Gefahrgut

Gefahrgutbeauftragte

Pflicht zur Bestellung

Die "Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 62 KB))" verpflichtet Unternehmer, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn, Straßen-Kraftfahrzeugen oder Binnen- und Seeschiffen beteiligt sind, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten zu bestellen. Eine Beteiligung ist dann gegeben, wenn dem Unternehmer Verantwortlichkeiten nach den Gefahrgutvorschriften des jeweiligen Verkehrsträgers zugewiesen sind. Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) hat hierfür unter anderem folgende Inhaber von Pflichten festgelegt:
  • Absender
  • Beförderer
  • Empfänger
  • Verlader
  • Verpacker
  • Befüller
  • Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines MEGC
  • Auftraggeber des Absenders
  • Hersteller
  • Fahrzeugführer
  • Fahrzeughalter
Definitionen dieser Begriffe finden sich beispielsweise im Kapitel 1.2 ADR.
Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann von einem Mitarbeiter wahrgenommen werden, wie auch von einer externen Person oder dem Unternehmer selbst. Die Bestellung muss schriftlich erfolgen, außer in den Fällen, in denen der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst ausübt.

Definition gefährlicher Güter

Gefahrgüter im Sinne dieser Verordnung sind solche, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften für die verschiedenen Verkehrsträger festgelegt sind:
Verkehrsträger
Rechtsvorschrift
Straßengüterverkehr
ADR, GGVSEB
Schienengüterverkehr
RID, GGVSEB
Binnenschifffahrt
ADN, GGVSEB
Seeschifffahrt
IMDG-Code, GGVSee
Luftfracht
IATA

Befreiungen

Für folgende Fälle sind die Vorschriften der GbV über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten nicht anzuwenden:
  • Freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraße oder See nach ADR, RID, ADN oder International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
  • Beförderungen, die ausschließlich unterhalb der Grenzen in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder die ausschließlich nach Kapitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durchgeführt werden
  • Wenn pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen (netto) gefährliche Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördert werden. Bei radioaktiven Stoffen trifft dies nur auf die UN-Nummern 2908 bis 2911 zu
  • Wenn gefährliche Güter nur empfangen werden, für Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder für Prüfstellen von Großpackmitteln (IBC)
  • Für ausschließliche Auftrageber des Absenders, bei einer Beteiligung an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr. Ausgenommen bei radioaktiven Stoffen und Gütern der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR
  • Für ausschließliche Entlader bei der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr

Qualifikation des Gefahrgutbeauftragten

Den für seine Tätigkeit erforderlichen Schulungsnachweis erhält der Gefahrgutbeauftragte nach Teilnahme an einem Grundlehrgang und erfolgreicher schriftlicher Prüfung. Grundlehrgänge können ausschließlich von Veranstaltern durchgeführt werden, die von der IHK anerkannt sind. Dies garantiert eine bundesweit einheitliche und hohe Qualität der Ausbildung. Der Grundlehrgang  für den ersten Verkehrsträger umfasst 30 Unterrichtseinheiten. Dies entspricht einem etwa dreitägigen Lehrgang. Für jeden weiteren Verkehrsträger fallen weitere 10 Unterrichtseinheiten an.
Die Gültigkeitsdauer des Schulungsnachweises beträgt fünf Jahre.

Prüfung

Die Prüfung findet direkt bei der IHK Regensburg für Oberpfalz und Kelheim statt. Die Prüfungsgebühren betragen 180,00 Euro für die Grundprüfung und 180,00 Euro für die Verlängerungsprüfung oder die Ergänzungsprüfung. Die Kosten für eine Wiederholungsprüfung betragen 180,00 Euro. Liegt die Anmeldung bei der der IHK Regensburg vor, erfolgt die Einladung etwa 10 Tage vor dem Prüfungstermin.
Zur Prüfung „Gefahrgutbeauftragte” melden Sie sich bitte über unser Online-Formular an.

Verlängerung (Fortbildung)

Zur Verlängerung der Gültigkeit des Schulungsnachweises muss der Gefahrgutbeauftragte grundsätzlich nur erfolgreich an einem Test teilnehmen. Empfehlenswert ist aber, zur Vertiefung des Wissens und zur Vermittlung von Neuerungen eine entsprechende Schulung zu besuchen.
Der Verlängerungstest muss vor Ablauf der Gültigkeit des Schulungsnachweises erfolgen. Er kann bis zu einem Jahr vor Ablauf erfolgen, ohne dass Gültigkeitszeit verloren geht. Der Schulungsnachweis wird bei erfolgreicher Teilnahme dann wieder ab dem Ablaufdatum verlängert. Ist die Gültigkeit abgelaufen, muss erneut ein Grundlehrgang besucht und eine Grundprüfung abgelegt werden.

Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten

Nach § 8 GbV hat der Gefahrgutbeauftragte die Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen. Insbesondere hat er folgende Verpflichtungen:
  • Schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit mit fünfjähriger Aufbewahrungspflicht führen
  • Sorge dafür tragen, dass nach einem Unfall unverzüglich ein Unfallbericht erstellt wird
  • Einen Jahresbericht innerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellen
  • Seinen Schulungsnachweis rechtzeitig verlängern

Pflichten des Unternehmers

Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte
  • vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises ist
  • alle für seine Tätigkeit erforderlichen sachdienlichen Informationen und Mittel erhält
  • jederzeit seine Vorschläge und Bedenken der entscheidenden Stelle im Unternehmen vortragen kann
  • zu vorgesehenen Änderungen und Abweichungen von den Gefahrgutvorschriften im Rahmen der Durchführung eines Gefahrguttransports Stellung nehmen kann
  • alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann
Der Unternehmer ist ferner dafür verantwortlich dass
  • der Jahresbericht fünf Jahre aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt wird
Die zuständige Überwachungsbehörde ist das Gewerbeaufsichtsamt.

Anerkannte Lehrgangsveranstalter

ADR-Schulungen können ausschließlich von Veranstaltern durchgeführt werden, die von der IHK anerkannt sind. Dies garantiert eine bundesweit einheitliche und hohe Qualität der Ausbildung für Gefahrgutbeauftragte.  Im Zentrum des Anerkennungsverfahrens steht die Qualifikation des/der Referenten.
In Bayern findet hier immer auch ein Gutachter-Gespräch vor der IHK statt.
Als Vorbereitungsmaßnahme verweisen wir auf ein entsprechendes Angebot der IHK Reutlingen
Folgende Veranstalter sind im Bezirk der IHK Regensburg für Oberpfalz / Kelheim für Grundlehrgänge anerkannt:
TÜV Süd Akademie GmbH
Im Gewerbepark B 65, 93059 Regensburg
Telefon 0941/46406-0, Fax 0941/46406-20
Schulungsstätten in: Regensburg, Weiden
Verkehrsträger: Straße
Schiffner Consult GbR
Gefahrgutschulung und Beratung
Boschstr. 17, 94405 Landau a.d. Isar
Telefon 09951/9842-0, Fax 09951/9842-10
Schulungsstätten in: Regensburg, Neutraubling
Verkehrsträger: Straße, Eisenbahn, Seeschiff
Verkehrsausbildungszentrum i.d.Opf.
Nabburger Str. 1, 93057 Regensburg
Telefon 0941/7985-133, 0172/8289318, Fax 0941/7985-139
Schulungsstätten in: Regensburg, Amberg, Sulzbach-Rosenberg, Schwandorf, Weiden, Cham
Verkehrsträger: Straße
Heinz Dockter
Plattener Str. 25, 89331 Burgau
Telefon 08222/6429
Schulungsstätten in: Regensburg, Amberg
Verkehrsträger: Straße
Die IHK überwacht die anerkannten Schulungsveranstalter und nimmt die Prüfung der Gefahrgutbeauftragten ab.