Rechtsgrundlagen

Beitragsordnung der IHK Regensburg für
Oberpfalz / Kelheim

vom 21. April 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 26. April 2018

§ 1 Beitragspflicht

  1. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
  2. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
  3. Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den He besatz der Umlage und die Freistellungsgrenze (§ 5) fest.

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

  1. Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
  2. Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 AO im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
  2. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr (§ 14 der Satzung).
  3. Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

§ 4 Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb

  1. Der Gewerbeertrag wird nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10a GewStG ermittelt.
  2. Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körper-schaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

§ 5 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister einge­tragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmänni­scher Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag frei­gestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Ein­kommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht über­steigt.
  2. Die in Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirt­schaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesell­schaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Ge­schäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
  3. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Bei­tragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genann­ten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Ge­werbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

§ 6 Berechnung des Grundbeitrags

  1. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Zu den Staffelungskriterien gehören insbeson­dere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz, die Bi­lanzsumme und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
  2. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu ent­richten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhe­bungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind. Besteht die Bei­tragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann auf Antrag von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.

§ 7 Berechnung der Umlage

  1. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
  2. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG für das Unter­nehmen zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unter­nehmens abgezogen.

§ 8 Zerlegung

  1. Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrags sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenen Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemes­sung des Grundbeitrags oder die Freistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zu­grunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags herangezogen werden.
  2. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten ge­werbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff GewStG (gewerbesteuerliche Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

§ 9 Bemessungsjahr

  1. Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
  2. Das Bemessungsjahr wird in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl

  1. Umsatz im Sinne der Beitragsordnung ist die Summe der steuerfreien und steuerpflichti­gen Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich unentgeltlicher Wertabgaben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 1b und 9a UStG.
  2. Die Bilanzsumme wird nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB ermittelt.

§ 11 Handelsregistereintragung

  1. Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Ge­schäftsjahres im Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

§ 12 Besondere Regelungen für gemischtgewerbliche Betriebe

  1. Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind (gemischt-gewerbliche Betriebe) den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HwO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HwO) ist, sofern der Gewer­bebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge­schäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 Euro erzielt hat.
  2. Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung (§ 5) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Ge­winn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmer­zahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung nach § 5 herangezogen werden.
  3. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

  1. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrags oder die Beitragsfreistellung herangezogen wird.
  2. Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesell­schafter vorwiegend
    1. einen freien Beruf ausüben oder
    2. Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer gelegenen Grundstück oder
    3. als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Han­delskammer belegenen Gewässer betreiben
und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veran­lagung zu Grunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Vorausset­zungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

§ 14 Besondere Regelung für Komplementärgesellschaften

  1. IHK-Zugehörigen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren gewerbliche Tätig­keit sich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls der IHK zugehörigen Personen­handelsgesellschaft erschöpft, kann in der jährlichen Wirtschaftssatzung ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden.
  2. Die Wirtschaftssatzung kann vorsehen, dass die Ermäßigung des Grundbeitrags nur auf Antrag gewährt wird.

§ 15 Beitragsveranlagung

  1. Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
  2. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschrif­ten hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Ferner ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  3. Sofern der Gewerbeertrag oder der Zerlegungsanteil für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegt, kann der IHK-Zugehörige aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages oder – soweit ein solcher nicht vorliegt – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO vorläufig veranlagt werden. Satz 1 findet entsprechende An­wendung auf den Gewinn aus Gewerbebetrieb und auf den Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl, soweit diese für die Veranlagung von Bedeutung sind.
  4. Ändert sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zuviel gezahlte Beiträge werden erstattet, zuwenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordern­den Beitrag stehen. Soweit der berichtigte Bescheid für ein bestimmtes Beitragsjahr ei­nen korrigierten Beitrag ausweist, regelt er nur die Anpassung der Höhe des Beitrags an die der IHK vorliegenden Bemessungsgrundlagen; die zu dem betroffenen Beitragsjahr bereits zuvor ergangenen Beitragsbescheide bleiben im Übrigen wirksam und werden durch den berichtigten Bescheid nicht aufgehoben, sondern nur im Umfang der Korrektur geändert.
  5. Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Bei­trags erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf bezie­henden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 AO schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Be­deutung sind.

§ 16 Vorauszahlungen

Für die Fälle des § 15 Abs. 3 kann die Wirtschaftssatzung regeln, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 6 und 7 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 15 und 17 gelten entsprechend. Der Bescheid regelt die grundsätzliche Beitragspflicht abschließend und nur die Höhe des Beitrags vorläu­fig. Ergeht zu dem jeweiligen Beitragsjahr ein korrigierter Bescheid nach § 15 Abs. 4, regelt dieser nur die Korrektur der Höhe des jeweiligen Beitrags.

§ 17 Fälligkeit des Beitragsanspruches

Der Beitrag wird fällig mit Zugang des Beitragsbescheides; er ist innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist zu entrichten.

§ 18 Mahnung und Beitreibung

  1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsge-bühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
  2. In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzah­lung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
  3. Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit Art. 18 ff. Bayr. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz vom 11.11.1970 (GVbl. 1971, S.1).

§ 19 Stundung; Erlass; Niederschlagung

  1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Beitragspflichtigen bedeuten würde und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
  2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
  3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg ver­spricht oder wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.
  4. Von der Beitragsfestsetzung kann in entsprechender Anwendung von § 156 Abs. 2 AO abgesehen werden, wenn bereits vorher feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg ha­ben wird oder die Kosten der Festsetzung und der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragshöhe stehen.

§ 20 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend.

§ 21 Rechtsbehelf

  1. Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
  2. Der Rechtsbehelf gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 22 Inkrafttreten

Die geänderte Beitragsordnung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus den Geschäftsjahren vor dem 1.1.2014 gilt die Beitragsordnung in der bis dahin geltenden Fassung.