Finanzen

Wirtschaftssatzung der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim für das Geschäftsjahr 2026

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Regensburg für Oberpfalz / Kelheim hat am 9. Dezember 2025 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) und der Beitragsordnung vom 21. April 2004 sowie des Finanzstatutes der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim vom 23. Juli 2014 folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2026 (1.1.2026 bis 31.12.2026) beschlossen:

I. Wirtschaftsplan 2026

Der Wirtschaftsplan wird
1. in der Plan-GuV
mit der Summe der Erträge in Höhe von 22.947.000,- EUR
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 25.688.000,- EUR
mit dem geplanten Vortrag (Verwendung Vortrag) in Höhe von 2.741.000,- EUR
2. im Finanzplan
mit der Summe der Investitionszahlungen in Höhe von 191.800.- EUR
mit der Summe der Investitionsauszahlungen in Höhe von 1.244.300,- EUR
festgestellt.

II. Beitrag

1.1 Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.
1.2 Nicht im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31.12.2003 angezeigt haben, sind im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von Grundbeitrag und Umlage, für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000 EUR nicht übersteigt, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren.
Der Beitrag setzt sich zusammen aus Grundbeitrag und Umlage.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1 IHK-Zugehörigen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1.1 oder II. 1.2 eingreift
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis einschließlich 24.600 EUR 25 EUR
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 24.600 EUR 45 EUR
2.2 IHK-Zugehörigen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II. 1.1 oder II. 1.2 eingreift,
a) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis einschließlich 100.000 EUR 85 EUR
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 100.000 EUR bis einschließlich 250.000 EUR 125 EUR
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 250.000 EUR bis einschließlich 600.000 EUR 300 EUR
d) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 600.000 EUR 500 EUR
e) mit mehr als 300 Beschäftigten im Kammerbezirk und mehr als 3.000 Beschäftigten weltweit, ohne Berücksichtigung des Gewerbeertrages / Gewinns aus Gewerbebetrieb, sofern sie mindestens eines der nachfolgenden zwei Kriterien erfüllen:
  • mehr als 100 Mio. EUR Umsatz (bei Kreditinstituten: Kreditvolumen)
  • mehr als 50 Mio. EUR Bilanzsumme
auch wenn sie sonst nach Ziff. II. 2. 2 a) bis Ziff. II. 2. 2 d) zu veranlagen wären
8.000 EUR
3. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer II. 2.2 zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren Tätigkeit sich in der Komplementärfunktion einer ebenfalls der Kammer zugehörigen Personenhandelsgesellschaft erschöpft (Persönlich haftende Gesellschafter im Sinne von § 161 Abs. 1 HGB),
wird auf Antrag der Grundbeitrag ermäßigt auf 25 EUR
4. Als Umlagen sind zu erheben 0,09 % des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
5. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2026.
6. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.
Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird eine Veranlagung nur des Grundbeitrags gem. Ziffer II. 2.1 a) durchgeführt.
7. Diese Wirtschaftssatzung tritt mit dem 1. Januar 2026 in Kraft.

III. Bewirtschaftungsvermerke

Die Personalaufwendungen und alle übrigen Aufwendungen werden insgesamt für deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 3 Finanzstatut).
Die Investitionsausgaben werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt (§ 11 Abs. 4 Finanzstatut).
Zinserträge aus Finanzanlagevermögen, die im Finanzanlagevermögen verbleiben sollen, können bis zu ihrer tatsächlichen Höhe im Geschäftsjahr wieder in dieser Anlageform angelegt werden.

IV. Kredite

  1. Investitionskredite
    nicht vorgesehen
  2. Kassenkredite
    Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von EUR 1.000.000,00 aufgenommen werden.