Elektronische Rechnungen ab 1.1.2025

Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Bereich) regelmäßig eine elektronische Rechnung (E‑Rechnung) zu verwenden.
Mit dem Wachstumschancengesetz sind die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG für nach dem 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze neu gefasst worden. Dann wird nur noch zwischen E-Rechnung und sonstige Rechnungen unterschieden.

Was ist eine E-Rechnung?

Ab dem 1. Januar 2025 liegt eine E‑Rechnung nur noch dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Erfüllt werden die Formatanforderungen aktuell zum Beispiel von der XRechnung oder dem hybriden ZUGFeRD-Format, einer Kombination aus PDF-Dokument und XML-Datei.

Was sind sonstige Rechnungen?

Unter den Begriff der „sonstigen Rechnung” fallen zukünftig Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format (PDF, JPG, etc.) übermittelt werden. Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als E-Rechnung.
Bitte beachten Sie: Aus Gründen des Datenschutzes (Steuergeheimnis) ist hiervon der elektronische Versand von Beitragsbescheiden ausgeschlossen. Dieser erfolgt weiterhin per Postversand.
Übergangsregelungen für den Rechnungsversand:
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz > 800.000 €: E-Rechnungen ab dem 1.1.2027 verpflichtend
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz < 800.000 €: E-Rechnungen ab dem 1.1.2028 verpflichtend


Zustimmung für sonstige Rechnungen:
Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2027 dürfen wir Rechnungen in Form von PDFS oder Papier nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung versenden.