ihm beauftragten Vizepräsidenten, sonst durch den ältesten Vizepräsidenten, vertreten.
  5. Das Präsidium ist das beschließende Organ für alle Angelegenheiten der IHK, die nicht anderen Organen der IHK übertragen sind. Das Präsidium legt zusammen mit dem Hauptgeschäftsführer die strategische Ausrichtung der Arbeit der IHK fest. Dem Präsidium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
    • a) die Berufung von ständigen Mitgliedern fest eingerichteter Fachgremien zur Überprüfung der besonderen Sachkunde gemäß §§ 36, 36a GewO,
    • die Berufung der Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten,
    • die Errichtung von Ehrengerichten und Schiedsgerichten.
      Die Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung über die vom Präsidium nach a) - c) gefassten Beschlüsse zu unterrichten. Das Präsidium ist zuständig für Ehrungen durch die IHK mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich der Vollversammlung vorbehalten sind.
  6. Das Präsidium kann eine Geschäftsordnung für die IHK-Arbeit erlassen.
  7. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Abstimmung im Präsidium gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 7 entsprechend. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Über Beschlüsse des Präsidiums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.
  8. Der Präsident leitet die Sitzungen des Präsidiums, bei seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Vizepräsident, sonst der älteste anwesende Vizepräsident.
  9. In dringenden Fällen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zustimmt.
  10. Das Präsidium kann wichtige Angelegenheiten der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
  11. Duldet die Beschlussfassung über eine Angelegenheit wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub, so kann über sie das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung beschließen, soweit es sich dabei nicht um eine durch § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG der ausschließlichen Zuständigkeit der Vollversammlung vorbehaltene Aufgabe handelt. Der Vollversammlung ist in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung darüber zu berichten.
  12. Der Präsident kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dieser Beschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
    Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 9 S. 3 gilt entsprechend.

§ 7 Rechtsgeschäftliche Vertretung

  1. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich. Der Präsident wird bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten vertreten, der Hauptgeschäftsführer durch seinen vom Präsidium bestellten Vertreter.
  2. Für die laufenden Verwaltungsgeschäfte ist der Hauptgeschäftsführer allein, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, vertretungsberechtigt.
  3. Präsident und Hauptgeschäftsführer sind befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 8 Hauptausschuss

  1. Bei der IHK besteht ein Hauptausschuss, der sich zusammensetzt aus den Mitgliedern des Präsidiums und den Vorsitzenden der IHK-Gremien. Die Vorsitzenden der IHK-Gremien können bei den Hauptausschusssitzungen im Falle der Verhinderung durch ein anderes Vollversammlungsmitglied, das dem jeweiligen IHK-Gremialausschuss angehört, vertreten werden; sie haben den Vertreter vorher schriftlich zu benennen. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil.
  2. Der Hauptausschuss ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die ihm von der Vollversammlung, vom Präsidium oder vom Präsidenten zugewiesen werden. Ihm obliegt insbesondere die Behandlung von IHK-Angelegenheiten, die
    • mehr als einen Gremialbezirk, jedoch nicht den gesamten IHK-Bezirk betreffen (gremialbezirksübergreifende Angelegenheiten) oder die
    • wegen ihrer Eilbedürftigkeit nicht von der Vollversammlung behandelt werden können (eilbedürftige Angelegenheiten), ferner
    • die Vorberatung des Haushaltsplans und der Haushaltssatzung bzw. des Wirtschaftsplans und der Wirtschaftssatzung,
    • die Vorbereitung von sonstigen Vollversammlungsbeschlüssen und von Resolutionen.
  3. Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen; dieser führt auch den Vorsitz. § 5 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend. Der Präsident kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dieser Beschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden.
    Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 9 S. 3 gilt entsprechend.
  4. Über die Sitzungen des Hauptausschusses ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Hauptgeschäftsführer bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Im Übrigen gelten für die Durchführung der Sitzungen die Bestimmungen über die Fachausschüsse (§ 9) entsprechend.
Die Zuständigkeit der Vollversammlung gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 IHKG vom 18.12.1956 bleibt unberührt.

§ 9 Fachausschüsse

  1. Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderen Angelegenheiten Fachausschüsse mit beratender Funktion errichten. Sie beruft für die Dauer ihrer Amtszeit die Mitglieder und kann dabei auch Personen berufen, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind; sie kann Stellvertreter für die Fachausschussmitglieder berufen. Sachverständige und Gäste können zu den Sitzungen der Fachausschüsse zugezogen werden, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem nicht widerspricht.
    1. Die Ausschüsse haben beratende Funktion gegenüber der Vollversammlung und anderen Organen der IHK sowie gegenüber der Geschäftsführung der IHK. Sie sind berechtigt, sich in Abstimmung mit dem Hauptgeschäftsführer im Namen der IHK oder als Ausschuss der IHK gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit zu äußern, soweit sich die Äußerungen im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien halten.
  2. Die Fachausschüsse wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende soll Mitglied der Vollversammlung sein.
    1. Der Ausschussvorsitzende kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dieser Beschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 9 S. 3 gilt entsprechend.
  3. Die Mitglieder der Fachausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr. Sie haben über vertrauliche Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen Stillschweigen zu bewahren.
  4. Die Mitglieder des Präsidiums, der Hauptgeschäftsführer und sein Stellvertreter sind berechtigt, an Sitzungen der Fachausschüsse teilzunehmen.
  5. Für die Abstimmung in den Fachausschüssen gelten die Vorschriften des § 5 Abs. 7 sinngemäß.
  6. Für den Berufsbildungsausschuss gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 10 IHK-Gremien

  1. Die IHK-Gremien sind Untergliederungen der IHK für bestimmte Bezirke. Sie nehmen die wirtschaftlichen Interessen ihrer jeweiligen Bezirke wahr und unterstützen die IHK bei ihrer Arbeit.
  2. IHK-Gremien bestehen für
    • die Stadt Amberg und den Landkreis Amberg-Sulzbach
    • den Landkreis Cham
    • den Landkreis Kelheim
    • den Landkreis Neumarkt
    • die Stadt und den Landkreis Regensburg
    • den Landkreis Schwandorf
    • die Stadt Weiden und die Landkreise Neustadt/WN und Tirschenreuth (Nordoberpfalz).
  3. Über die Errichtung weiterer IHK-Gremien bzw. über Abänderung der bezirklichen Abgrenzungen der IHK-Gremien entscheidet die Vollversammlung.
  4. Der Sitz des IHK-Gremiums ist die jeweilige IHK-Geschäftsstelle. Befindet sich im IHK-Gremialbezirk keine IHK-Geschäftsstelle, ist Sitz des IHK-Gremiums der Ort im IHK-Gremialbezirk, an dem der Vorsitzende beruflich tätig ist.

§ 11 IHK-Gremialausschuss

  1. Die Kammerzugehörigen, welche innerhalb eines IHK-Gremialbezirkes ihren Sitz haben, wählen einen IHK-Gremialausschuss. Die IHK-Gremialausschüsse bestehen aus mindestens 24, höchstens 44 Mitgliedern. Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
  2. - gestrichen -
  3. Die Mitglieder des IHK-Gremialausschusses wählen für die Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorsitzenden sowie einen oder mehrere Stellvertreter. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die laufenden Geschäfte eines IHK-Gremiums werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter geführt. Der Vorsitzende kann einzelnen Mitgliedern die Bearbeitung besonderer Angelegenheiten übertragen. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.
  5. Die Sitzungen des IHK-Gremialausschusses finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Gremialausschussmitglieder die Einberufung beim Vorsitzenden unter Angabe der gewünschten Tagesordnung schriftlich beantragt.
    Der Ausschussvorsitzende kann beschließen, dass die Sitzung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Dieser Beschluss kann auch außerhalb einer Sitzung in Textform gefasst werden. Die Einladung zu einer solchen Sitzung muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 5a Abs. 2 S. 2 und 3 gilt entsprechend. § 5 Abs. 9 S. 3 gilt entsprechend.
  6. Die Einladung zur Sitzung ergeht durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens eine Woche vor der Sitzung. In eiligen Fällen genügt eine kürzere Einladungsfrist. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Über Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder Beschluss gefasst werden.
  7. Die Sitzungen des IHK-Gremialausschusses werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Der IHK-G remialausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gremialausschussmitglieder anwesend ist oder bei einer geringeren Zahl von anwesenden Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Art der Abstimmung entscheidet der IHK-Gremialausschuss in offener Abstimmung.
  8. Zur Behandlung wichtiger Angelegenheiten kann aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums die Einladung zu einer Sitzung des IHK-Gremialausschusses auch vom Präsidenten der IHK oder seinem Stellvertreter ausgehen. Eine solche Sitzung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet.
  9. An den vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleiteten Sitzungen der IHK-Gremialausschüsse können auch die Mitglieder des Präsidiums und der Geschäftsführung der IHK jederzeit teilnehmen. Die IHK ist daher von den Sitzungsterminen rechtzeitig zu verständigen. Auch ist ihr über wichtige Beschlüsse zu berichten. Die den IHK-Gremien bei der Erledigung ihrer Tätigkeit entstehenden unvermeidbaren Kosten werden von der IHK getragen.

§ 12 Ehrenämter

Die Mitglieder des Präsidiums, der Vollversammlung und der Ausschüsse der IHK sowie der Ausschüsse der IHK-Gremien versehen ihr Amt als Ehrenamt. Auslagen können erstattet werden.

§ 13 Geschäftsführung

  1. Der Hauptgeschäftsführer führt die Geschäfte der IHK und bestimmt den Geschäftsverteilungsplan. Er ist der Vollversammlung und dem Präsidium für die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der IHK verantwortlich. Er ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vollversammlung, des Präsidiums, der Ausschüsse und der Arbeitskreise teilzunehmen.
    • Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses der gewerblichen Wirtschaft im Kammerbezirk durch den Hauptgeschäftsführer erfolgt im Rahmen der von der Vollversammlung beschlossenen Richtlinien sowie unter Beachtung der Beschlüsse der Vollversammlung und des Präsidiums. Er kann damit auch die Geschäftsführung und weitere Mitarbeiter der IHK beauftragen, insbesondere durch eine Dienstanweisung.
  2. Der Hauptgeschäftsführer wird von der Vollversammlung bestellt. Der stellvertretende Hauptgeschäftsführer wird auf Vorschlag des Hauptgeschäftsführers vom Präsidium bestellt. Die Anstellung weiterer Geschäftsführer obliegt dem Hauptgeschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsidenten. Die Anstellung weiterer Mitarbeiter obliegt dem Hauptgeschäftsführer. Bei der Besetzung von bedeutenden und strategischen Personalstellen ist das jeweils betroffene Ehrenamt im Personal-findungs- und Auswahlprozess zu beteiligen und einzubinden. Dies ist bei der Besetzung von Leitern der Geschäftsstellen / Geschäftsführern von Gremien der jeweilige Gremiumsvorsitzende, bei der Besetzung von Abteilungsleiterpositionen der Präsident der IHK. Die Schlussentscheidung der Besetzung obliegt dem Hauptgeschäftsführer.
  3. Alle Anstellungsverhältnisse sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers obliegt einem dazu bestimmten Präsidialausschuss. Er beachtet die Vorgaben der Vollversammlung, insbesondere die Vergütungsgrundsätze der IHK nach § 4 Abs. 2 Satz 2 r. Den Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers unterzeichnen der Präsident und ein Vizepräsident; die Anstellungsverträge des stellvertretenden Hauptgeschäftsführers und weiterer Geschäftsführer der Präsident und der Hauptgeschäftsführer.

§ 14 Geschäfts- und Rechnungsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15 Wirtschaftsplan

  1. Der Hauptgeschäftsführer bereitet im Einvernehmen mit dem Präsidium den Wirtschaftsplan vor. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplanes.
  2. Die Vollversammlung stellt den Wirtschaftsplan fest und wählt aus ihrer Mitte jeweils
    zwei Rechnungsprüfer für die Prüfung des Jahresabschlusses.
  3. Das Präsidium hat für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um seine Entlastung sowie die Entlastung des Hauptgeschäftsführers nachzusuchen. Die Rechnungsprüfer berichten der Vollversammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 16 Mitteilungsblatt

Bekanntmachungen der IHK erfolgen, soweit nichts anderes geregelt ist, im Bundesanzeiger. Sie treten, soweit sie keine abweichende Regelung enthalten, am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 16 am Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Mitteilungsblatt, in dem sie veröffentlicht wird, herausgegeben worden ist. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 26. April 2017 (Mitteilungsblatt 7/2017) außer Kraft.